Energieversorger pleite, Gaspreise: Proteste, Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Wechsel Energieversorger

Gas Nachrichten

Nachrichten zum Thema Gaspreise

(27.02.2012) WEMAG-Kunden sollten Umstellung auf Wemio-Tarif prüfen

WEMAG-Kunden, die über die Gaskundengemeinschaft einen günstigen „Orange“-Tarif mit Preisgarantie bis 30.9.2012 erhalten haben, sollten prüfen, ob der neue Wemio-Waldgas-Tarif nicht für sie günstiger ist. Für Hamburger Kunden zum Beispiel liegt der Tarif im laufenden Vertrag bei 4,64 Cent/kWh Arbeitspreis und 14,57 € Grundpreis. Der im Dezember 2011 eingeführte wemio-Waldgas-Tarif liegt aber mit 4,60 Cent/kWh Arbeitspreis und 12,19 € Grundpreis darunter und hat ebenfalls eine Preisgarantie bis 30.9.2012. Wir empfehlen, sich an die WEMAG zu wenden und die umgehende Tarifumstellung zu beantragen. Dies geht nach Aussagen der WEMAG auch im laufenden Vertrag.    

(09.12.2011) E.on Hanse geht in Berufung

Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2011 hat E.on Hanse Berufung eingelegt. Wir kämpfen weiter für das Recht der Gaskunden auf Erstattung der aufgrund rechtswidriger Preisklauseln zuviel gezahlten Beträge.

(24.10.2011) E.on Hanse muss 75.000 Euro zahlen

Das Landgericht Hamburg hat die E.on Hanse Vertrieb GmbH zur Zahlung von 75.314,87 Euro an die Verbraucherzentrale Hamburg verurteilt. Wir hatten die abgetretenen Rückforderungsansprüche von 55 Gaskunden geltend gemacht, die ihre überhöhten Gasrechnungen seit 2004 nur unter Vorbehalt gezahlt hatten. Das Urteil, das auf die am 29. Dezember 2009 eingereichte Klage der Verbraucherzentrale zurückgeht, erging am 17. Oktober 2011 (Az.: 321 O 493/09). Das ist ein großer Erfolg für die Verbraucher. Wir erwarten, dass E.on jetzt nicht in eine aussichtslose Berufung geht, sondern schnell dem Urteil Folge leistet. Wir werden das Geld dann nach Abzug unserer Kosten an die Gaskunden weiter leiten.

Seit Sommer 2004 hatten nach Angaben eines Prozessbevollmächtigten der E.on Hanse 55.000 Gaskunden den Preisbestimmungen des Energiekonzerns widersprochen. Davon hatten 5.000 die Zahlung der geforderten Beträge teilweise verweigert, 50.000 hatten das Geforderte unter Vorbehalt gezahlt. Gegen die Zahlungsverweigerer hat E.on Tausende von Zahlungsprozessen angestrengt und in diesen entweder verloren oder in Vergleichen empfindliche Verluste hinnehmen müssen. In dem jetzt vorliegenden Urteil des Landgerichts geht es um die Rechtssituation für die 50.000 „Vorbehaltszahler“. Für 55 aus dieser Gruppe hat die Verbraucherzentrale Hamburg exemplarisch auf Zahlung der zu viel gezahlten Beträge geklagt.

(19.08.2011) WEMAG erhöht Gaspreis

Die WEMAG, zu der viele Kunden der E.on Hanse im letzten Jahr gewechselt sind, erhöht den Gaspreis zum 30. September 2011. Verbraucher, die sich der von uns gebildeten Gaskundengemeinschaft angeschlossen hatten, fragen nun, wie sie sich verhalten sollen. Die Gaskundengemeinschaft gibt es nicht mehr. Sie wurde nur gebildet, um in der einmaligen historischen Situation der Massenkündigung durch E.on Hanse für die Gekündigten einen neuen Anbieter zu suchen. Wenn die WEMAG jetzt den Preis erhöht, wird die Verbraucherzentrale nicht erneut eine Gaskundengemeinschaft bilden. Wir bitten die Verbraucher, das WEMAG-Angebot für sich zu prüfen, es mit anderen Angeboten zu vergleichen und sich dann selbst zu entscheiden, ob sie bleiben oder wechseln wollen. Dazu einige Hinweise:

Zum 30. September 2011 läuft die Garantie für den seinerzeit mit der WEMAG ausgehandelten Gaspreis aus. Die von der WEMAG nun an diese Kunden verschickten Preismitteilungen sehen vor: Der Arbeitspreis bleibt bei 4,64 Cent für den Netzbereich Hamburg und bei 5,02 Cent für den Netzbereich Schleswig-Holstein. Für Mecklenburg-Vorpommmern erhöht sich der Arbeitspreis von 5,02 Cent auf 6,09 Cent. Der Grundpreis erhöht sich von 11,90 € auf 14,57 € (Netzbereich Hamburg), von 14,28 € auf 16,88 € (Schleswig-Holstein), von 14,28 € auf 16,45 € (Mecklenburg-Vorpommern). Die Preise werden garantiert bis 30. September 2012. Erfreulich ist, dass der sehr niedrige Arbeitspreis in Hamburg und der ebenfalls vergleichsweise günstige Arbeitspreis in Schleswig-Holstein gleich bleiben. Der Grundpreis steigt allerdings deutlich um 15 (MV), 18 (SH) und 22 Prozent (HH). Trotz der deutlichen Erhöhung des Arbeitspreises in Mecklenburg-Vorpommern gehtört die WEMAG mit dieser Preisstellung insgesamt - besonders in Hamburg - weiterhin zu den günstigen Gasanbietern. Beispielsweise gegenüber Eon Hanse (StandardGas) sieht der Vergleich für Hamburg bei 20.000 kwH so aus:

WEMAG: 20.000 x 4,64 Cent = 928 € plus 12 x 14,57 € = 174,84 €. Summe: 1.102,84 €.

E.on Hanse: 20.000 x 5,75 Cent =1.150 € plus 12 x 14,28 €. Summe: 1.321,36 €.

Differenz: 218,06 € pro Jahr.

Sollten Sie einen Wechsel erwägen, raten wir von Anbietern und Angeboten mit Vorkasse und/oder Kaution ab.

(30.06.2011) Urteil in der Sammelzahlungsklage vor dem Landgericht Hamburg nicht vor Oktober 2011 zu erwarten

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 vor dem Landgericht Hamburg (siehe unten Meldung vom 27.06.2011) schlug die Vorsitzende ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des OLG in der Parallelsache Sammelfeststellungsklage vor. Die lehnte der Prozessbevollmächtigte der Verbraucherzentrale ab. Nach Austausch weiterer Schriftsätze im August und September erwarten wir daher ein Urteil, allerdings nicht vor Oktober 2011.

(27.06.2011) Sammelzahlungsklage der Verbraucherzentrale gegen E.on: Termin beim Landgericht Hamburg auf den 29. Juni verschoben

In der Sammelzahlungsklage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen E.on Hanse, an dem sich 55 Verbraucher, die die verlangten Preiserhöhungen unter Vorbehalt gezahlt hatten, beteiligt hatten, hat das Landgericht Hamburg den zunächst für den 1. Juni angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung jetzt verschoben auf Mittwoch, 29. Juni 2011, 13.00 Uhr, Sitzungssaal A 227, 2. Etage, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1 (U Messe­hallen).  Die Sitzung ist öffentlich. Über zahlreiches Erscheinen der Klage­teilnehmer und anderer interessierter Verbraucher würden wir uns freuen.

Die Sammelklage ist auf Zahlung von 86.968 € aus Forderungen von 55 Kunden gerichtet, die ihre Erstattungsansprüche an die Verbraucherzentrale abgetreten haben. Es handelt sich um Kunden, die zwar die verlangten Preise bezahlt haben, aber nach Widerspruch unter Vorbehalt. Die 55 Kunden stehen für rund 50.000 Verbraucher, die ebenso gehandelt haben. Mehr Informationen zum Hintergrund der Klage finden Sie u.a. in unseren unten stehenden Meldungen vom 28. und 30.06.2010.

(19.05.2011) Landgericht Lübeck stellt sich erneut gegen E.on und das Hanseatische Oberlandesgericht

In einem Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 hebelt das Landgericht Lübeck die E.on-Argumente aus und grenzt sich vom Hamburger Ober­landes­gericht ab (Beschluss mitgeteilt von RA Thorsten Meinecke, Bordesholm).

(03.05.2011) Ob Celle, Lübeck oder Hamburg - E.on kommt bei den Gerichten nicht durch

Weitere Entscheidungen des OLG Celle, des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Lübeck sind zu Gunsten der Kunden ausgegangen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg). Die Gerichte setzen sich sogar aus­drücklich vom Sonder­weg des Hanseatischen OLG ab.

(21.02.2011) E.on Hanse verliert in Serie weit über 400 Berufungsverfahren beim Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat in zwei am 18.02.2011 verkündeten Berufungsurteilen (Az.: 320 S 129/10 und 320 S 82/10) die Rechtsauffassung der Amtsgerichte Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Altona bestätigt, wonach eine vom Energieversorgungsunternehmen E.on Hanse verwendete Preisanpassungsklausel die Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Damit hat die Zivilkammer 20 des Landgerichts das auf diese Klausel gestützte Nachzahlungsverlangen des Energieversorgers gegenüber Kunden zurückgewiesen, die bereits im Jahre 2004 den Gaspreiserhöhungen widersprochen und danach nur gekürzte Beträge an E.on Hanse überwiesen hatten. Laut Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg sind in den Berufungskammern des Landgerichts Hamburg noch weit über 400 Parallelverfahren anhängig, in denen E.on Hanse von Kunden Nachzahlungen verlangt.

Das Landgericht Lübeck zerpflückt in einem Beschluss vom 11. Februar 2011, mit dem es die Berufung der E.on Hanse zurückweist, die Argumentation des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

(18.02.2011) Splendid Isolation: Landgerichte Kiel und Itzehoe gegen HansOLG

In neuen Berufungsurteilen setzen sich die Landgerichte Kiel (Urteil vom 27.01.2011) und Itzehoe (Urteil vom 28.01.2011) vom Hanseatischen Oberlandesgericht ab (mitgeteilt von RA Arne Timmermann, Hamburg). HansOLG in splendid isolation.

(26.01.2011) Jetzt auch Landgericht Kiel gegen Hanseatisches Oberlandesgericht (HansOLG)

Nach den Landgerichten Hamburg und Lübeck stellt sich jetzt auch das Kieler Landgericht gegen das HansOLG, das trotz Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der E.on Hanse ein Gutachten zur Angemessenheit des Preises einholen will (Urteil LG Kiel vom 13.01.2011, Az.: 12 O 9/10).  

(20.01.2011) Stand der Rückforderungs-Sammelklage gegen E.on Hanse

In dem Prozess vor dem Landgericht Hamburg über die Sammelklage der Verbraucherzentrale für E.on-Kunden zur Rückforderung von unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Beträgen gab es nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 (vgl. die Meldung unten) folgende Entwicklung:

Die vom Gericht gewünschten Präzisierungen zur genauen Zusammensetzung der Klagforderung wurden fristgerecht eingereicht. Dazu nahm die Gegenseite wieder Stellung. Daraufhin gab das Gericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 der Klägerin auf, einige Beispielsfälle vorzulegen, und führte im Übrigen aus, dass es die Klage nunmehr für schlüssig hält. Die Beispielsfälle wurden vorgelegt. Daraufhin hat die Gegenseite durch Schriftsatz vom 5. Januar 2011 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Dezember in der anderen (ersten) Sammelklage hingewiesen und den Wunsch vorgetragen, diese (Rückforderungs-)­Sammel­klage ruhen zu lassen, bis in dem anderen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Prozess­bevoll­mächtigte der Kläger wird sich darauf nicht einlassen und beantragen, der Sache Fortgang zu geben. Zumal sich sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Landgericht Lübeck in neueren Ent­scheidungen gegen die überraschende Wende des OLG stellen. Fazit: Dieses Verfahren wird also nicht ruhen, wird sich aber noch hinziehen. Eine genaue Prognose über die Dauer lässt sich nicht geben.  

(17.01.2011) Streit unter hanseatischen Richtern: Saures statt Marzipan für das OLG

Nach dem Landgericht Hamburg setzt sich nun auch noch das Landgericht der Hansestadt Lübeck vom Hanseatischen Oberlandesgericht ab - und zwar deutlich. In einem Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 S 28/10) weist das Landgericht Lübeck die Berufung der E.on Hanse gegen ein Urteil des Amtsgerichts Reinbek zurück und widerspricht in aller Deutlichkeit der Ansicht des Hamburger Oberlandesgerichts, wonach bei unwirksamer Preisänderungsklausel noch Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung und damit für eine Prüfung der Billigkeit des Preises sei. Schon mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hatte das LG Lübeck die Verbraucherposition bestätigt, dass es bei unwirksamer Preisklausel keinen Raum mehr für die Billigkeitskontrolle gibt. Es kristallisiert sich heraus: Der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter seinem Vorsitzenden Panten ist isoliert.

