Energieversorger pleite, Gaspreise: Proteste, Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Wechsel Energieversorger

Gas Verhaltenstipps

Verhaltenstipps, Fragen und Antworten aus der Anfangszeit des Gaspreisprotests

E.on Hanse hat per 1. Februar 2005 erneut den Gaspreis erhöht und für April eine weitere Erhöhung angekündigt! Was tun?

E.on Hanse hat zum 1. Februar 2005 erneut den Gaspreis erhöht. Und zwar um durchschnittlich 2,4 %. Mehr noch: Im Gespräch mit der WELT vom 31.01.2005 schloss E.on Hanse-Chef Tiessen eine weitere Erhöhung für April nicht aus! Das wäre die dritte Erhöhung innerhalb von sechs Monaten! Unser Kommentar: Jetzt reichts! E.on Hanse hat noch nicht einmal die Erhöhung vom Oktober nachvollziehbar begründet und schiebt zwei weitere hinterher. Zeigen Sie E.on Hanse die rote Karte!

Was tun?

  • Kunden, die noch nicht Widerspruch erhoben haben, sollten dies jetzt spätestens tun. Hierzu kann unser Musterbrief verwendet werden.
  • Kunden, die bereits den Widerspruch per Musterbrief erhoben haben, und k e i n e Mitteilung der Preiserhöhung erhalten haben, sollten jetzt nichts tun, bei der Abrechnung aber darauf hinweisen, dass ihnen die Preiserhöhung nicht bekannt ist und sie vom alten Preis ausgehen.
  • Kunden, die bereits den Widerspruch per Musterbrief erhoben haben, und eine Mitteilung der Preiserhöhung erhalten haben, müssen von Rechts wegen jetzt nicht erneut reagieren. Sie sollten ihren Protest aber per Brief, Fax oder E-Mail gegenüber E.on Hanse deutlich machen.

Ich habe die Abrechnung von meinem Gasversorger erhalten. Wie errechne ich die Differenz und was muss ich tun?

Seit der Preiserhöhungswelle vom Herbst 2004 sind nun einige Monate ins Land gegangen und viele Verbraucher haben bereits ihre Jahresabrechnung erhalten. Wenn Sie der Preiserhöhung, z. B. mit unserem Musterschriebn, widersprochen haben, kommt es zum Zeitpunkt der Abrechnung zum Schwur. Jetzt heißt es aufpassen und den spitzen Bleistift zücken. Wie das geht, zeigen wir Ihnen mit unserem Rechenprogramm und an dem folgenden Beispiel:

Herr A in Hamburg hat von E.on Hanse mit Datum vom 17.01.2005 seine Jahresabrechnung erhalten. Die Abrechnung bezieht sich auf den Zeitraum 06.01.2004 bis 04.01.2005. Es handelt sich um den Tarif Klassik Gas Region 1. Herr A muss nun den Blick auf Seite 2 unten der Jahresabrechnung werfen. Dort ist der Arbeitspreis und der Grundpreis für die Zeit vom 06.01.2004 bis 30.09.2004 mit 3,26 Ct pro kWh bzw. 124,32 € pro 365 Tage angegeben (Nettopreise = ohne Mehrwertsteuer). Für diesen Zeitraum will Herr A den Preis akzeptieren. Für den Zeitraum 01.10.2004 bis 04.01.2005 aber ist der Arbeitspreis mit 3,584 Ct pro kWh und der Grundpreis mit 144,00 € pro 365 Tage angegeben. Der neue Preis entspricht einer Erhöhung um 9,9 % (Arbeitspreis) bzw. 15,8 % (Grundpreis). Für diesen Zeitraum will Herr A nur 2 % akzeptieren. Er rechnet also: 3,26 Ct 2 % = 3,325 Ct. Diesen Arbeitspreis nimmt er mit der von ihm zwischen 01.10.2004 und 04.01.2005 verbrauchten Zahl an Kilowattstunden mal: 3,325 Ct x 15.447,70 = 513,64 €. In Rechnung gestellt wurden 553,65 €. Die Differenz beträgt also 40,01 €. Dann errechnet Herr A die Differenz beim Grundpreis. Auch hier will er nur eine Erhöhung von 2 % akzeptieren. Berechnet wurden von E.on Hanse für 96 Tage vom 01.10. bis 04.01.2005 144,00 € : 365 x 96 = 37,87 €. Herr A macht seine Alternativrechnung auf: 124,32 € 2 % = 126,81 €. Geteilt durch 365, multipliziert mit 96 ergibt 33,35 €. Die Differenz zu E.on Hanse beträgt beim Grundpreis 4,52 €. Beide Differenzen zusammen ergeben 44,53 €. Hinzu kommen 16 % Mehrwertsteuer. Ergibt zusammen eine Differenz von 51,65 €. Herr A schreibt jetzt an E.on Hanse: "Wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom ... mitgeteilt habe, akzeptiere ich nur eine Preiserhöhung von 2 %, solange Sie Ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet haben. Legt man eine Preiserhöhung von 2 % zugrunde, ergibt sich für den Zeitraum 01.10.2004 bis 4.1.2005 eine Differenz von 51,65 € für Arbeits- und Grundpreis. Ich untersage Ihnen hiermit, meine kommende Abschlagszahlung auf diesen streitigen Betrag anzurechnen. Als künftige Abschlagszahlung haben Sie einen Betrag von ...€ festgelegt. Ich halte in Anbetracht meines Verbrauchs sowie der auch weiterhin von mir lediglich akzeptierten Preiserhöhung von 2 % eine Abschlagszahlung von ... € für angemessen. Ich bitte um umgehende Bestätigung der von mir vorgeschlagenen Abschlagszahlung. Andernfalls werde ich Ihnen die Einzugsermächtigung entziehen und die Abschläge per Überweisung zahlen".