(07.01.2011) Landgericht sieht die Sache anders als das Oberlandesgericht

Die Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg hat in einem Urteil vom 30.11.2010 die Preisänderungsklausel der E.on Hanse für unwirksam und eine ergänzende Vertragsauslegung für nicht anwendbar erklärt. Es liegt damit im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht (siehe unten Meldung vom 15.12.2010) auf der Linie des Bundesgerichtshofs. Für den verklagten Verbraucher bedeutet das Urteil des Landgerichts, dass er die von ihm einbehaltenen und von E.on eingeklagten 620 € nicht zahlen muss und E.on die gesamten Verfahrenskosten tragen muss.

(15.12.2010) Rolle rückwärts des Oberlandesgerichts

Überraschende Wende im Sammelklageprozess gegen E.on Hanse: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat per Beschluss den für den 22. Dezember angesetzten Entscheidungstermin aufgehoben. In dem Beschluss heißt es laut Pressemitteilung des Gerichts, dass die in den Gaslieferungsverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Jedoch könne sich ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens im Wege einer ergänzenden Auslegung der Gaslieferungsverträge ergeben. Das käme dann in Betracht, wenn die Beklagte die Kläger ohne die umstrittenen Preiserhöhungen seit dem 1. Oktober 2004 zeitweise oder auch dauernd unter ihrem – der Beklagten Einstandspreis hätte beliefern müssen. Das Gericht werde deshalb ein Sachverständigengutachten einholen, um zu klären, ob die umstrittenen Preisanhebungen, wie von E.on Hanse behauptet, durch erhöhte Einstandspreise für den Gasbezug gerechtfertigt waren.

Dieser Beschluss bedeutet eine Rolle rückwärts des Gerichts. Er widerspricht der Rechtsprechung des BGH, der bei unwirksamer Preisanpassungsklausel keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung sieht. Und er wirft uns dahin zurück, wo wir vor fünf Jahren bereits einmal standen, und wird uns das Ergebnis, das es jetzt schon geben könnte, erst in zwei oder mehr Jahren bescheren, dann nämlich, wenn der BGH das OLG-Urteil aufheben wird.

(26.11.2010) Wenn der Kunde zwei Prozent zugesteht, will er einen Vergleich anbieten, nicht die Schuld anerkennen

In ihren Widersprüchen hatten einige Gaskunden eine Preiserhöhung von zwei Prozent zugestanden. Haben sie damit die Eon-Forderung in dieser Höhe anerkannt? Nein,sagt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 (819 C 113/09) und kommt zu dem Ergebnis, dass der Kunde der Firma E.on Hanse damit einen Vergleich angeboten hat, den diese abgelehnt hat, indem sie die gesamte Forderung weiter verfolgt hat.

(19.11.2010) E.on Hanse Vertrieb GmbH eine Firma ohne Lizenz zum Klagen

Die E.on Hanse Vertrieb GmbH klagt derzeit in einer Serie von Prozessen vermeintliche Zahlungsansprüche gegen Gaspreisprotestler in Hamburg und Umgebung ein. Doch zum Klagen braucht man, wie die Juristen sagen, die Aktivlegitimation - quasi die Lizenz zum Klagen. Die fehlt der Firma, wie jetzt das Amtsgericht Hamburg in einem auch sonst bemerkenswerten Urteil festgestellt hat. Die Klägerin konnte nämlich nicht nachweisen, dass die Kundenverträge von der E.on Hanse AG auf die E.on Hanse Vertrieb GmbH übergegangen sind. Das Amtsgericht führt dann aus: "Selbst wenn man aber einmal von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgehen würde, änderte dies nichts am Ausgang des Rechtsstreits". Der ging nämlich zugunsten der Gaskunden aus. Die Klage auf Zahlung von 705 € wurde wegen der bekannten unwirksamen Preisänderungsklausel abgewiesen. Interessant ist noch ein Detail des Urteils: Das in einem Widerspruchsschreiben der Gaskundin enthaltene Zugeständnis einer Erhöhung um 2 % wird vom Gericht als Vergleichsangebot gewertet, dass von E.on Hanse nicht angenommen wurde. Anders als das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 kommt das Amtsgericht hier also nicht zu einem teilweisen Schuldanerkenntnis in Höhe von 2 %.

(18.11.2010) Der Sieg rückt näher: Urteil am 22. Dezember

Der Sieg der Gaskunden gegen E.on Hanse rückt näher. Das Hanseatische Oberlandesgericht wird am 22. Dezember um 12 Uhr sein Berufungsurteil verkünden. Darin wird es aller Voraussicht nach die Preisänderungsklausel und damit die Preisänderungen seit Herbst 2004 für unwirksam erklären. Das ergab sich aus der mündlichen Verhandlung am 17. November 2010. Nach einer mehr als zweistündigen Anhörung und Erörterung der Argumente beider Parteien im ehrwürdigen, bis auf den letzten Platz gefüllten, Plenarsaal bekräftigte der Senat seine schon im Hinweisbeschluss vom 12. Oktober dargelegte Rechtsauffassung (siehe Meldung unten vom 29.10.2010). Das Gericht kündigte an, dass es die Revision zulassen werde. Bei einem Sieg der Gaskunden wäre es also möglich, dass E.on noch zum Bundesgerichtshof geht.

(16.11.2010) Showdown am Sievekingplatz

Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht findet am 17. November die mündliche Verhandlung in der Berufung der E.on Hanse Vertrieb GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sammelklage von 53 Gaskunden statt. Das Landgericht hatte den Kunden Recht gegeben und die Preisänderungsklausel in den Verträgen der E.on Hanse für unwirksam erklärt. Aus der Unwirksamkeit folgt, dass die Kunden nicht zur Zahlung der Preiserhöhungen verpflichtet waren und sind. In einem Hinweisbeschluss vom 12. Oktober hat das Oberlandesgericht bereits dargelegt, dass es wie das Landgericht die Preisänderungsklausel und als Folge auch die Preisänderungen für unwirksam hält. In der anstehenden mündlichen Verhandlung haben die Parteien nun Gelegenheit, ihre Rechtsauffassungen noch einmal vorzutragen. Wir rechnen mit einem Urteil Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres – zugunsten der Gaskunden.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich und stößt auf großes Interesse bei Gaskunden. Die Verbraucherzentrale erwartet einen vollen Plenarsaal. Uhrzeit: 10 Uhr, Saal 201, Hanseatisches Oberlandesgericht, Sievekingplatz.

(29.10.2010) Hanseatischer Hinweis für E.on Hanse: Niederlage steht bevor

In einem Hinweisbeschluss hat das Hanseatische Oberlandesgericht jetzt seine Rechtsauffassung im Sammelklageprozess dargelegt. In allen wesentlichen Punkten folgt das Gericht der Auffassung der klagenden Verbraucher. Die mündliche Verhandlung am 17. November 2010 (Sievekingplatz, Saal 201, öffentlich) verspricht einen weiteren Sieg der Verbraucher. 

(09.09.2010) Hanseatisches Oberlandesgericht setzt mündliche Verhandlung für 17. November an

Die Sammelklage von 54 Gaskunden gegen E.on Hanse auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungen geht in die zweite entscheidende Phase. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt auf Mittwoch, 17. November 2010, 10 Uhr, Saal 201 (Plenarsaal). Die Verhandlung ist öffentlich.

Gegen das für die Gaskunden positive Urteil des Landgerichts Hamburg (s. u.) hatte E.on Hanse Berufung bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt.

(08.09.2010) E.on Hanse klagt auf Zahlung und muss am Ende selbst zahlen

Die Serie der gerichtlichen Niederlagen für E.on Hanse reißt nicht ab. Bei den Amtsgerichten Hamburg-Wandsbek und Hamburg-Altona wurden die Zahlungsklagen des Versorgers nicht nur abgewiesen, auf die Widerklage des Kunden verurteilten die Gerichte das Unternehmen vielmehr zur Zahlung zu viel gezahlter Gaspreise an die Kunden, im Falle Wandsbek in Höhe von 1.378,64 €, im Falle Altona auf 1.554,54 €, jeweils zzgl. Zinsen. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gunnar Becker, Hamburg)

Langsam wird der Crash-Kurs teuer für E.on. Man fragt sich, wie lange die Konzernchefs in Düsseldorf das Treiben ihres Nordablegers noch mit ansehen. Aber so lange nur das Image im Keller ist und die Bilanz noch stimmt… (Der Gewinn – Adjusted EBIT – von E.on betrug 9,6 Milliarden Euro im Jahr 2009.)

(31.08.2010) Stand der Sammelklage vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Die im April 2005 bei dem Landgericht Hamburg eingereichte Sammelklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisfestsetzungen der E.on Hanse befindet sich nach einem für die Verbraucher siegreichen Urteil vom 27. Oktober 2009 – im Berufungsverfahren bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Die E.on Hanse hat erst am 2. März 2010 die Berufungsbegründung eingereicht. Die Sammelkläger haben darauf mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 erwidert. Der Prozessbevollmächtigte der Sammelkläger hat das Gericht jetzt gebeten, schnellstmöglich eine Verhandlung anzusetzen, und auf die schätzungsweise 5.000 durch E.on Hanse angestrengten Zahlungsklagen und nach Serienniederlagen sogar laufenden Berufungen bei den Landgerichten u. a. in Hamburg, Lübeck, Itzehoe verwiesen. Wir meinen: Es wird Zeit, die Gaskunden haben Anspruch auf Klarheit!

(10.08.2010) E.on Hanse muss 6.400 € an einen Gaskunden zurückzahlen – Urteil des Landgerichts Hamburg

Ein Gaskunde aus Hamburg, der den Preiserhöhungen der E.on Hanse widersprochen hatte, diese aber unter Vorbehalt gezahlt hatte und dann von E.on Hanse die Erstattung der überzahlten Beträge aus der Zeit von 2005 bis 2009 verlangte, hat jetzt vom Landgericht Hamburg 6.400 € zugesprochen bekommen: Urteil vom 07.07.2010 (Az.: 322 O 30/10) (mitgeteilt von RA Dr. Claus Schülke, Hamburg).

(03.08.2010) E.on Grundversorgung für alle

Ein Systemfehler bei E.on Hanse hat für Verunsicherung gesorgt. Unabhängig davon, ob die Verbraucher bereits einen neuen Anbieter haben, wurde vielen die Benachrichtigung geschickt, dass diese jetzt in der gesetzlichen Grundversorgung bei E.on seien und die Bezahlung der Abschläge vorzunehmen sei.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt zu kontrollieren, ob eine gültige Anmeldung eines anderen Anbieters vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann das Schreiben vernachlässigt werden. Allerdings sollten Sie in Zukunft Ihr Konto auf evtl. Lastschriften seitens E.on beobachten und ggfs. den Betrag zurückfordern.

Diejenigen, die noch keinen neuen Vertrag haben, sollten sich jetzt um einen neuen Anbieter kümmern. Der Wechsel aus der Grundversorgung ist nach vier Wochen möglich. Spätestens zu Beginn der Heizperiode sollte die Umstellung erfolgt sein, da die Grundversorgung der teuerste Tarif ist.

(30.06.2010) Landgericht Hamburg: Gute Aussichten für Vorbehaltszahler

In der mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg über die Sammelklage der Verbraucherzentrale Hamburg für 55 Vorbehaltszahler hat die Vorsitzende heute deutlich gemacht, dass sie die Klage für zulässig hält, sie also kein Problem in der Bündelung der Ansprüche sieht. Sodann hat sie ausgeführt, dass sie auch die Abtretung der Ansprüche an die Verbraucherzentrale für zulässig hält. Fragen hatte die Vorsitzende dann zur Schlüssigkeit der Klage, also zur Nachvollziehbarkeit der Erstattungsansprüche im Einzelnen. Hier werden von unserer Seite Unterlagen nachgereicht. Das Wichtigste aber: Die Vorsitzende deutete an, dass sie materiell-rechtlich auf unserer Seite ist. Dass sie sich also der vom BGH und vom Landgericht Hamburg in der Feststellungs-Sammelklage vorgegebenen Linie anschließen und voraussichtlich den Erstattungsansprüchen dem Grunde nach auf Basis der zuletzt unwidersprochen gezahlten Preise stattgeben wird. Wir gehen davon aus, dass wir etwa im Oktober von Seiten des Gerichts hören, wie es weiter geht.

(28.06.2010) Sammelklage für Vorbehaltszahler gegen E.on Hanse: Termin vor dem Landgericht Hamburg am 30. Juni 2010

In dem Verfahren über die am 29. Dezember 2009 eingereichte Sammelklage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen E.on Hanse hat das Landgericht Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt auf Mittwoch, 30. Juni 2010, 9.30 Uhr, Raum A 227, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz. Die Verhandlung ist öffentlich! Die Präsenz zahlreicher Gaskunden kann der Sache Nachdruck verleihen.

Die Sammelklage ist auf Zahlung von 86.968 € aus Forderungen von 55 Kunden gerichtet, die ihre Erstattungsansprüche an die Verbraucherzentrale abgetreten haben. Es handelt sich um Kunden, die zwar die verlangten Preise bezahlt haben, aber nach Widerspruch unter Vorbehalt. Die 55 Kunden stehen für rund 50.000 Verbraucher, die ebenso gehandelt haben.

(25.06.2010) Schlussrechnung von E.on Hanse überprüfen!

Gaskunden, die zum 30. Juni oder 31. Juli von E.on Hanse zu WEMAG oder einem anderen Versorger wechseln, sollten ihrer Zählerstand feststellen und die Schlussrechnung überprüfen. Wir empfehlen a l l e n Kunden, den Zählerstand am 30. Juni bzw. 31. Juli selbst abzulesen und sowohl E.on Hanse als auch dem neuen Versorger mitzuteilen. Bei der Schlussrechnung kommt es darauf an, zu welcher Kundengruppe man gehört:

  • Kunden, die sich in einem von E.on angestrengten Zahlungsprozess befinden, sollten das Vorgehen hinsichtlich der Schlussrechnung mit ihrem Anwalt besprechen.
  • Widerspruchskunden, die Zahlungen verweigert haben, aber noch nicht verklagt worden sind, müssen den Abgleich der in Rechnung gestellten Preise und dem zuletzt widerspruchslos gezahlten Preis für den Abrechnungszeitraum vornehmen. Sollte sich aus dieser Berechnung eine Nachzahlung ergeben, so sollte E.on über die Berechnung in Kenntnis gesetzt werden und der Betrag unverzüglich überwiesen werden. Wegen des „Rests“, also der nach Meinung von E.on ausstehenden Forderungssumme, wird E.on dann möglicherweise klagen. Sollte sich aus der Berechnung ein Guthaben ergeben, so sollte E.on über die Berechnung in Kenntnis gesetzt werden und die Bezahlung des Guthabens gefordert werden. E.on wird voraussichtlich nicht freiwillig zahlen.
  • Widerspruchskunden, die das Verlangte gezahlt haben (Vorbehaltszahler), haben einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem Verlangten und dem zuletzt widerspruchslos Gezahlten. Diese Differenz sollte man ausrechnen und E.on mitteilen. E.on wird nicht freiwillig zahlen. Der Gaskunde muss also klagen.
  • Kunden, die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben, sollten die Schlussrechnung auf mathematische Richtigkeit und Übereinstimmung mit den erfolgten Zahlungen überprüfen. Wenn das der Fall ist, haben sie zwei Möglichkeiten: entweder das Kapitel E.on Hanse abschließen oder klagen. Nach unserer Auffassung haben auch diese Kunden einen Erstattungsanspruch. Doch ist die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs mit einem höheren Risiko verbunden als bei den Vorbehaltszahlern. Wird eine Klage erwogen, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe gesucht werden.

(14.05.2010) Gibt es günstigere Angebote als WEMAG?

Die WEMAG hat von den 16 Anbietern, die auf die Aufforderung der Verbraucherzentrale reagiert haben, nach den von uns angelegten Kriterien das beste Angebot abgegeben. Nun kann es sein, dass man bei Verivox noch ein auf den ersten Blick günstigeres Angebot findet. So finden sich in bestimmten Verbrauchsgruppen, z. B. bei hohem Verbrauch in bestimmten Versorgungsgebieten, z. B. in Schleswig-Holstein, möglicherweise günstigere Anbieter. Bei der Auswahlentscheidung sollte man folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

  1. Anbieter wie Teldafax arbeiten mit Vorkasse oder Kaution. Davon raten wir ab, da der Verbraucher dem Gasanbieter dadurch einen kostenlosen Kredit gibt und zudem das Geld weg ist, sollte der Versorger vom Markt gehen.
  2. Vor allem aber zeichnen sich die Konditionen der WEMAG für die GKG nicht nur durch einen gegenüber den üblichen Wemag-Konditionen um 35 € erhöhten Bonus aus, sondern auch dadurch, dass der Preis bis zum 30.09.2011 garantiert ist. Dadurch unterscheidet sich das Angebot von anderen günstigen Anbietern.
  3. Schließlich: Die GKG hat von der WEMAG eine Preisgarantie auf sämtliche Preisbestandteile erhalten, während üblicherweise, auch bei der WEMAG, diese Garantie nur auf den sog. „Energiekostenanteil“ des Preises gegeben wird. Das bedeutet oft, dass der Versorger sich vorbehält, den Preis zu erhöhen, wenn sich Abgaben, Netzentgelte oder ähnliche Kostenbestandteile erhöhen.

Letzten Endes ist jeder Verbraucher frei in der Entscheidung für einen Gasanbieter. Wichtig ist vor allem, dass man wechselt! Und für die Zukunft muss sich jeder darauf einstellen, flexibel zu bleiben. Denn auch mit einer Preisgarantie ist man vor einer Preiserhöhung nach Auslaufen der Preisbindung bei keinem Anbieter gefeit.

(13.05.2010) Vertragsübersendung beginnt – Nachzügler haben noch eine Chance – Bitte ab jetzt direkt an die WEMAG wenden!

Die WEMAG versendet in den nächsten Tagen die Vertragsunterlagen zur Unterzeichnung an die in der Gaskundengemeinschaft registrierten Verbraucher. Auch Nachzügler haben noch eine Chance: Wer noch die Konditionen der Gaskundengemeinschaft wahrnehmen möchte, möge sich ab jetzt direkt an die WEMAG wenden. Kundentelefon 0385-755 33 22 oder E-Mail wemagas@wemag.com. Wer sich bis zum 20. Mai bei der WEMAG meldet, kann noch zu den GKG-Konditionen aufgenommen werden.

(11.05.2010) 5.700 Gaskunden sparen 1 Million Euro WEMAG wird Versorger der Gaskundengemeinschaft

Für die Gaskundengemeinschaft haben sich 5.700 Verbraucher gemeldet. Die Schweriner WEMAG AG gab das beste Angebot ab. Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt daher den in der Gaskundengemeinschaft (GKG) registrierten Verbrauchern den Vertragsabschluss mit der WEMAG.

In der letzten Woche hatte die Verbraucherzentrale 36 Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, 16 antworteten mit einer Offerte. Das Angebot der WEMAG erwies sich in der Prüfung der Verbraucherzentrale als das günstigste. Es sieht einen unbefristeten Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr und einem Festpreis bis zum 30.09.2011 in Höhe von 4,64 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) als Arbeitspreis und 11,90 € brutto Grundpreis pro Monat abzüglich eines Bonus von 110 € vor.

Im Vergleich zu den von dem marktbeherrschenden Unternehmen E.on Hanse angebotenen IdealGas- und OptimalGas-Verträgen sparen die 5.700 Kunden rund 1 Million Euro pro Jahr. Der durchschnittliche Jahresverbrauch der in der GKG registrierten Kunden beträgt 24.000 kWh. Dieser Verbrauch kostet bei E.on Hanse unter Einrechnung des Bonus von 80 € im Tarif IdealGas 1.346,32 €, im Tarif OptimalGas 1.307,68 €. Bei WEMAG kostet er für die GKG im Netzbereich Hamburg 1.146,40 €, eine Ersparnis von 161,28 € pro Jahr gegenüber dem E.on-Tarif OptimalGas und 199,92 € gegenüber dem Tarif IdealGas. Hochgerechnet auf 5.700 Kunden ergeben sich rund 919.000 € Ersparnis gegenüber OptimalGas und 1,14 Millionen Euro gegenüber IdealGas. Nähme man den E.on-Grundversorgungstarif StandardGas zum Vergleich, so blieben sogar 2,3 Millionen Euro mehr auf den Konten der Verbraucher.

Je nach Verbrauch und Versorgungsgebiet eines Kunden variiert die Ersparnis. Sie liegt, nimmt man den preisgünstigsten E.on-Tarif – OptimalGas zum Vergleich, in Hamburg zwischen 35 € bei einem Verbrauch von 1.000 kWh und 269 € bei einem Verbrauch von 45.000 kWh. Hier geht’s zum Tarifvergleich E.on Hanse – WEMAG/GKG für den niedrigsten E.on Hanse-Tarif OptimalGas für Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern. Im Vergleich zu den anderen E.on Hanse-Tarifen (IdealGas, StandardGas) sind die Preisunterschiede noch deutlich größer.

Bei dem Versorgerwechsel der 5.700 Kunden geht es um einen jährlichen Gesamtverbrauch von etwa 137 Millionen kWh und einen Rückgang des Jahresumsatzes für E.on Hanse in Höhe von schätzungsweise 7,4 Millionen Euro.

Die WEMAG ist ein kommunaler Energieversorger mit Sitz in Schwerin. 75 Prozent der Anteile hält der kommunale Anteilseignerverband, 25 % liegen bei der ebenfalls kommunalisierten THÜGA AG. Die WEMAG ist unabhängig von den vier in Deutschland marktbeherrschenden Energiekonzernen. Nähere Informationen unter www.wemag.com.

Zur Bildung der Gaskundengemeinschaft hatte die Verbraucherzentrale Hamburg vor vier Wochen aufgerufen. Auslöser war die Kündigung von vermutlich mehr als 10.000 Verträgen durch die E.on Hanse Vertrieb GmbH wegen der durch ein Sammelklageverfahren für unwirksam erklärten Preisänderungsklauseln. Die GKG stand zwar allen Verbrauchern offen, es meldeten sich aber fast ausschließlich Kunden der E.on Hanse. Zu 96 % war diesen der Vertrag gekündigt worden, in der Regel zum 30. Juni 2010. Die weitaus meisten Kunden der GKG wohnen in Hamburg. Gemeldet haben sich aber auch Verbraucher aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern; auch diesen wird die WEMAG ein Vertragsangebot übersenden, allerdings wegen abweichender Netzentgelte mit etwas höheren Preisen.

Die WEMAG wird sich ab heute an die Kunden wenden und ihnen ein Vertragsformular zur Unterzeichnung übersenden. Für alle Kunden, die den Vertrag bis zum 31. Mai 2010 zurücksenden, wird der Vertragsübergang vom alten zum neuen Versorger zum 1. Juli gewährleistet. Für danach eingehende Verträge kann eine Versorgung erst zum 1. August erfolgen. Die Verbraucherzentrale wird alle Kunden, die sich nach der Registrierungsfrist (7. Mai 2010) bei ihr gemeldet haben oder melden, an die WEMAG weiter leiten. Auch diesen Kunden will die WEMAG bis zu einem von ihr festzulegenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 20. Mai liegen wird, einen GKG-Vertrag anbieten.

Wenn 5.700 Kunden dem Ex-Monopolisten und jetzt marktbeherrschenden Unternehmen den Rücken kehren, stärkt das den noch unterentwickelten Wettbewerb im Gasmarkt. Mit der WEMAG haben die Kunden einen kommunalen und konzernfreien Vertragspartner mit einem im Marktvergleich sehr niedrigen, für ein Jahr festen Preis.

(03.05.2010) Gasanbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert

Mehr als 30 Firmen, die in Hamburg Gas anbieten oder in den Hamburger Gasmarkt einsteigen wollen, hat die Verbraucherzentrale angeschrieben und bis 7. Mai um Abgabe eines Angebots für die Gaskundengemeinschaft gebeten. Das Angebot soll nach Preis, Laufzeit, Vertragsbedingungen, Verlässlichkeit und Profil des Unternehmens attraktiv für die in der Gaskundengemeinschaft registrierten Verbraucher sein. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass sich bis zum letzten Anmeldetag am 7. Mai 4.000 Kunden registrieren lassen.

(29.04.2010) Schon 2.500 in der Gaskundengemeinschaft E.on Hanse ruft Kunden an, um sie zu halten

2.500 Verbraucher haben sich innerhalb von zwei Wochen für die Gaskundengemeinschaft registrieren lassen. Bis 7. Mai können sich Interessierte noch für die Gaskundengemeinschaft melden. E.on Hanse versucht mit einer massiven Werbekampagne, Kunden zu halten. Verbraucher berichten jetzt, dass der Versorger nicht davor zurückschreckt, Kunden anzurufen, um sie zur Unterzeichnung eines neuen Vertrages zu bewegen.

Mitte April hatte der norddeutsche Gasversorger E.on Hanse mit einer in der deutschen Energiewirtschaft bisher einmaligen Massenaktion mehreren Tausend, möglicherweise sogar mehr als 10.000 Kunden, zum 30. Juni 2010 gekündigt. Hintergrund ist das Urteil in der Sammelklage von 54 Gaskunden vom Landgericht Hamburg, wonach die in den E.on-Hanse-Verträgen enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist. Das Urteil hat zur Folge, dass mit den bestehenden Verträgen nie wieder der Preis erhöht werden kann. Denn auch die nächsten Gerichtsinstanzen werden mit großer Wahrscheinlichkeit das Urteil bestätigen. Das weiß E.on und will die Verträge loswerden. Unsere Antwort auf den kollektiven Rausschmiss ist die Bündelung der Nachfrage zur Stärkung des Wettbewerbs. Die Verbraucherzentrale will für die Gaskundengemeinschaft mit einem neuen Anbieter ein nach Preis, Vertragsinhalt und Laufzeit gutes Angebot aushandeln. E.on Hanse wirbt für ein neues Angebot (IdealGas) mit „modernisierten Vertragsbedingungen“. Preislich gehört dieses Angebot bei weitem nicht zu den günstigsten in der Stadt. Der durch die Massenkündigung selbst ausgelöste Aderlass scheint E.on jetzt zu Verzweiflungsakten zu treiben. Die Anrufe können unter das Verbot der Telefonwerbung fallen. Wir prüfen das.