Herr B in Hamburg hat von E.on Hanse eine Abrechnung erhalten, die zu einem Guthaben kommt. Herr B muss zunächst die gleichen Rechenschritte wie Herr A vollziehen. Danach ergibt sich für ihn ein höheres Guthaben als von E.on Hanse angegeben. Jetzt sollte Herr B an E.on Hanse einen Brief schreiben: "Unter Zugrundelegung einer Erhöhung um 2 % ergibt sich ein Guthaben von ...€. Ich erkläre hiermit die Aufrechnung mit meiner/meinen nächsten Abschlagszahlung/en". Sollte E.on Hanse, was zu erwarten ist, bei der Einziehung dem nicht Folge leisten, muss Herr B die Lastschrift/en der nächsten Abschlagszahlung/en zurückrufen und den geringeren Betrag per Überweisung zahlen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg plant eine Sammelklage auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung. Ist das zulässig und hat das Aussicht auf Erfolg?

Wir sind davon überzeugt. Mit der Klage wird zum Teil Neuland betreten. Zunächst geht es um die Frage der Zulässigkeit der Klage. Normalerweise ist es iin unserem Rechtssystem so, dass eine Zahlungsklage erhoben werden muss, wenn dies möglich ist. Da die Versorger aber nicht klagen (weil sie Grundsatzurteile fürchten) und die Verbraucher nicht auf Zahlung klagen können (weil sie ja die Zahlung der Preiserhöhung verweigert haben) käme es nicht zu einer gerichtlichen Klärung. Da es aber den Verbrauchern nicht zuzumuten ist, unter Vorbehalt zu zahlen und dann auf Rückzahlung zu klagen, halten wir die Feststellungsklage für zulässig. Jetzt gibt es auch eine ersten Gerichtsbeschluss in unserem Sinne! Das Amtsgericht Heilbronn hat am 4. Februar 2005 in der Feststellungssache eines Kunden gegen die Heilbronner Versorgungs-GmbH in einem Hinweisbeschluss die Zulässigkeit bejaht. Und darüber hinaus abgelehnt, dass Kartellamtsentscheidungen Präjudizwirkung für die Frage der Billigkeit nach § 315 BGB haben.

Kann ich auch als Neukunde oder wenn ich den Zeitpunkt der Preiserhöhung verpasst habe, noch die Zahlung des erhöhten Preises verweigern?

Ja. Der Einwand der Unbilligkeit kann auch in diesen Fällen erhoben werden. Für diese Fälle sollten Sie den Text Ihres Briefes an den Musterbrief anlehnen und entsprechend anpassen. Wenn die Erhöhung Ihres Versorgers zum Beispiel zum 01.10.2004 wirksam wurde und 10 % betrug, ist zu empfehlen, die nach diesem Zeitpunkt (z. B. wenn Sie ab 01.01.2005 Neukunde sind) verlangte Abschlagszahlung um 10 % (oder wenn Sie eine Preiserhöhung von 2 % akzeptieren wollen, um 8 %) zu senken und die Einziehungsermächtigung entsprechend umzustellen.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat im Dezember 2004 für EON Hanse gegen einen Kunden entschieden. Ist das ein Grundsatzurteil?