(13.04.2010) Zeigen Sie E.on Hanse die rote Karte – Erwärmen Sie sich für die Gaskundengemeinschaft

Sind Sie auch von der Kündigung Ihres Gasvertrages durch E.on Hanse betroffen? Oder haben Sie gekündigt? Oder wollen Sie sich von E.on Hanse oder Ihrem aktuellen Gasversorger trennen und suchen einen neuen? Dann könnte die Gaskundengemeinschaft für Sie das Richtige sein. Ausgelöst durch die Massenkündigung durch E.on Hanse ergreift die Verbraucherzentrale die Initiative und bündelt jetzt die privaten Haushalte als Nachfragergruppe am Gasmarkt. Wir suchen dann als Gemeinschaft einen Gasanbieter, der preislich und vertraglich gute Konditionen bietet. Damit aus dem zarten Pflänzchen ein Gasmarkt wird, der seinen Namen verdient. Der Markt lebt vom Wettbewerb und der kommt nur durch den Wechsel in die Gänge.

(11.04.2010) E.on Hanse kündigt 10.000 Kunden – Verbraucherzentrale ruft die Gekündigten zur Bildung einer Gaskundengemeinschaft auf

E.on Hanse informierte gestern dpa über eine Massenkündigung von Kunden, die in der deutschen Energiewirtschaft ohne Beispiel ist. Nach Angaben des NDR und der heutigen Online-Ausgabe des Hamburger Abendblatts handelt es sich vermutlich um mehr als 10.000 Kunden, die in diesen Tagen eine Kündigung erhalten. Im Herbst vergangenen Jahres hatte E.on Hanse versucht, seinen Kunden neue Verträge mit den klangvollen Namen IdealGas und OptimalGas unterzuschieben. Die Verbraucherzentrale warnte die Kunden vor der Unterschrift und wies darauf hin, dass die bestehenden Verträge Gold wert sind, da sie eine unwirksame Preisänderungsklausel enthalten. Dem Rat der VZ ist offenbar eine große Zahl von Verbrauchern gefolgt. Denn nun hatte E.on Hanse ein Problem. Die Altverträge durch Unterschieben neuer Verträge loszuwerden war dem Unternehmen bei einer großen Zahl von Kunden nicht gelungen, nun blieb nichts anderes übrig, als die renitenten Kunden loszuwerden. Die Kündigungswelle war also zu erwarten.

Die wichtigsten Tipps für betroffene Gaskunden:

  • Gegen eine wirksame Kündigung kann man sich nicht wehren. Es besteht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner frei ist, einen Vertrag zu schließen, aber auch, sich von diesem wieder zu lösen.
  • Ob die Kündigung wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie muss form- und fristgerecht sein und dem Empfänger zugehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen in der Regel gegeben sein werden.
  • Hat man zum Kündigungstermin noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen, steht man nicht ohne Gas da. Denn der Grundversorger – das ist E.on Hanse – ist zur Versorgung verpflichtet, allerdings zum wesentlich höheren Grundversorgungstarif.
  • Man sollte sich also rechtzeitig nach einem neuen Versorger umsehen. Dies kann man individuell tun. Dabei helfen können Internet-Preisvergleichsportale wie www.verivox.de.
  • Wir empfehlen aber, sich der Gaskundengemeinschaft der Verbraucherzentrale anzuschließen. Wenn einige Hundert oder gar Tausend Kunden gemeinsam an den zwar noch kleinen, aber sich entwickelnden Markt der Gasanbieter herantreten, haben sie bessere Chancen, gute Konditionen in preislicher und vertraglicher Hinsicht auszuhandeln. Als Einzelner dagegen ist man dem Diktat der Anbieter ausgeliefert.
  • Wer Interesse hat, sich der Gaskundengemeinschaft anzuschließen, findet auf dieser Website demnächst einen Anmeldebogen, mit dem er sich bei der VZ registrieren lassen kann.

(25.03.2010) Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) erteilt E.on Abfuhr

Auch bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg gelingt es E.on Hanse nicht, die vermeintlichen Zahlungsansprüche gegen widerspenstige Kunden durchzusetzen. Interessanter Aspekt in der Urteilsbegründung: Die Tatsache, dass die Kunden seinerzeit eine Preiserhöhung von 2 % zugestanden haben, ist nicht als Vereinbarung eines höheren Preises, sondern als Angebot zum Vergleichsabschluss – das E.on nicht angenommen hat – zu werten. Es bleibt also bei dem alten Preis ohne Erhöhung um 2 %. Hier das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen, vom 08.03.2010, mitgeteilt von RA Arne Timmermann, Hamburg.

(24.03.2010) BGH kippt Preisänderungsklausel mit Ölpreisbindung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt, die den Gaspreis an den Ölpreis binden. Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für die Gaskunden in Deutschland. Auch wenn sich eine entsprechende Klausel nur in der Minderheit der Verträge der deutschen Gaskunden findet, wird es den Versorgern künftig schwer fallen, in Preiserhöhungsschreiben die Ölpreisentwicklung als Begründung anzuführen – das glaubt ihnen nach dieser BGH-Entscheidung niemand mehr.

(04.03.2010) Kein Glück in St.Georg – Berufung in Lübeck

Auch in Hamburg-St.Georg findet E.on keinen Richter, der aus der (Langen) Reihe tanzt: Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 24.02.2010, mitgeteilt von RA Dr. Claus Schülke, Hamburg.

Gegen klagabweisende Urteile des Amtsgerichts Reinbek hat E.on Hanse Berufung beim Landgericht Lübeck eingelegt, wie uns betroffene Verbraucher berichten.

(03.03.2010) Und täglich grüßt das Murmeltier: Amtsgericht Tostedt lässt E.on abblitzen

Hier das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 24.2.2010, mitgeteilt von RA Dr. Claus Schülke, Hamburg, sowie ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 24.2.2010, mitgeteilt von RA Joachim Bluhm, Hamburg.

(02.03.2010) Amtsgericht Hamburg: Weitere Klatsche für E.on Hanse

Auch beim Amtsgericht Hamburg hat E.on keinen Erfolg: Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.2.2010, mitgeteilt von RA Arne Timmermann, Hamburg.

(15.02.2010) Auch in Bergedorf kann E.on keinen Blumentopf gewinnen

Eine weitere Niederlage bereitete das Amtsgericht Bergedorf durch Urteil vom 05.02.2010 der E.on Hanse Vertrieb GmbH, wie uns RA Arne Timmermann, Hamburg, mitteilt. Auch in Bergedorf gibt E.on dem Gericht eine Menge zu tun. Jeden Freitag verhandelt diese Abteilung des Gerichts bis zu acht E.on-Fälle – alle mit demselben Ergebnis wie im hier verlinkten Urteil.

(12.02.2010) Amtsgericht Reinbek: Gasprotestkunde gewinnt gegen E.on Hanse

Das Amtsgericht Reinbek wies durch Urteil vom 2. Februar 2010 die Forderung der E.on Hanse gegen einen Protestkunden zurück. Dazu merkt Rechtsanwalt Bluhm, der Prozessbevollmächtigte des Verbrauchers an: „E.ON hatte versucht, den Erhalt eines ausreichend frühen Widerspruchs des Kunden zu bestreiten. Dankenswerterweise hatte E.ON auf diesen angeblich nicht erhaltenen Widerspruch aber geantwortet. Dann hat E.ON argumentiert, dieser Widerspruch werde nur mit der Unbilligkeit des geforderten Preises und nicht mit der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel begründet. Überdies habe der Beklagte sich nur gegen die Höhe der Abschlagszahlungen und nicht gegen den geforderten Preis verwahrt. Hier ist das Amtsgericht meiner Rechtsauffassung gefolgt, dass jeder wie auch immer geartete und wie auch immer begründete Widerspruch ausreicht, die vom VIII. Senat des BGH aufgestellte Hypothese einer Preisvereinbarung zu widerlegen“.

(10.02.2010) E.on Hanse verliert beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Die Serie der Niederlagen der E.on Hanse mit Zahlungsklagen gegen vermeintlich säumige Kunden setzt sich fort: Vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf verlor der Versorger jetzt mit Urteil vom 4.2.2010. Gegen dieses Urteil hat E.on Hanse am 10.2.2010 Berufung eingelegt.

(13.01.2010) „Ein guter Tag für 57 Gaskunden“…

…unter diesem Titel berichtet das Hamburger Abendblatt/Harburger Rundschau am 13.01.2010 über den gestrigen Prozess in Winsen. Auszüge:

Drei große Aktenberge türmen sich auf dem Tisch im großen Sitzungssaal des Kreishauses in Winsen. Der Raum, in dem sonst Kreispolitiker tagen, ist bis zum letzten Platz besetzt - nicht mit schaulustigen Besuchern, sondern mit Angeklagten. Im größten "Sammeltermin" in der Geschichte des Amtsgerichtes Winsen wurden gestern die Urteile gesprochen: In Sachen E.on Hanse gegen 57 Gaskunden aus dem Landkreis Harburg entschied das Gericht in den überwiegenden Fällen zugunsten der Kunden, die Klagen wurden abgewiesen. Richter und Amtsleiter Albert Paulisch hatte die Verhandlung aus Platzgründen kurzerhand vom Amtsgericht in das nahe gelegene Kreishaus verlegt. "Einen Prozess in dieser Größe habe ich bisher noch nicht erlebt", so Paulisch. (…) Christiane Schirmer (58) aus Bullenhausen ist eine von ihnen. "Ich bin allerdings erst nach der Preiserhöhung 2005 aktiv geworden", sagte sie der Rundschau im Anschluss an die Urteilsverkündung. Sie habe Rat bei der Verbraucherzentrale Hamburg gesucht. Ebenso machte es Klaus-Günter Hänel (65) aus Seevetal. Ihm sei die angeblich notwendige Anpassung an den Ölpreis schon im Oktober 2004 seltsam vorgekommen. Auch er informierte sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Schon das Hamburger Landgericht hatte im Oktober zugunsten der Verbraucher entschieden. Im Zentrum der Urteilsbegründung stand die Preisänderungsklausel in den Gasverträgen der E.on Hanse, die bereits vom Vorgänger HeinGas verwendet wurde. E.on Hanse sei demnach berechtigt, die Gebühren der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen. Das Gericht bezeichnete diese Klausel als ungültig. Diesem Urteil schloss sich das Amtsgericht Winsen gestern an. So begründete Richter Albert Paulisch seine Entscheidung damit, dass die Formulierung "ist berechtigt" zu schwammig sei. Somit können Preiserhöhungen nötig sein, Preissenkungen aber nicht verpflichtend. Ähnlich verhalte es sich mit der Formulierung "anpassen". "Was ist damit gemeint: prozentual?", führte Paulisch aus. Ebenso sei nicht genau geklärt, welche Bereiche der sogenannte Wärmemarkt denn nun alles umfasse. "Trotzdem möchte ich nicht derjenige sein, der in einem Energieversorgungsunternehmen eine solche Klausel formulieren muss", räumte der Richter ein. Doch die betroffenen Gaskunden aus dem Landkreis Harburg freute sein Urteil. Gerald Schulz (45) aus Seevetal: "Es ist ein toller Erfolg. Ich hoffe nun, dass nicht mehr viel nachkommt." Das wird sich bald entscheiden. E.on Hanse möchte in Berufung gehen. Die nächste Instanz: das Landgericht Lüneburg“.

Auch der Winsener Anzeiger vom 13.01.2010 berichtet über die denkwürdige Verhandlung. Auszüge:

„57 Klagen der E.ON Hanse gegen Bürger aus dem Landkreis Harburg und in der Hauptsache auch 57 Klageabweisungen: Einen solchen Massenprozess hatte die Zivilprozessabteilung 18 des Winsener Amtsgerichtes noch nicht erlebt, und deshalb verlegte Richter Albert G. Paulisch den Termin einmal quer durch den Schlosspark in den Sitzungssaal des Winsener Kreishauses. Am Ende wurden dem Energieriesen von den geforderten 70207,77 Euro gerade einmal 7472,37 Euro zugesprochen. Der Saal platzte aus allen Nähten, denn nicht nur die Beklagten, sondern auch Presse, Funk und Fernsehen verfolgten die Verhandlung aufmerksam. (…) In 42 Fällen wies Richter Paulisch die Klage ab. In 15 weiteren Fällen stellte er fest, dass die Kunden noch Geld an E.ON zu zahlen haben, weil sie den Widerspruch später eingelegt oder auch nach den alten Tarifen zu wenig gezahlt hatten. Weitergehende Forderungen des Energieversorgers wurden aber ebenfalls zurückgewiesen. Der Anwalt des Unternehmens erklärte, dass man lediglich die Erhöhung der Bezugspreise weitergeben würde. Die Gassparte des Konzerns sei sogar in die roten Zahlen gerutscht. „Es ging nicht darum zu entscheiden, ob die Preiserhöhung gerechtfertigt war. Das Gericht hatte nur über die Klausel zu entscheiden“, sagte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Die entscheidende Vertragspassage lautet: „E.ON Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Der Richter fragte: „Was ist der Wärmemarkt?“ Auch Holz und Strom würden zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Wenn deren Preis steige, könnte es als Begründung für eine Preisanpassung dienen. Es sei nicht genau geregelt, wie eine Anpassung erfolgen soll. Auch mit der Berechtigung tat sich der Richter schwer, da sich E.ON nicht verpflichte, sinkende Preise weiterzugeben, auch wenn dies in der Praxis geschehen sei. Richter Paulisch kam zu dem Schluss, dass die Klausel unwirksam und die Preiserhöhung formell nicht wirksam sei. Auch dem Argument des E.ON-Anwaltes, dass es im Jahr 2007 eine Anpassung der Klausel gegeben habe, mochte der Richter nicht folgen. Diese war den Kunden in einem Schreiben zur Preissenkung mitgeteilt worden. Aber durch ein einseitiges Dekret seitens des Gasversorgers gehe das nicht. So gilt nach Meinung des Gerichts der Preis vor der ersten vom Kunden widersprochenen Preiserhöhung, und dieser stammt zum Teil aus dem Jahr 2004. Paulisch: „Ob das dem wirklichen Preis entspricht, mag an der Wirklichkeit vorbeigehen. Aber darüber hatte das Gericht nicht zu entscheiden.“ E.ON hatte das Angebot von einigen Kunden abgelehnt, die eine zweiprozentige Preiserhöhung akzeptieren wollten, und schaut jetzt – zumindest bis zur nächsten Instanz – in die Röhre. Die Beklagten freuten sich jedenfalls, unter ihnen Michael Gerdau aus Stelle. Er hatte bereits seit 2004 widersprochen: „Ich habe es nicht anders erwartet. Ich rechne damit, dass E.ON in die Berufung geht.“ Er findet es schade, dass E.ON so viel Geld mit Klagen verpulvert. Stattdessen sollte der Konzern es seinen Kunden zugute kommen lassen. Ein Beklagter hatte Widerklage eingelegt, da er die berechtigten Forderungen des Klägers überzahlt hatte. Ihm wurde eine Zahlung von 343,34 Euro zugesprochen. Möglicherweise rechnen jetzt auch andere Beklagte nach und legen Widerklagen ein“.

(07.01.2010) E.on Hanse startet neue Mahnbescheidswelle

Silvesterscherz? Das fragten sich viele Verbraucher, die zum Jahresende Post vom Amtsgericht bekommen haben. Die per 31. Dezember 2009 drohende Verjährung vermeintlicher Forderungen gegen Widerspruchskunden hat E.on Hanse zum Anlass einer jetzt laufenden neuen Mahnbescheidswelle genommen. Allen Betroffenen raten wir, sich nicht einschüchtern zu lassen. Wir empfehlen, Widerspruch einzulegen. Das geht ganz einfach: In dem mitgeschickten Widerspruchsformular bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ ankreuzen, unterschreiben und an das Amtsgericht zurückschicken (Adresse ist auf dem Widerspruchsformular vorgedruckt). Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen bei dem Amtsgericht eingehen. Es ist also zu empfehlen, den Widerspruch spätestens zehn Tage nach Eingang abzusenden. Eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht erforderlich, kann aber den Beweis des Zugangs erleichtern. Selbst wenn man den Widerspruch mit einfacher Post versendet und dieser bei dem Gericht nicht ankommen sollte (was sehr unwahrscheinlich und selten ist), ist nicht alles verloren. Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides und auch gegen diesen ist erneut ein Rechtsmittel möglich, das dann wie nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid das „normale“ Zivilverfahren eröffnet, allerdings mit dem Nachteil, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird das Mahngericht die Firma E.on Hanse über den Widerspruch informieren und den Vorgang an das "Streitgericht" abgeben. Das "Streitgericht" ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers oder seine Gasverbrauchsstelle zuständige Gericht. Das Streitgericht wird E.on Hanse dann auffordern, eine "Anspruchsbegründungsschrift" vorzulegen. Ob und wann E.on Hanse diese einreichen wird, ist offen. Es ist möglich, dass es E.on zunächst nur darauf ankam, die Verjährung zu unterbrechen. Es ist aber auch möglich, dass E.on Hanse die Schrift vorlegt. Sobald diese bei Gericht eingegangen ist, wird sie mit der Aufforderung zur Vorlage einer "Klagerwiderung" an den beklagten Verbraucher weitergeleitet.

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zu einem möglichen Klage-/Mahnverfahren.

(04.01.2010) Zweite Sammelklage eingereicht

Die Sammelklage auf Zahlung von 86.968 € aus Forderungen von 55 Kunden wurde am 29. Dezember 2009 beim Landgericht Hamburg eingereicht (vgl. unten, Meldungen vom 23.12., 03.12. und 30.11.2009).

(23.12.2009) E.on Hanse: Zweite Sammelklage – Massenklagen gegen Kunden – Richter klagt selbst und lehnt sich ab

Die Verbraucherzentrale Hamburg wird noch vor dem 31. Dezember 2009 eine Klage gegen E.on Hanse auf Zahlung von 86.968 € einreichen. Die Klagsumme ergibt sich aus Forderungen von 55 Gaskunden, die ihre Erstattungsansprüche an die Verbraucherzentrale abgetreten haben. Es handelt sich um Kunden, die zwar die verlangten Preise bezahlt haben, aber nach Widerspruch unter Vorbehalt. Die 55 Kunden stehen für rund 50.000 Verbraucher, die ebenso gehandelt haben. Diese rufen wir auf, ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit unserer Klage wollen wir ein Beispiel geben.

Klagewelle: E.on Hanse verklagt in diesen Wochen mehrere Tausend Gaskunden in Norddeutschland auf Zahlung vermeintlich rückständiger Rechnungsbeträge. Die Kunden hatten zum Teil seit Herbst 2004 den Gaspreisen widersprochen und die Zahlung eines Teils der Rechnungen verweigert. Diese Klagewelle ist ohne Beispiel in der deutschen Energiewirtschaft – in Umfang, Zeitpunkt und Sinnlosigkeit.

Umfang: Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale haben rund 5.000 Gaskunden die Rechnungen gekürzt. Die Zahlungsklagen der E.on Hanse Vertrieb GmbH gegen einen Teil dieser Kunden sind bei sämtlichen Amtsgerichten in Hamburg sowie bei den vielen Amtsgerichten im weiteren Umland anhängig. Die genaue Zahl ist nicht bekannt, nach den der Verbraucherzentrale vorliegenden Informationen handelt es sich um mehrere Tausend Klagen.

Allein beim Amtsgericht Reinbek sind 400, beim Amtsgericht Blankenese 160 und beim Amtsgericht Winsen 70 Klagen anhängig. Die mit Massenklagen überschwemmten Amtsgerichte gehen teilweise zu Sammelterminen über. So hat das Amtsgericht Winsen 70 Beklagte zu einer Massenverhandlung am 12. Januar 2010 geladen mangels eines genügend großen Gerichtssaals ins Kreishaus der Stadt! (9.30 Uhr, Raum B 013, Sitzungssaal des Kreistags, Schlossplatz 6 – Sitzung öffentlich).

Zeitpunkt: Einzelne Klagen wurden bereits im Frühjahr und Sommer erhoben, der Löwenanteil wurde jedoch im November und Dezember zugestellt. Da die beklagten Verbraucher routinemäßig aufgefordert werden, innerhalb von 14 Tagen auf die Klage zu erwidern, läuft die Frist für Einzelne bis zum 24. Dezember 2009. Andere bekommen die Klage zum Fest – Zitat aus der Mail einer Verbraucherin an die Verbraucherzentrale vom 23.12.2009: „Die Klageschrift des Amtsgericht XYZ ist bei uns eingegangen. Wie sensibel so einen Tag vor Heilig Abend!“

Ohne Sinn: Die von den Amtsgerichten zu bearbeitende Rechtsfrage ist bereits vom Landgericht Hamburg durch Urteil im Sammelklageprozess am 27. Oktober 2009 geklärt worden: Die Preisänderungsklausel in den Gasverträgen der E.on Hanse, die bereits vom Vorgänger HeinGas verwendet wurde, ist unwirksam. Die Klausel lautet: „HeinGas/E.on Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen“. Über vier Jahre hat sich eine mit drei erfahrenen Richtern besetzte Kammer des Landgerichts intensiv mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Preisfestsetzungen der E.on Hanse beschäftigt, die Sache ist in der Berufung – und jetzt sollen sich hundert Amtsrichter tausendfach erneut mit dieser Frage befassen? Das ist eine unsinnige Belastung der Justiz, die noch dazu auf dem Rücken Tausender Gasverbraucher ausgetragen wird.

Das Amtsgericht Reinbek ist angesichts der 400 vorliegenden Verfahren jetzt dazu übergegangen, die E.on-Anwälte in einem Standardschreiben unmissverständlich auf die Aussichtslosigkeit ihrer Klagen hinzuweisen. Darin heißt es: „…geht das Gericht davon aus, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und (E.on Hanse) nur die Tarife zustehen, die bis zum Widerspruch erhoben wurden“.

Alle bisher vorliegenden Urteile gingen denn auch zugunsten der Verbraucher aus, so von den Amtsgerichten Altona, Bergedorf, Blankenese und Reinbek, siehe Meldungen weiter unten. Beim Amtsgericht Blankenese lehnte sich jetzt sogar ein zuständiger Richter selbst ab und erklärte sich für befangen, da er privat als Gaskunde „die Firma E.on Hanse vor dem Amtsgericht Altona wegen Rückzahlung zuviel entrichteter Gaskosten aufgrund unwirksamer Gaspreiserhöhungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt“.

(14.12.2009) IdealGas und OptimalGas von E.on Hanse – ideal für den Papierkorb, optimal für die Tonne

E.on Hanse will mehr als 400.000 Gaskunden neue Verträge unterschieben, um dadurch bestehende Verträge mit unwirksamen Preisklauseln loszuwerden. Wir raten den Gaskunden: „Bloß nicht unterschreiben!“

Hunderttausendfach erhalten derzeit Haushalte in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Briefe, in denen es heißt „Gute Nachrichten: Aus KlassikGas wird das IdealGas-Paket. Ihr Folgevertrag bei mehr Service und Preisgarantie bis 31. März 2010“. Ähnliche Schreiben erhalten Kunden im Tarif VarioGas. Darin steht „Aus VarioGas wird das OptimalGas-Paket“. Beigefügt ist ein Formular zur Unterschrift mit einer neuen Preisänderungsklausel. Ob diese wirksam ist, hat noch kein Gericht entschieden. Doch die in den bestehenden Verträgen enthaltene Klausel hatte das Landgericht Hamburg am 27. Oktober in dem Urteil über die Sammelklage von 52 Gaskunden für unwirksam erklärt. In dieser Klausel heißt es „HeinGas/E.on Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen“. Das Urteil hat zur Folge, dass E.on Hanse mit den bestehenden Verträgen die Preise nicht mehr erhöhen kann. Jetzt will man die Verträge loswerden, ohne das hässliche Wort ‚Kündigung’ in den Mund zu nehmen. Da ‚wird’ aus dem bestehenden Tarif ein neues Paket und es ist von einem ‚Folgevertrag’ die Rede. Klingt nach Automatismus. Doch zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Wer nicht unterschreibt, behält den alten Vertrag. Und der ist Gold wert. Denn mit diesem kann E.on Hanse nie wieder den Preis erhöhen.

E.on Hanse sieht das anders und greift das Urteil des Landgerichts Hamburg mit der Berufung an. Doch sicher scheint sich E.on nicht zu sein. Sonst hätte man ja in den neuen Verträgen die alte Preisänderungsklausel belassen können. In den jetzt versandten Schreiben heißt es sogar: „Die neuen rechtlichen Vorgaben sind bereits berücksichtigt“.

Wie viele Kunden sind betroffen? Aus einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Schriftsatz von E.on Hanse-Anwälten geht hervor, dass 404.000 Kunden Verträge mit dem vom Landgericht Hamburg für unwirksam erklärten Klausel haben.

Die Antwort der Kunden auf das Verwirrspiel sollte sein: IdealGas – ideal für den Papierkorb. OptimalGas – optimal für die Tonne.

Wer schon unterschrieben hat, kann übrigens innerhalb von 14 Tagen widerrufen! Einfach einen Brief schreiben, am besten per Einschreiben Rückschein, in dem es heißt: „Hiermit widerrufe ich meine Vertragserklärung IdealGas bzw. OptimalGas vom … Ich bleibe bei meinem alten Vertrag. Bitte bestätigen Sie mir den Widerruf.“

(07.12.2009) Infoveranstaltung für Sammelkläger am 9. Dezember in der Verbraucherzentrale: Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens

Vorbehaltszahler, die sich an der Sammelklage beteiligen möchten und Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens brauchen, können am 9. Dezember von 15 bis 17 Uhr an einer Infoveranstaltung in der Verbraucherzentrale teilnehmen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Eintritt frei.

(03.12.2009) Was ist mit den VarioGas-Kunden?