Nein. Es handelt sich um eine Entscheidung gegen einen Kunden, der schon im Juni, also vor der Erhöhungswelle vom Herbst, die Abschlagszahlung herabgesetzt hat. Die Abschlagszahlung betrug bis dahin 80 € und sollte auf 109 € heraufgesetzt werden. Der Kunde kürzte aber auf 50 €, also um 38 %. Daraufhin verklagte ihn E.on Hanse auf Zahlung. Der Kunde schob die Begründung nach § 315 BGB nach. Das Gericht sah in diesem Fall als berechtigt an. Es handelt sich also um einen sehr untypischen Fall. E.on Hanse und der Verband der Gaswirtschaft versuchen jetzt, in der Öffenltichkeit dieses Urteil als Leitentscheidung zu verkaufen. So zitiert der SPIEGEL vom 10.01.2005 die Entscheidung unter der Überschrift "E.on darf Versorgung kappen". Ziel der Versorger ist, die Verweigerer zum Einlenken zu bewegen. Doch dieses Urteil gibt dazu überhaupt keinen Anlass.

Was bedeutet die Entscheidung des Bundeskartellamtes für meine individuelle Auseinandersetzung mit meinem Gasversorger?

Am 21. Dezember 2004 veröffenltichte das Bundeskartellamt die Liste der Gasversorger, gegen die das Amt ein Missbrauchsverfahren wegen möglicherweise überhöhter Preise eingeleitet hat:

MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (RWE-Tochter)

MVV Energie AG (Tochter der Stadtwerke Mannheim)

SWU Energie GmbH (Tochter der Stadtwerke Ulm)

Thüga AG Erdgas Allgäu-Oberschwaben (E.on-Tochter)

EnBW Ostwürttemberg Donau/Ries (EnBW-Tochter).

"Die betroffenen Unternehmen gehören nach den derzeitigen Erkenntnissen zu den teuersten Gasanbietern im Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellamtes", teilte die Behörde mit, die für bundesländerüberschreitende Anbieter zuständig ist.

Das Bundeskartellamt prüft, ob ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt. Sollte es zu dem Schluss kommen, dass ein solcher Verstoß vorliegt und die Preiserhöhungen gegen das Kartellrecht verstoßen, wird es die betroffenen Unternehmen auffordern, die Preiserhöhungen zurückzunehmen. Diese haben dann die Möglichkeit, gegen die Entscheidung gerichtlich vorzugehen. Sollten sie dieses nicht tun, werden sie die daraus ggfs. folgende Preissenkung gegenüber allen Kunden gelten lassen müssen, also sowohl gegenüber denjenigen, die sich per Musterbrief gewehrt haben, als auch gegenüber den anderen.

Sollte das Kartellamt zu dem Schluss kommen, dass k e i n Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, so bedeutet dies keinen Freibrief für die betroffenen Unternehmen. Dies gilt auch für die Unternehmen, gegen die kein Missbrauchsverfahren eingeleitet wurde. Auch diese können sich gegenüber ihren Kunden nicht darauf berufen, dass das Kartellamt sie unbeanstandet gelassen hat. Grund: Das Bundeskartellamt prüft die Presies nur unter k a r t e l l rechtlichen Gesichtspunkten. Die Kunden aber haben gegenüber dem Versorger einen b ü r g e r l i c h rechtlichen Anspruch nach § 315 BGB auf Darlegung und Nachweis der Plausibilität und Billigkeit der einseitigen Preisfestsetzung. Solange der Versorger diesem Anspruch der Kunden nicht nachgekommen ist, ist der neue Preis nicht fällig.

Achtung Bluff! Versorger wie z. B. E.on Hanse versuchen nun, gegenübner ihren Kunden den Eindruck zu erwecken, als sei ihr Widerspruch mit der Nichteinleitung des Missbrauchsverfahrens durch das Kartellamt nun gegenstandslos. So heißt es in einem Standardschreiben der E.on Hanse AG vom 29.12.2004: "Das Bundeskartellamt hat mit der Entscheidung vom 17.12.2004 die Gaspreiserhöhung von E.on Hanse zum 01.10.2004 als angemessen bestätigt. Wir sehen Ihren Widerspruch bzw. den Vorbehalt zu Ihren Zahlungen somit als gegenstandslos an und teilen Ihnen mit, dass unsere Forderungen weiterhin Bestand haben". Diese Behauptung ist falsch. Das Kartellamt hat die Preiserhöhung nicht als angemessen bestätigt! Es hat lediglich von der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens abgesehen. Das Amt hat die Angemessenheit gar nicht geprüft. Selbst wenn es das getan hätte, hätte eine solche Prüfung keine Auswirkung auf die bürgerlichrechtliche Auseinandersetzung des Kunden mit E.on Hanse.

Für Kunden, die Widerspruch gegen die Preiserhöhung angemeldet haben, heißt es nach Erhalt eines solchen Schreibens "Cool bleiben!". Das Schreiben verpflichtet Sie nicht zu irgendeiner Reaktion. Dem Versorger dagegen obliegt weiterhin die Verpflichtung, die Billigkeit der Preisfestsetzung nachzuweisen. Die Nichteinleitung des Kartellverfahrens befreit ihn von dieser Pflicht nicht.

Das Bundeskartellamt hat inzwischen erklärt, dass die Aussage von E.on Hanse falsch ist. So heißt es in einem uns vorliegenden Schreiben des Bundeskartellamts: "Soweit E.on Hanse behauptet, das Bundeskartellamt habe die Gaspreiserhöhung vom 1. Oktober 2004 als angemessen bestätigt, ist dies sachlich falsch".

Wie hoch sind die Unterschiede bei den Gaspreisen zwischen den Versorgern?

Das TV-Magazin PLUSMINUS hat im Dezember 2004 den ersten bundesweiten Gaspreisvergleich veröffenlticht. Danach gibt es Preisunterschiede bis zu 30 %.

Wie viele Verbraucher haben sich schon gegen die Gaspreiserhöhungen gewehrt?

Seitdem die Verbraucherzentrale Hamburg am 2. September 2004 zur Zahlungsverweigerung aufgerufen, einen Musterbrief ins Netz gestellt und Fragen/Antworten veröffentlicht hat, haben bereits 54.500 (Stand: 14.01.2005) Verbraucher unsere Gaspreis-Seite abgerufen. Wir schätzen, dass die Hälfte davon den Brief abgesendet hat. Allein der Versorger E.on Hanse berichtete Anfang November bereits von 5.000 eingegangenen Verweigerungsbriefen; für Januar schätzen wir die Zahl der Verweigerer bei diesem Versorger auf 20.000. Da von mehreren Verbraucherzentralen, vom Bund der Energieverbraucher sowie von derzeit aus dem Boden sprießenden Bürgerinitiativen ebenfalls zur Zahlungsverweigerung aufgerufen wird, schätzen wir die Zahl der Verweigerer bundesweit derzeit (Januar 2005) auf 100.000 bis 150.000.

Was kann ich über die Zahlungsverweigerung hinaus tun?

Verärgerte Gaskunden schließen sich mittlerweile in Initiativen zusammen, z. B. in Paderborn und Hamburg. In Hamburg hat sich die "Bürgerinitiative gegen Energiepreiserhöhungen" gebildet. Für einen noch zu bildenden Beirat sucht die Initiative Menschen, die kompetent in der Analyse von Preiskalkulationen und Bilanzen sind, sowie Menschen, die bei einem Energieversorger gearbeitet haben oder noch beschäftigt sind. Die Hamburger Bürgerinitiative lädt für den 07.02.2005 um 20 Uhr in der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, zu einer Informationsveranstaltung ein. In Paderborn findet am 21.01.2005 eine öffentliche Protestversammlung statt, an der auch Vertreter des E.on-Vorstandes sowie des Bundesverbandes der Gaswirtschaft teilnehmen werden.

Ist es nicht weniger riskant, unter Vorbehalt den verlangten Preis zu zahlen und später die Rückzahlung des überhöhten Entgelts zu verlangen?

Der Weg der Vorbehaltszahlung bringt den Verbraucher in die schlechtere Position. Wer einen Anspruch geltend macht, hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn also der Gasversorger bei Zahlungsverweigerung klagen muss, hat er die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Preises. Bei Zahlung unter Vorbehalt dagegen muss der Verbraucher nachweisen, dass die Preisfestlegung nicht der Billigkeit entspricht. Wenn der Versorger klagt, muss er die Billigkeit seiner Tarife belegen. Wenn der Verbraucher klagt, muss er die Unbilligkeit beweisen (BGH-Urteil vom 5. Februar 2003, Aktenzeichen VII ZR 111/02). Das kann der Verbraucher nicht, da er keine Einsicht in die internen Unterlagen des Versorgers hat. Die Zahlungsverweigerung ist also unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht prozessual weniger riskant als die Zahlung unter Vorbehalt. Zahlungsverweigerer können im übrigen das Kostenrisiko durch Zahlung bei Prozessbeginn minimieren. Doch die Wahrscheinlichkeit, dass Versorger überhaupt Prozesse anstrengen, ist gering. Es ist nicht zu erwarten, dass die Versorger im großen Stile klagen. Vielmehr besteht eine starke Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Versorger aus Furcht vor Grundsatzurteilen die Beträge entweder nach Absolvierung einer gewissen Mahndramaturgie gegenüber den dann noch übrig gebliebenen Verweigerern ausbuchen werden oder dass sie, wie es bei E.on derzeit geschieht, gegenüber Verweigerern nicht mahnen, sogar die Abschlagszahlung wunschgemäß senken, aber auf das kurze Gedächtnis der Kunden im Zeitpunkt der Abrechnung vertrauen.