Viele Kunden von E.on Hanse, die den Tarif „VarioGas“ abgeschlossen haben, fragen bei der Verbraucherzentrale, ob die geplante zweite Sammelklage auch diese Fälle einbezieht. Die Antwort lautet: Nein. Zwar ist die Preisänderungsklausel in diesen Verträgen häufig gleichlautend. Eine Sammelklage von möglicherweise mehreren Hundert Klägern bedeutet jedoch eine erhebliche organisatorische Aufgabe und zugleich Neuland. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir der Einfachheit halber die jetzt geplante Klage auf die KlassikGas-Kunden beschränken. Für 2010 behalten wir uns vor, eine dritte Sammelklage, dann für VarioGas-Kunden, zu erheben. Garantieren können wir auch das nicht. Zunächst müssen wir Erfahrungen mit der jetzigen Klage sammeln. Wer als VarioGas-Kunde seine Ansprüche aus 2006 retten will, muss bis zum 31. Dezember 2009 individuell klagen.

(30.11.2009) „Wir wollen unser Geld zurück!“ Sammelklage der Vorbehaltszahler gegen E.on Hanse

Die Verbraucherzentrale Hamburg wird noch in diesem Jahr für Vorbehaltszahler eine Sammelklage gegen E.on Hanse auf Erstattung der sich aus unwirksamen Gaspreisbestimmungen ergebenden Überzahlungen einreichen.

Wer

  • KlassikGas-Kunde ist,
  • in den letzten Jahren Widerspruch gegen die Preisbestimmungen eingelegt hat, aber die verlangten Preise bezahlt hat,
  • einen Vertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel hat („HeinGas/E.on Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen“)
  • und der Verbraucherzentrale seine Erstattungsansprüche abtritt

 

kann an einer Sammelklage teilnehmen. Die Verbraucherzentrale übernimmt das gesamte Prozessrisiko und erhält zum Ausgleich die Hälfte des Erlöses. Wer bis zum 14. Dezember 2009 einen entsprechenden Fragebogen ausgefüllt an die VZ übersandt hat, kann teilnehmen. Am 31. Dezember 2009 verjähren Erstattungsansprüche aus 2006. Wer den Termin verpasst, kann an einer für 2010 geplanten Sammelklage teilnehmen, die Erstattungsansprüche für den Zeitraum ab 2007 einklagen wird.

(19.11.2009) E.on Hanse im Krieg mit den Kunden: Berufung im Sammelklageprozess – Massenklagen gegen Verweigerer – Neuverträge als Falle

E.on Hanse hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg im Verfahren über die Sammelklage von 54 Gaskunden eingelegt. Der Gasversorger hatte den Prozess am 27. Oktober 2009 verloren und stand vor der Frage, ob der Gang zum Oberlandesgericht lohnt. „Auch hier wird E.on keinen Erfolg haben“, vermutet Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

Massenklagen gegen Verweigerer

Inzwischen weitet E.on Hanse die Klagewelle gegen Gaskunden aus, welche die Zahlung eines Teils ihrer Rechnung verweigert haben. Allein beim Amtsgericht Reinbek sind 400 Klagen eingegangen, vier Richter sind dort mit den Verfahren befasst. Nach Beobachtungen der Verbraucherzentrale sind inzwischen nicht nur Gaskunden im Hamburger Umland, sondern mehr und mehr im Stadtgebiet betroffen. E.on schreckt auch nicht davor zurück, hoch betagte Menschen vor den Kadi zu zerren. So liegt der Verbraucherzentrale der Fall einer Familie von Widerspruchskunden vor, bei der E.on den 61-jährigen Sohn verschonte, aber den 95-jährigen Vater und die 82-jährige Schwiegermutter mit je einer Zahlungsklage im Umfang von 120 Seiten erschreckte. „All dies bei für E.on aussichtsloser Rechtslage. Eine ganze Region wird in Angst und Schrecken versetzt und die Justiz unnötig belastet“, erregt sich Hörmann und fragt: „Ist es Zufall, wenn bevorzugt ältere Menschen verklagt werden?“

Dabei erfährt E.on bei den Amtsgerichten derzeit eine Abfuhr nach der anderen, so in Bergedorf, Blankenese und zuletzt in Reinbek. Das dortige Amtsgericht ist angesichts der 400 vorliegenden Verfahren jetzt dazu übergegangen, die E.on-Anwälte in einem Standardschreiben unmissverständlich auf die Aussichtslosigkeit ihrer Klagen hinzuweisen. Darin heißt es: „geht das Gericht davon aus, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und (E.on Hanse) nur die Tarife zustehen, die bis zum Widerspruch erhoben wurden“.

Die Verbraucherzentrale schätzt, dass 5.000 Kunden die Zahlung der erhöhten Preise seit Jahren verweigern und weitere 25.000 Kunden dies nach Widerspruch nur unter Vorbehalt getan haben.

Nicht ideal: Neuverträge als Falle

Einige Hunderttausend Kunden im Tarif KlassikGas erhalten in diesen Tagen von E.on Hanse ein Anschreiben mit dem Betreff „Gute Nachrichten: Aus KlassikGas wird das IdealGas-Paket“. Darin werden die Kunden aufgefordert, einen neuen Vertrag zu unterschreiben. „Das ist eine Falle. E.on Hanse will die unwirksamen alten Verträge loswerden und den Kunden neue unterschieben“, warnt Hörmann und rät: „Bloß nicht unterschreiben“. Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 festgestellt, dass die Klausel, wonach E.on berechtigt ist, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, unwirksam ist. Diese Klausel findet sich in fast allen KlassikGas-Verträgen. Alle Kunden, die einen solchen Vertrag haben, sollten sich nach dem Rat der Verbraucherzentrale von E.on jetzt nicht einen neuen Vertrag unterschieben lassen. Denn auf der Basis der bestehenden Verträge kann E.on – so die Konsequenz aus dem Urteil des Landgerichts – die Preise nicht erhöhen und muss sogar – so die Verbraucherzentrale – Erstattungsforderungen für die Vergangenheit fürchten.

(11.11.2009) Urteil Landgericht Hamburg gegen E.on Hanse: Begründung liegt vor

Die Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg hält, was die mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2009 versprochen hat: Das Urteil ist eine Ohrfeige für den Gasversorger. In klaren Worten nimmt das Gericht die Argumentation der E.on Hanse Vertrieb GmbH auseinander.

(10.11.2009) Maso-Fraktion bei E.on Hanse? Jetzt will man auch Abfuhren von Hamburger Amtsgerichten

Es grenzt schon an Masochismus: Jetzt will sich E.on Hanse auch in Hamburg Ohrfeigen abholen. Wurden bisher vor allem Kunden im schleswig-holsteinischen Umland verklagt, melden sich jetzt auch Hamburger Widerspruchskunden, die eine Zahlungsklage erhalten haben. Diese Klagen sind überflüssig und aussichtslos. Und die Betroffenen werden in Angst und Schrecken versetzt. Doch alle Rückmeldungen zeigen uns, dass sich die Beklagten nicht einschüchtern lassen. Zu der Frage, wie sich Betroffene verhalten sollten, vgl. unten die Meldung vom 23.10.2009. Wer sich ohne Rechtsanwalt wehren will, was durchaus möglich ist, kann sich an dieser Klagerwiderung orientieren.

(09.11.2009) E.on Hanse verliert weiteren Zahlungsprozess – diesmal beim Amtsgericht Reinbek

Auch beim Amtsgericht Reinbek kann die Firma E.on Hanse Vertrieb sich mit ihrem vermeintlichen Zahlungsanspruch nicht gegen einen widerspenstigen Kunden durchsetzen (Urteil vom 02.11.2009 – Az.: 5 C 376/09). Das Urteil im Wortlaut.

(27.10.2009) Ein Sieg für alle Gas-Kunden

Das Landgericht Hamburg hat heute der Sammelklage von 52 Gas-Kunden des Versorgers E.on Hanse stattgegeben (Urteil vom 27.10.2009 – Az.: 301 O 32/05). Die Klage wurde im April 2005 als erste Sammelklage gegen einen Energieversorger in Deutschland eingereicht. Das Gericht hält die Preisänderungsklausel für unwirksam und damit alle darauf gegründeten Preiserhöhungen seit September 2004. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die wesentlichen Gründe ergeben sich aber aus der Pressemitteilung des Gerichts.

Wir werten dieses Urteil als einen Sieg für alle Gas-Kunden in Deutschland. Die Zahlungsverweigerer brauchen nichts nachzuzahlen. Die Vorbehaltszahler können nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils Erstattung verlangen. Und für alle Gas-Kunden gilt: Mit solchen Preisänderungsklauseln kann kein Versorger jemals wieder die Preise erhöhen.

Dieser Erfolg war nur möglich durch den langen Atem der Kläger und durch die Unterstützung vieler Verbraucher, die als Zahlungsverweigerer bei der Stange geblieben sind. Viele Verbraucher haben anderen mit Rat und Tat bei der Überprüfung der Abrechnungen und der Formulierung von Briefen geholfen. Besonders zu erwähnen ist hier die engagierte Arbeit der Landesgruppe Hamburg des Bundes der Energieverbraucher. Nicht zuletzt ist der Erfolg nur möglich geworden durch zahlreiche Spender (siehe oben im Vorspann). E.on Hanse hat Berufung angekündigt. Der Kampf geht also weiter. Wir brauchen weiter Ihre Unterstützung.

(23.10.2009) E.on Hanse verklagt Widerspruchskunden auf Zahlung

Derzeit erhalten zahlreiche Widerspruchskunden von mehreren Amtsgerichten dicke Klagebegründungen der E.on Hanse-Anwälte. Nach unserer bisherigen Übersicht bewegt sich die Zahl der Verfahren nur im unteren dreistelligen Bereich. Die Fälle betreffen vor allem Privatkunden aus dem Hamburger Umland sowie Geschäftskunden. E.on Hanse will damit offensichtlich testen, ob die Umlandgerichte die Rechtslage sehen wie das Landgericht Hamburg, von dem wir für den 27. Oktober ein Urteil zu Gunsten der Kunden erwarten.

Was Betroffene jetzt tun sollten:

  • Weisen Sie das Gericht auf das Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg hin.
  • Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können sich also selbst verteidigen. Schildern Sie dem Gericht, wann Sie Widerspruch (ggf. mehrfach) eingelegt haben, und dass Sie die Preisänderungsklausel für unwirksam und die Angemessenheit der Preise nicht für nachgewiesen halten.
  • Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, können Sie sich bei der Rechtsanwaltskammer oder der Verbraucherzentrale erkundigen.
  • Sind Sie rechtsschutzversichert, prüfen Sie, ob in Ihrem Falle eine Deckung vorliegt. Wenn ja, melden Sie umgehend Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass die Klagebegründung bei Ihnen eingegangen ist.
  • Die Verbraucherzentrale kann Sie nicht vor Gericht vertreten. Wir können Sie aber außergerichtlich beraten (siehe oben, Beratung zum Gaspreis-Recht).

(29.09.2009) Landgericht Hamburg hält Preisänderungsklausel in E.on-Hanse-Verträgen für unwirksam – Urteil am 27.Oktober

Fast genau vier Jahre nach der ersten mündlichen Verhandlung (15. September 2005) fand heute die zweite mündliche Verhandlung in dem Sammelklage-Verfahren von 52 Klägern gegen E.on Hanse vor dem Landgericht Hamburg statt. Das Gericht setzte für den 27. Oktober 2009, 12 Uhr, voraussichtlich Raum A 156, Termin zur Verkündung eines Urteils fest und erläuterte seine Rechtsaufassung, wie sie bereits im Hinweisbeschluss vom Juni 2009 zum Ausdruck gekommen war: Das Gericht hält Preisänderungsklausel von E.on Hanse für unwirksam und wird urteilen, dass die Kunden nur die Preise mit Stand September 2004 schulden. Auch die Versuche der E.on-Anwälte in der Verhandlung, gegen diese Rechtsauffassung und diese Folge Argumente vorzutragen, werden nach Einschätzung der Verbraucherzentrale nichts an dem vom Gericht angekündigten Ergebnis ändern.

(24.09.2009) E.on Hanse: Mündliche Verhandlung im Sammelklageprozess am 29. September – öffentlich!

Am 29. September 2009 findet die voraussichtlich letzte mündliche Verhandlung in dem Prozess von 52 Kunden gegen den Gasversorger E.on Hanse statt. Angesichts des zu erwartenden Andrangs wurde die Verhandlung in den größten Sitzungssaal des Landgerichts gelegt. Die Verhandlung ist öffentlich.

Ort: Raum A 156, Landgericht, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1

Zeit: Dienstag, 29. September 2009, 10 Uhr

Wir erwarten einen Sieg der Kläger. Das Gericht hat bereits angekündigt, dass es die Preisklausel im Vertrag für unwirksam hält und die Kunden daher die von ihnen beanstandeten Beträge nicht zahlen müssen. Zu dem Prozess finden Sie hier einen Rückblick und Ausblick von Rechtsanwalt Joachim Bluhm.

(24.09.2009) E.on Hanse: Vertragsfalle verboten – Überrumpelungsversuch gescheitert

Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg erließ das Landgericht Hamburg am 23. September 2009 eine einstweilige Verfügung gegen die E.on Hanse Vertrieb GmbH (Aktenzeichen 312 O 574/09). Darin wird E.on Hanse verboten, gegenüber Kunden zu behaupten, dass die ab 1. Oktober 2009 verlangten Preise als vereinbart gelten, wenn die Kunden nicht bis zum 31. August 2009 kündigen. Sollte E.on Hanse gegen dieses Verbot verstoßen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren.