Nun könnte man kalkulieren: Ich zahle unter Vorbehalt und habe dadurch zunächst kein Risiko. Wenn dann (von anderen erstrittene) Urteile kommen, kann ich immer noch die Differenz zurückverlangen. Doch das ist zu kurz gesprungen: Ob es Urteile geben wird, ist fraglich (siehe oben und weiter unten) und wenn es Urteile geben sollte, gelten die nur zwischen den Parteien, also nur zwischen dem Verbraucher und seinem Versorger. Auf dem Prüfstand stünde in einem Verfahren also nur die Preiskalkulation des klagenden Versorgers. In Deutschland gibt es mehrere Hundert Versorger. Es ist nicht anzunehmen, dass diese ein Urteil gegen einen aus ihren Reihen gegen sich gelten lassen würden. Und schließlich. Ohne die Massenverweigerung hätten wir heute weder die öffentliche Diskussion noch das Verfahren des Bundeskartellamts gegen die Gasversorger.

Wo kann ich mich beraten lassen, wenn ich die Zahlung verweigert habe und der Gasversorger das nicht anerkennt?

Die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes berät Sie. Sie finden die Adressen und Telefonnummern unter www.verbraucherzentrale.de.

Bei der Verbraucherzentrale Hamburg beraten die Juristen Sie telefonisch Mo bis Do von 10-18 Uhr unter 09001-77 54 41 (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil evtl. mehr). Sie können sich auch persönlich in der Kirchenallee 22 beraten lassen (Unterlagen mitbringen!): Terminvereinbarung erforderlich: Tel. 248 32-0 oder -107, termine@vzhh.de), Beratungsentgelt 22 Euro, Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger 11 Euro. Für eine schriftliche Beratung können Sie sich an info@vzhh.de oder an Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, wenden (ab 15 Euro, je nach Aufwand).

Was soll ich tun, wenn ich die Zahlung verweigert habe und der Gasversorger das nicht anerkennt?

Abwarten und Tee trinken. Der Versorger will etwas von Ihnen. Und er wird spätestens mit der Abrechnung (z. B. im Frühjahr nächsten Jahres) auf die Angelegenheit zurückkommen. Dann heißt es aufpassen: Zahlen Sie nur den Abrechnungsbetrag, der sich aus der von Ihnen zugestandenen Preiserhöhung (z. B. 2 %) ergibt und teilen Sie nochmals dem Versorger schriftlich mit, dass er Ihre Zahlungen nicht auf die bestrittene Forderung anrechnen darf (siehe unten).

Was soll ich tun, wenn mir als Verweigerer die Sperre der Gasversorgung angedroht wird?

Einzelne Fälle gibt es bereits. E.on Hanse hat erklärt, bei Zahlungsverweigerern, die sich auf die Billigkeitskontrolle berufen haben,
n i c h t den Gashahn abzudrehen. Doch auch aus Hamburg und Schleswig-Holstein liegen Fälle vor, in denen von EON Hanse diese Drohung ausgesprochen wurde. Diese wurden von dem Versorger mittlerweile als "Versehen" bezeichnet. Dieses scheint die Linie im gesamten E.on-Konzern zu sein.

Lassen Sie sich also nicht ins Bockshorn jagen, ob bei E.on oder anderswo, eine Gassperre oder deren Androhung ist rechtswidrig! Das ist höchstrichterlich entschieden (siehe unten).

E.on Hanse droht "Keine Ratenzahlung mehr" - Was tun?

Verbraucher, die den Musterbrief an E.on Hanse geschickt haben und die monatliche Abschlagszahlung gegenüber der geforderten abgesenkt haben, erhalten von E.on Hanse einen Antwortbrief, in dem es heißt: "Auf Grund der Abschlagssenkung ist nach der Jahresrechnung 2005 keine Ratenzahlung für eine eventuelle Nachzahlung möglich". Hierdurch versucht E.on Hanse die Kunden einzuschüchtern und sie zur Rücknahme ihrer Abschlagssenkung zu bewegen. Bleibt der Verbrauch g l e i c h, handelt es sich jedoch um überschaubare Summen, die nach einem Jahr im Streit sind. Beispiel: Eine vierköpfige Familie verbraucht jährlich gut 11.000 kwh und zahlt einen Abschlag von 61 € pro Monat. E.on Hanse verlangt jetzt 67 €. Die Familie verweigert das und zahlt nur 62 € (2 % statt 10 % Erhöhung). Dann sind nach einem Jahr 12 x 5 = 60 € im Streit. Wenn dann von E.on Hanse die Ratenzahlung verweigert wird, so sollte das den Kunden nicht aufregen. Denn er will ja die Zahlung verweigern, weil er die Forderung für unberechtigt hält. E.on Hanse muss sie also einklagen und das ist gut so. Denn dann müssen die Karten, sprich die Kalkulationsgrundlagen, auf den Tisch.