Hintergrund: Der Versorger senkt zum 1. Oktober 2009 den Gaspreis. Der im August allen Kunden übersandten Mitteilung war ein Preisinformationsblatt beigefügt, in dem es nach Hinweis auf das bei Preisänderungen bestehende Sonderkündigungsrecht des Kunden heißt: „Wenn Sie nicht kündigen, gelten die neuen Preise als vereinbart“. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Falle für alle Widerspruchskunden und mahnte E.on Hanse ab. Da das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte die Verbraucherzentrale die jetzt ergangene einstweilige Verfügung. Den Widerspruchskunden sollte eine ‚Vereinbarung’ auf die neuen Preise, die auch nach den Preissenkungen, weit über den von diesen Kunden akzeptierten liegen, untergeschoben werden. Jetzt hat das Gericht der E.on Hanse einen Strich durch die Rechnung gemacht. Wir erwarten, dass das Unternehmen umgehend jedem Kunden eine Richtigstellung schickt.

(21.09.2009) „Eine Maus bleibt eine Maus, auch wenn E.on Hanse es nicht will“ – auch beim Amtsgericht Bergedorf gewinnt Gaskunde

Wie jetzt bekannt wurde, hat bereits am 15. Mai 2009 das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf eine Zahlungsklage der E.on Hanse gegen einen Gaswiderspruchskunden abgewiesen (Urteil AG HH-Bergedorf vom 15.5.2009, AZ: 409 C 10/09). Auch hier wird die Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt. Gleichwohl lohnt die Lektüre, finden sich doch in den Urteilsgründen bemerkenswerte Formulierungen, etwa zu der Praxis des Energieversorgers, Preisänderungen über die Zeitung bekannt zu machen: „Eine Maus bleibt eine Maus, auch wenn E.on Hanse es nicht will“.

(10.09.2009) E.on Hanse: Weitere Niederlage in Zahlungsprozess gegen Kunden

Erneut hat E.on Hanse jetzt einen Zahlungsprozess gegen einen Widerspruchskunden verloren. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies eine Klage des Gasversorgers auf Zahlung eines – vermeintlich – rückständigen Betrages von 1.353 Euro zurück (Urteil vom 27.8.2009, Aktenzeichen 317C C 25/09). Die Begründung des Urteils ist eindeutig und knapp: „Die Preisänderungsklausel ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt den Beklagten unangemessen“. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (siehe unten Meldung vom 10.8.2009) eine erneute Ohrfeige für den Versorger, der offensichtlich nicht lernfähig ist und aussichtslose Prozesse weiter führen will, statt endlich sämtliche Mahnbescheide und Zahlungsklagen gegen Widerspruchskunden zurückzunehmen. Wer nicht lernen will…

(19.08.2009) E.on Hanse: Plumper Überrumpelungsversuch

E.on Hanse will Kunden, die den Gaspreisen widersprochen haben, in eine Falle locken. Der Gasversorger senkt zum 1. Oktober 2009 den Gaspreis. Der jetzt allen Kunden übersandten Mitteilung ist ein Preisinformationsblatt beigefügt, in dem es nach Hinweis auf das bei Preisänderungen bestehende Sonderkündigungsrecht des Kunden heißt: „Wenn Sie nicht kündigen, gelten die neuen Preise als vereinbart“.

Achtung: Das ist eine Falle für alle Widerspruchskunden. Diesen soll eine „Vereinbarung“ auf die neuen Preise, die auch nach den Preissenkungen, weit über den von diesen Kunden akzeptierten liegen, untergejubelt werden. In Hamburg und Umland haben nach unserer Schätzung 30.000 Kunden – viele darunter bereits seit Herbst 2004 – Widerspruch gegen die Preisfestsetzungen durch E.on Hanse erhoben und verweigern die Zahlung eines Teils der Forderungen oder zahlen nur unter Vorbehalt. E.on Hanse wird mit diesem plumpen Überrumpelungsversuch nicht durchkommen. Die Klausel ist überraschend und verstößt gegen Rechtsgrundsätze für Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allen Widerspruchskunden raten wir, sicherheitshalber an E.on Hanse zu schreiben: „Hiermit widerspreche ich Ihrer Preisfestlegung und weise Sie darauf hin, dass die neuen Preise nicht als vereinbart gelten“. Dann ist für alle Beteiligten klar: Zu einer Vereinbarung gehören immer zwei. Ohne Zustimmung kein höherer Preis.

Zur Erinnerung: Der für Oktober 2009 nun mitgeteilte Preis (Klassik Gas als Beispiel) liegt mit netto 4,394 Cent pro Kilowattstunde in der mittleren Verbrauchsgruppe immer noch um 35 Prozent über dem Preis von September 2004 (3,26 Ct/kwh).

(10.08.2009) E.on Hanse verliert Zahlungsprozess gegen Verbraucher vor Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Eine blutige Nase holte sich E.on Hanse jetzt beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Der Gasversorger hatte einen Kunden, der seit Anfang 2005 den Preiserhöhungen widersprochen hatte, auf Zahlung des von dem Kunden einbehaltenen Betrages von 1.941 € verklagt. In dem Urteil vom 31. Juli 2009 wird die Klage als unbegründet abgewiesen (Aktenzeichen 518 C 46/09; nicht rechtskräftig).

In dem Urteil heißt es:

„Es liegt auf der Hand, dass ein Preisänderungsrecht, das lediglich an die‚ Entwicklung auf dem Wärmemarkt’ anknüpft, weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend konkret sein kann. (…) Die Preisanpassungsklausel ist auch deshalb unangemessen benachteiligend, weil sie einseitig zugunsten der Klägerin (E.on Hanse) ausgelegt worden ist (…). Sie soll die Klägerin zwar berechtigen, die Gaspreise bei entsprechender Entwicklung‚ auf dem Wärmemarkt’ zu erhöhen. Gleichzeitig wird die Klägerin (zwar berechtigt) aber nicht verpflichtet, die Preise zu senken, wenn sich ‚der Wärmemarkt’ entsprechend nach unten entwickelt“.

Das Urteil bedeutet praktisch: E.on Hanse hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen und der Kunde muss das das einbehaltene Geld nicht zahlen. Ob der Versorger in die Berufung zum Landgericht geht, ist offen. Dort würde sich E.on Hanse aber eine weitere Abfuhr holen. Denn das Gericht hat sich im Sammelklageverfahren bereits auf die jetzt auch vom Blankeneser Gericht eingeschlagene Linie festgelegt (vgl. unten, Meldung vom 2.7.2009). Der Versorger hatte Ende 2008 mehrere Tausend Mahnverfahren eingeleitet und einen Teil davon in Klageverfahren überführt. Ob Bergedorf, Umland oder Blankenese – E.on Hanse wird die Zahlungsprozesse vor den Amtsgerichten verlieren. Wir fordern E.on Hanse auf, nun sämtliche Mahnbescheide und Zahlungsklagen zurückzunehmen.

(02.07.2009) Sammelklage gegen E.on Hanse: Sieg der Gaskunden steht bevor

In der Hamburger Gaspreis-Sammelklage gegen E.on Hanse zeichnet sich jetzt ein Sieg der Gaskunden ab. Das teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit, mit deren Hilfe die Klage organisiert und finanziert wurde.

Nach einem am 17. Juni 2009 gefassten Hinweisbeschluss des Landgerichts Hamburg, das seit mehr als vier Jahren die Sammelklage von 52 Gaskunden bearbeitet, befindet das Gericht die von E.on verwendete Preisänderungsklausel für unwirksam. In dem Beschluss heißt es:

„Die Preiserhöhungen nach Ziffer 4 der Verträge sind weder bestimmt noch bestimmbar. Der Begriff ‚Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt’ dürfte selbst bei moderaten Anforderungen als unbestimmt anzusehen sein. Die Kläger, welche die Berechtigung der Erhöhungen nicht verlässlich nachprüfen können, werden dadurch unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist deshalb unwirksam und nichtig und verstößt gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB standhielten, kann danach offen bleiben. Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht.“

Das ist die lang erwartete Weichenstellung des Gerichts. Es ist jetzt davon auszugehen, dass die klagenden Gaskunden den Prozess gewinnen werden. Das Ergebnis wird sein, dass die Kunden nur die vor dem Oktober 2004 geltenden Preise zu zahlen haben. Das Urteil wird erst nach der für September 2009 angesetzten mündlichen Verhandlung ergehen. Schon jetzt ist nach Überzeugung der Verbraucherzentrale aber klar, dass die derzeit von der E.on Hanse betriebenen Mahn- und Klageverfahren gegen Tausende Zahlungsverweigerer keinen Erfolg haben werden. Betroffene, die nach der Abgabe ihres Verfahrens durch das Amtsgericht Schleswig eine Klagebegründung von ihrem örtlich zuständigen Gericht zugestellt bekommen, sollten sich auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts berufen und auf die Aussichtslosigkeit des Zahlungsverlangens der E.on Hanse hinweisen. Hier ein Musterbrief dazu.

Die Verbraucherzentrale erwartet von E.on Hanse, dass der Versorger die Klagewelle sofort von sich aus stoppt und die Klagen zurück nimmt.

(19.06.2009) Mahnverfahren E.on Hanse: Amtsgericht Schleswig gibt ab

Viele Gaskunden der E.on Hanse AG, die gegen deren Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, erhielten jetzt Post vom Amtsgericht Schleswig. Darin wird ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren an das „Streitgericht“ abgegeben worden sei. Was bedeutet diese Nachricht?

Dazu schreibt Rechtsanwalt Joachim Bluhm:

„Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng formalisiert. Jeder kann eine Forderung behaupten und zum Gegenstand eines solchen Mahnverfahrens machen. Eine wie auch immer geartete Überprüfung, ob diese behauptete Forderung auch besteht (oder auch nur bestehen kann), findet nicht statt: Es wird erst einmal ein "Mahnbescheid" erlassen und zugestellt.

Wenn der angebliche Schuldner diesen "Mahnbescheid" dann mit dem "Widerspruch" angreift, wird dies dem angeblichen Gläubiger mitgeteilt, worauf dieser sich entscheiden muss, ob er dem Mahnverfahren Fortgang geben will. Will er dies (was die Regel ist), muss er einen weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Tut er dies (was ebenfalls die Regel ist), gibt das "Mahngericht" das Verfahren an das "Streitgericht" ab. Alleine dies ist der Inhalt der "Abgabenachricht", die nichts (aber auch gar nichts) zur Begründetheit der Forderung aussagt.

Erst das "Streitgericht" tritt dann in eine Überprüfung der behaupteten Forderung ein: Hierzu wird es den angeblichen Gläubiger auffordern, den behaupteten Anspruch im Rahmen einer "Anspruchsbegründungsschrift" (die inhaltlich einer Klagschrift entspricht) zu begründen. Diese "Anspruchsbegründungsschrift" wird dann dem angeblichen Schuldner zugestellt mit der Aufforderung, seine Sicht der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer (Klag-) "Erwiderung" darzustellen; hierfür wird eine Frist von 2 - 4 Wochen gesetzt, die auf Antrag auch verlängert werden kann. Erst wenn die "Anspruchsbegründungsschrift" und die "Erwiderung" dem "Streitgericht" vorliegen, beginnt die inhaltliche Überprüfung der behaupteten Forderung.

Sodann lädt das Gericht zu einer "mündlichen Verhandlung", in deren Verlauf das Gericht den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung darstellt und ihnen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (entweder mündlich im Termin oder im Rahmen eines "nachgelassenen" Schriftstücks). Danach ergeht ein Urteil, wenn nicht der behauptete Gläubiger die Klage zurücknimmt, um eine für ihn nachteilige Entscheidung abzuwenden (was nicht selten vorkommt).

Wenn das Verfahren bei einem Amtsgericht anhängig ist (was die Regel ist), besteht kein Anwaltszwang. Die betroffenen Verbraucher können also selbst die "Erwiderung" schreiben und sich in der "mündlichen Verhandlung" erklären“.

(15.05.2009) Sammelklage gegen E.on Hanse: Mündliche Verhandlung am 29. September 2009

Genau vier Jahre nach der bisher ersten und einzigen mündlichen Verhandlung (siehe unten, Meldung vom 15. September 2005) wird erneut eine mündliche Verhandlung in dem Sammelklageverfahren gegen die E.on Hanse AG stattfinden. Das Landgericht Hamburg hat die Parteien zunächst für den 15. September 2009 geladen. Sodann wurde der Termin geändert auf: Dienstag, 29. September, 10 Uhr, Sitzungsraum A 156, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1. Zugleich hat die Kammer mitgeteilt: „Rechtliche Hinweise erfolgen in Kürze“. Wir sind gespannt!