Ist der Verbrauch im Laufe des Jahres g e s t i e g e n (was der Kunde durch Energiesparen, siehe unser Beratungsangebot, vermeiden sollte), ist die Forderung von EON Hanse zwar höher, die Rechtslage ist aber die gleiche. Der Kunde will ja gar keine Ratenzahlung, sondern die Zahlung verweigern.

Was tun, wenn mir nur eine neue Abschlagshöhe mitgeteilt und die Preiserhöhung versteckt wird?

EON Hanse hat im September 2004 viele Schreiben verschickt, in denen die Abschlagszahlung erhöht wird (zumeist um etwa 10 %), die Erhöhung von Arbeits- und Grundpreis aber in einem beigefügten Blatt "Informationen zur Preisanpassung" versteckt wird. Dort wird nur der neue Preis genannt, die Preiserhöhung muss sich der Kunde selbst durch Vergleich mit seinem derzeitigen Preis errechnen. Kunden sollten sich von der Verniedlichung "Preisanpassung" und der Tarnung durch getrennte Blätter mit Halbinformationen nicht täuschen lassen: Eine Abschlagszahlung ist nur eine Vorauszahlung und kein Preis. Der wirkliche Gaspreis drückt sich als Arbeitspreis und Grundpreis aus. Wie ein Antwortschreiben aussehen könnte, hat uns eine Verbraucherin geschrieben. Wir drucken es hier ab:

Mit Schreiben vom ... teilen Sie mir mit, dass die Rohölpreise gestiegen seien und daher zum 1.10.2004 nun eine Anpassung der Gaspreise folge. Ihre Begründung überzeugt mich nicht. Da Sie den Nachweis der Billigkeit der Preisfestsetzung nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht fällig.

Den Abschlag möchten Sie von .. auf .. € um 10 % erhöhen. Dem Ihrem Schreiben beigefügten Blatt "Informationen zur Preisanpassung" entnehme ich, dass Sie den bisher von mir gezahlten Arbeitspreis von 3,260 Ct/kwh auf 3,584 Ct/kwh um 9,9 % sowie den Grundpreis von 124,32 € auf 144,00 € um 15,8 % erhöhen möchten.

Den Erhöhungen des Arbeits- sowie des Grundpreises widerspreche ich aus den angeführten Gründen ausdrücklich.

Um die Angelegenheit gütlich beizulegen, erkläre ich mich aber mit einer Erhöhung um jeweils 2 % einverstanden, also auf 3,33 Ct/kwh bzw. auf 126,81 €. Bitte rechnen Sie bei der nächsten Abrechnung auf dieser Basis ab.

Sollten Sie allerdings auf dem von Ihnen gewünschten Erhöhungssatz bestehen und keine plausible und nachvollziehbare Erklärung der Preiskalkulation vorlegen, kündige ich Ihnen schon jetzt an, dass Sie diesen per Gericht durchsetzen müssten.

Hiermit widerrufe ich zugleich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab dem nächsten Fälligkeitstag (...11.2004) bis zum ...5.2004 jeweils eine um 2 % erhöhte Abschlagszahlung, also .. € ab. Hierzu ermächtige ich Sie hiermit.

Grundfragen und Antworten zur Gaspreiserhöhung:

Warum ist die Gaspreiserhöhung unangemessen?

Der Bund der Energieverbraucher teilt mit: Die Preise, zu denen das Erdgas aus dem Ausland bezogen werden, sind im Juni 2004 lt. Bundesamt für Wirtschaft gegenüber dem Vorjahr um 6,4 % gesunken. Die von der Ruhrgas angekündigten Preiserhöhungen um sechs Prozent sind deshalb unbegründet. Ruhrgas importiert 60 % der deutschen Gasmengen. Die Steigerungen des Gewinns der Ruhrgas im Jahr 2003 beweisen, dass es nicht um Kostendeckung sondern um Gewinnsteigerung geht. "Ruhrgas kann sich nicht auf eine angebliche Ölpreisbindung der Gaspreise berufen. Denn die Statistik der Importpreise widerlegen dieses Märchen. Wir hoffen, dass die Kartellbehörden diesem Monopolmissbrauch schnell ein Ende bereiten" erklärt dazu Aribert Peters, Vorsitzender Bund der Energieverbraucher. Das Erdgas in Deutschland wird von 700 Gasversorgungsunternehmen an die Haushalte verkauft. Die Preiserhöhung der Ruhrgas erhöht die Einkaufspreise dieser Unternehmen. Am gesamten Verkaufspreis macht aber der Gasbezug nur etwa ein Drittel aus. Eine sechsprozentige Erhöhung der Einkaufspreise kann deshalb höchstens eine zweiprozentige Erhöhung der Gastarife begründen. Die meisten Gasversorger erhöhen ihre Preise aber um etwa zehn Prozent. Begründet wird das mit steigenden Gasbezugskosten infolge der Ölpreisbindung. "Die Verbraucher und die Öffentlichkeit werden für dumm verkauft. Der unverschämte Griff in die Tasche der Verbraucher ist deshalb so ärgerlich, weil die Gasversorger schon bisher über alle Maßen gut am Gasverkauf verdienen". Vom Gaspreis in Höhe von knapp fünf Cent je Kilowattstunde wird gut ein Cent aufgewendet für den Kauf des Gases ab deutscher Grenze, ein Cent für Steuern, ein Cent für den Transport durch Deutschland und zwei Cent für die letzten zehn Kilometer Transport. Den Löwenanteil des Gaspreises geht ohnehin an das örtliche Gasunternehmen. Die derzeitig geplanten Preiserhöhungen für Haushaltskunden zwischen sieben und zwölf Prozent sind überhöht. Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass die Erdgaspreise für Haushalte derzeit um höchstens zwei Prozent erhöht werden dürften. (Text vom Bund der Energieverbraucher)

Dürfen Gasversorger die Preise beliebig hoch setzen?

Da die Gasversorger Monopole sind und der Kunde nicht zu einem anderen Versorger wechseln kann, unterliegt die einseitige Preisfestsetzung durch die Gasversorger der Billigkeitskontrolle der Gerichte. Die Preise dürfen, wie die Juristen sagen, nicht "unbillig" sein, sie müssen nach "billigem Ermessen" festgelegt werden. Der Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung entspricht die Verpflichtung zu einer fairen Preisgestaltung. Der Versorger darf seine Gewinne nicht willkürlich heraufsetzen, er darf aber Erhöhungen seiner Einkaufspreise an seine Kunden weitergeben.

Können Verbraucher die Zahlung des erhöhten Preises verweigern?

Wenn der Preis nicht der Billigkeit entspricht und der Kunde die Billigkeit bestritten hat, ist der Anspruch des Gasversorgers nicht fällig. Die Beweislast für die Billigkeit liegt nun beim Versorger. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Solange der erhöhte Preis nicht fällig ist, ist der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet und er kann die Zahlung des erhöhten Preises verweigern.

Kann nur eine Erhöhung des "Arbeitspreises" oder auch eine Erhöhung des "Grundpreises" verweigert werden?

Auch für die Erhöhung des Grundpreises muss der Versorger die "Billigkeit" der Preiserhöhung nachweisen.

Sind die Gaspreise für Haushalte behördlich genehmigt oder festgesetzt?

Nein, die Gaspreise werden vom Gasversorger einseitig festgesetzt. Die Preise werden von keiner Behörde genehmigt oder kontrolliert! Verbraucher können und müssen sich deshalb selbst gegen überhöhte Gaspreise wehren.

Wird die neue Regulierungsbehörde für Strom- und Gas die Gaspreise kontrollieren?

Nein. Die Regulierungsbehörde wird ab Januar 2006 die Preise für den Transport durch die Gasleitungen (Netzentgelte) kontrollieren. Auf die vom Haushaltskunden zu zahlenden Gaspreise hat die Regulierungsbehörde daher nur einen indirekten Einfluss.

Wie und wer stellt die "Billigkeit" des Preises fest?

Wenn es der Gasversorger tatsächlich zum Streit kommen lässt: das Gericht. Zuständig ist hier die Zivilgerichtsbarkeit (Amts-, Land-, Oberlandes- und Bundesgerichtshof). Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts steht also der dem billigen Ermessen entsprechende Preis fest.

Wann soll man seinen Widerspruch geltend machen?

Am besten sofort. Häufig erhalten Sie zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gar keine Rechnung, Abrechnung oder Mitteilung der Preiserhöhung, sondern der Gasversorger verkündet die Preiserhöhung nur über die Presse. Auch im letzteren Fall sollten Sie jetzt reagieren (vgl. die verschiedenen Varianten in unserem Musterbrief).

Was soll ich tun, wenn die Abschlagszahlungen per Einzugsermächtigung abgebucht werden und ich erst später meine Abrechnung bekomme?

Für diesen weit verbreiteten Fall enthält der Musterbrief eine Variante. Wichtig ist hier zu erklären, dass die Zahlungen nur auf den alten bzw. den um 2 % erhöhten Preis erfolgen und nicht auf den überhöhten Preis verrechnet werden dürfen.

Welche rechtlichen und finanziellen Folgen kann die Zahlungsverweigerung für mich haben? Kann der Gasversorger Mahngebühren verlangen?

Wenn man seine Rechnung nicht vollständig bezahlt, macht man sich nicht strafbar. Wohl aber kann die teilweise Zahlungsverweigerung zivilrechtliche Folgen haben. Der Gasversorger wird möglicherweise per Mahnung und Mahnbescheid versuchen, den strittigen Betrag einzuklagen. In einem solchen Fall trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Der Gasversorger muss vor Gericht seine Kalkulationsgrundlagen vorlegen. Wir gehen davon aus, dass er dies nicht tun kann bzw. will. Sie haben also gute Chancen, in einem solchen Prozess zu gewinnen.

Die Gasrechnung wird erst zur Zahlung fällig, wenn der Versorger durch Offenlegung seiner Kalkulation die Billigkeit seiner Forderung nachgewiesen hat. Wenn die Rechnung nicht zur Zahlung fällig ist, kann auch kein Verzug vorliegen. Wenn kein Verzug gegeben ist, hat der Versorger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen und der Versorger gewinnen, was wir nicht annehmen, so hat der Kunde die Mahn-, die Gerichts- und die Anwaltskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Streitwert. Dieser wird sehr niedrig sein, da es ja nicht um die gesamte Jahresrechnung, sondern nur um den Differenzbetrag zwischen dem geforderten und gezahlten Erhöhungssatz geht.

Einerseits ist es sehr unwahrscheinlich, wenngleich möglich, dass das Gericht größere Anteile der Forderung des Gasversorgers als billig beurteilt über die von Ihnen bereits bezahlten zwei Prozent Preissteigerung hinaus. Andererseits ist der Betrag, den Sie schuldig bleiben, so gering, dass der Gasversorger kein großes Interesse an einem Prozess haben wird. Es kommt hinzu, dass der Gasversorger bei einem für ihn nachteiligen Urteil den erhöhten Preis auch von seinen anderen Kunden nicht mehr verlangen darf. Für den Gasversorger geht es also um eine alle Kunden betreffende, risikoreiche Grundsatzfrage und um viel Geld. Der Gasversorger wird daher versuchen, eine solche Grundsatzentscheidung zu vermeiden, und die Sache nicht weiter verfolgen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er die Angelegenheit durchficht.

Wenn Sie einen Anhaltspunkt für Ihr Prozessrisiko haben wollen: Die Gerichts- und Anwaltskosten belaufen sich bei einem Streitwert unter 300 € in der ersten Instanz auf 237,50 €. Das schließt die Anwaltskosten für die gegnerische Partei ein.

Kann der Versorger mir den Gashahn abdrehen, wenn ich nicht die volle Gasrechnung zahle?

Der Gasversorger darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 30.4.2003, Aktenzeichen VIII ZR 279/02 Energieverbraucher) die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Wenn der Versorger rechtwidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sichern.

Kann ich bei Prozessbeginn den Restbetrag zahlen und einen Prozess dadurch vermeiden?

Ja, das ist möglich. Das Versorgungsunternehmen trägt bei einem Klageverfahren ohne oder mit vorherigem Mahnbescheid die gesamten Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es im Prozess erstmals die Kalkulationsgrundlagen offen legt, der Kunde die Preiserhöhung nach erstmaliger Prüfung für berechtigt hält und die Klageforderung deshalb "sofort" anerkennt.

Könnte man nicht zunächst den Betrag bezahlen und dann auf Rückzahlung überhöhter Entgelte klagen?

Grundsätzlich ist das möglich. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kehrt sich aber dabei die Beweislast um: Wenn der Versorger klagt, muss er die Billigkeit seiner Tarife belegen. Wenn der Verbraucher klagt, muss er die Unbilligkeit beweisen (BGH-Urteil vom 5. Februar 2003, Aktenzeichen VII ZR 111/02).

Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit derartigen Verfahren?

Die Gasversorger lassen sich ungern auf die gerichtliche Beitreibung solcher Kleinbeträge ein. Zum hohen Personalaufwand kommt für den Versorger der geringe mögliche Betrag und das Risiko des Unterliegens. Nach bisherigen Erfahrungen werden daher diese Kleinbeträge nur in Ausnahmefällen eingetrieben.

Worauf muss ich bei künftigen Zahlungen achten?

Der Versorger wird möglicherweise versuchen, Ihre künftigen Zahlungen mit den verweigerten Beträgen zu verrechnen und dadurch auf elegante Weise die unbillig überhöhten Beträge einzunehmen. Sie müssen also für Abschlagszahlungen und weitere künftige Zahlungen schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet werden (siehe dazu dem Musterbrief). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.

Stand vom Montag, 19. Dezember 2011

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