(20.03.2009) Kosten für das (Zweit-)Mahnverfahren trägt E.on Hanse

Die Kosten des Mahnverfahrens, in dem E.on Hanse den Mahnbescheid zurückgenommen hat, trägt E.on Hanse. Dies ist besonders relevant, wenn der Verbraucher sich von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen. In diesen Fällen ist den betroffenen Kunden zu empfehlen, einen Antrag an das AG Schleswig zu stellen mit folgendem Wortlaut: „Ich beantrage, die Sache zwecks Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO an das zuständige Streitgereicht (benennen: Wohnsitzgericht des Kunden) abzugeben. Dort werde ich beantragen, wie folgt zu erkennen: Der Mahnbescheid des AG Schleswig vom … (Geschäftszeichen: …) ist wirkungslos. Die Antragstellerin trägt gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits“.

(02.03.2009) E.on Hanse nimmt Mahnbescheidsanträge zurück – Achtung: bezieht sich nur auf den ZWEITEN Mahnbescheid!

Dieser Tage erhalten Gasprotestler erfreuliche Post vom Amtsgericht Schleswig: „Der Antragsteller (E.on Hanse) hat am 20.2.2009 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides i n s g e s a m t z u r ü c k g e n o m m e n. Das Mahnverfahren hat sich durch diese Erklärung erledigt“. Gute Nachricht – aber Achtung: Die Rücknahme bezieht sich nur auf den zweiten Mahnbescheid. Das ergibt sich aus der Geschäftsnummer des Amtsgerichts: Die steht oben rechts und stimmt mit derjenigen des zweiten Mahnbescheids überein. Was E.on Hanse mit den ersten Mahnbescheiden vorhat, ist nach wie vor offen. Das Kapitel Doppelmahnbescheide ist damit abgeschlossen, bleibt aber ein unrühmliches Glied in der Kette der Skandale um die Preis- und Unternehmenspolitik der E.on Hanse.

(16.02.2009) E.on sagt: Sorry, Doublette war eine Panne – Wir sagen: Missbrauch der Justiz und unverantwortlicher Umgang mit Kunden

Laut E.on-Äußerung im Hamburger Abendblatt vom 14.02.2009 waren die Zweit-Mahnbescheide eine Panne. Heute nun erhielten betroffene Gaskunden ein E.on-Schreiben mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, vor kurzem erhielten Sie einen zweiten Mahnbescheid zu den von Ihnen gekürzten Rechnungen für unsere Energielieferung. Dies war ein Versehen, das uns sehr leid tut und für das wir Sie um Entschuldigung bitten möchten. Selbstverständlich werden wir den zweiten Mahnbescheid unverzüglich zurücknehmen und dafür sorgen, dass Ihnen keine nachteiligen rechtlichen Folgen entstehen. Ein Widerspruch oder eine weitere Reaktion Ihrerseits ist nicht erforderlich. Wir bitten Sie, den Bescheid zu ignorieren, und bitten Sie nochmals um eine Entschuldigung“, unterschrieben von: Roman Kaak und Matthias Wendel.

Wir meinen: In Quickborn herrscht voll das Chaos (würden junge E.on-Kunden sagen) – und bei den Verantwortlichen kommt jetzt sicher auch voll die Panik hinzu. Wie lange können die sich auf dem Posten halten? Da werden Familien (vermutlich Tausende, nicht Hunderte, wie zunächst angenommen) in Angst und Schrecken versetzt. Ein Gericht wird zum zweiten Mal in überflüssiger Weise mit Verfahren belastet, deren Gegenstand andernorts (Sammelklage Landgericht Hamburg) gerade geklärt wird. Erneut wird das Mahnverfahren, das zur Durchsetzung unstreitiger Forderungen gedacht ist, missbraucht, indem es gegen Antragsgegner eingesetzt wird, von denen E.on ganz genau weiß, dass sie die Berechtigung der Forderung bezweifeln. Es handelt sich mittlerweile um wiederholten Missbrauch der Justiz.

Wir raten den Gaskunden:

  • Sicherheitshalber den Widerspruch fristgemäß absenden (s. u. 13.02. und 02.01.09), da ein einfaches Schreiben des Antragstellers wie der E.on-Entschuldigungsbrief den Mahnbescheid nicht aus der Welt schafft. So lange Sie keine offizielle Mitteilung des Amtsgerichts Schleswig mit der Rücknahme des Bescheids haben, bleibt der Bescheid – formal gesehen – in der Welt (auch wenn er rechtswidrig ist, s. u. 13.02.09).
  • Ziehen Sie die Kosten, die Ihnen durch die Befassung mit dem Unsinn des zweiten Mahnbescheids entstanden sind (Telefon, Porto, Einschreibgebühren, Papier, ggf. Anwaltsgebühren…) entstanden sind, von der nächsten Jahresrechnung ab.

(13.02.2009) Doppelschlag aus Quickborn: E.on verschickt Mahnbescheide wegen derselben Forderung zum zweiten Mal

Hunderte von Gaskunden des Quickborner Versorgers E.on Hanse, die am 31.12.2008 bereits einen Mahnbescheid über vermeintlich ausstehende Forderungen erhalten hatten, erhielten jetzt (zumeist am 12. 2. 2009) einen weiteren Mahnbescheid zugestellt – über denselben Betrag! Was ist da los in Quickborn? E.on-Kunden sind ja bereits einiges gewohnt an Durcheinander – etwa bei Jahresabrechnungen. Aber das ist der Gipfel. Wie ist diese Aktion einzuschätzen? Rechtlich gesehen ist es nicht zulässig, wegen derselben Forderung zwei gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben. Denn dem zweiten Mahnverfahren steht die "Rechtshängigkeit" des ersten Mahnverfahrens entgegen, soweit die Mahnverfahren dieselbe Forderung betreffen. Hat E.on also die ersten Mahnverfahren gegenüber dem Gericht zurückgenommen (und die Kosten dafür übernommen)? Diese Erklärung wäre plausibel. Denn es ist nicht zu erwarten, dass das Amtsgericht Schleswig tausendfach unzulässige Zweit-Mahnbescheide verschickt. Jedenfalls raten wir jetzt den betroffenen Gaskunden: Erneut Widerspruch einlegen! Wie das geht? Dazu finden Sie alles unten, Meldung vom 2.1.2009:

(05.02.2009) Das ist der HIT – E.on Hanse lässt illegale Inkassobriefe verschicken

HIT ist die Abkürzung der Hanseatische Inkasso-Treuhand GmbH, Hamburg. Nach vereinzelten Fällen im letzten Jahr (vgl. unten 15.12.2008) verschickt dieses Inkassobüro derzeit in größerer Zahl im Auftrag der E.on Hanse AG Briefe an Gaskunden, die nach Widerspruch gegen die Preisbestimmungen die Zahlungen gekürzt hatten und dann den Versorger gewechselt hatten. E.on Hanse meint, gegenüber diesen Ex-Kunden noch Forderungen zu haben. Mangels Offenlegung der Preiskalkulation und angesichts des laufenden Musterverfahrens vor dem Landgericht Hamburg ist die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung aber offen. Die Forderungen gegen diese Ex-Kunden sind daher nicht fällig, Verzug ist nicht eingetreten, Inkassofolgen können sich nicht an die Forderung knüpfen. Nun verschickt HIT keine einfachen Inkassobriefe, sondern garniert diese noch mit folgenden Aussagen:

„… sind wir gezwungen, einen gerichtlichen Schuldtitel gegen Sie beantragen zu lassen. Danach können folgende Maßnahmen: Pfändung…, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung…, ggf. Haftbefehl zur zwangsweisen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen Sie eingeleitet werden und Sie dadurch zur Zahlung zwingen. Bedenken Sie bitte, dass die Titulierung der Forderung auch dazu führen kann, dass Ihre Energieversorgung zwangsweise eingestellt wird“.

Dieser Brief ist illegal und sollte von den Betroffenen die richtige Antwort erhalten:

 

  • Eine Gassperre ist gegenüber Widerspruchskunden illegal, ebenso wie die Drohung mit der Gassperre. Das ist mehrfach von den Gerichten festgestellt worden. In der Hamburger Region hat dies zuletzt das Amtsgericht Pinneberg per einstweiliger Verfügung bestätigt. Auf Antrag eines Kunden, der auf Anraten der Verbraucherzentrale Hamburg die Zahlung der Preiserhöhungen verweigert hatte, verbot das Gericht in dem Beschluss dem Versorger E.on Hanse, den Gashahn abzudrehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht E.on Hanse ein Ordnungsgeld von 50.000 € an.
  • Nun handelt es sich hier gar nicht um einen Kunden, sondern um einen Ex-Kunden. Lässt der Versorger mit der Gassperre drohen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es ist ein Versehen vom Amt. Dann ist das allerdings auch unverzeihlich, weil die Ex-Kunden ohne Grund verunsichert werden. Oder es ist ernst gemeint. Dann fragt man sich: Will der Netzbetreiber E.on Hanse, durch dessen Netz die Versorgung von dem neuen Anbieter zum Kunden läuft, ernsthaft damit drohen, einem fremden (!) Kunden den Hahn abzudrehen? Das wäre der Gipfel.

 

Von Inkassobriefen sollte man sich grundsätzlich nicht einschüchtern lassen. Was man als Schuldner über Inkassobriefe wissen muss, finden Sie hier.

(26.01.2009) E.on Hanse senkt Gaspreis zum 1. April um 16 Prozent – Antwort der Kunden: Widerspruch!

Die E.on Hanse Vertrieb GmbH hat heute verkündet, dass sie den Gaspreis zum 1. April um 16 % senke. Haben die Kunden Grund zum Jubeln? Nein. Erstens erfolgt diese Senkung pünktlich zum Auslaufen der Heizperiode. Die Ölpreise, auf deren Sinken sich der Versorger zur Begründung bezieht, gehen aber schon seit August 2008 deutlich nach unten. Zweitens: Die Senkung ist vor dem Hintergrund drastischer vorheriger Preissteigerungen zu bewerten. Der Gaspreis ist seit Beginn der Protestwelle im Herbst 2004 um fast 100 % gestiegen, hat sich also etwa verdoppelt. Vor dem 01.10.2004 lag der Arbeitspreis für den Tarif KlassikGas Region 1 (Hamburg Umland) in der mittleren Verbrauchsgruppe (11.000 bis 60.000 kwh/Jahr) bei 3,26 Cent/kwh netto. Derzeit liegt er bei 6,354 Cent/kwh netto. In dieser Zeit ist er also um 95 % gestiegen! Zum 1. Februar 2009 wird der Preis auf 6,074 Cent/kwh netto sinken, also um 4,4 %. Dieser Preis wird aber immer noch um 86 % über dem Preis vom September 2004 liegen. Zum 1. April soll der Preis laut E.on Hanse auf 5,96 Cent (brutto) sinken, entsprechend 5,01 Cent (netto). Dieser Preis würde dann immer noch um 54 % über dem Preis von September 2004 liegen. Drittens: Gegen jede Preisfestsetzung, egal ob Erhöhung oder Senkung, sollten Kunden Widerspruch (siehe Musterbrief) unter Berufung auf § 315 BGB einlegen, so lange noch kein Nachweis der Angemessenheit des Preises erbracht worden ist. Pauschale Behauptungen wie auch jetzt wieder in der Pressemitteilung des Versorgers („Wie versprochen geben wir niedrigere Beschaffungskosten unmittelbar an unsere Kunden weiter“) reichen dafür nicht aus. Die Billigkeit der E.on Hanse-Preise seit Herbst 2004 ist Gegenstand der laufenden Sammelklage vor dem Landgericht Hamburg.

(08.01.2009) E.on Hanse will Kunden weich kochen und hat etwas gegen Widerworte

E.on Hanse behauptet, man habe die Mahnbescheide nur an Widerspruchskunden verschickt, die seit 2005 Kürzungen ihrer Rechnungen vorgenommen haben. Man wolle also nur die Verjährung unterbrechen. Doch bei der Verbraucherzentrale melden sich viele Betroffene, die erst seit 2006 oder später die Zahlungen kürzen, und solche, die zwar seit 2005 Geld einbehalten, aber gegenüber E.on Hanse den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt haben. Um was geht es also E.on Hanse wirklich? In Wahrheit will der Gasversorger Angst und Schrecken unter seinen Kunden verbreiten und die renitenten Verbraucher weich kochen.

Neben der schriftlichen Peitsche setzt E.on Hanse auch telefonisches Zuckerbrot ein, um widerspenstige Kunden umzustimmen. Ein Verbraucher berichtet uns:

„Ich gehöre zu den e.on-Hanse Kunden, die seit Ende 2004 den Gaspreiserhöhungen widersprochen haben. Ich möchte Sie hiermit informieren, dass e.on-Hanse jetzt offenbar telefonisch Kontakt zu den Zahlungsverweigerern aufnimmt. Jedenfalls erhielt ich heute einen Anruf von einer e.on-Hanse Mitarbeiterin, die offenbar den Auftrag hatte, mich zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages aus den Abrechnungen der vergangenen Jahre zu überreden. Es hieß, dass e.on-Hanse jederzeit das Recht habe, die Gaspreise zu erhöhen und dass dies durch die Koppelung von Gas- und Ölpreis gerechtfertigt sei. Ich verwies auf das laufende Gerichtsverfahren (Sammelklage) sowie auf § 315 BGB. Frau … machte mich sodann auf die zusätzlichen Kosten aufmerksam, die ein Mahnverfahren für mich haben würde. Gegen Ende des Gesprächs meinte Sie, dass es wohl keinen Sinn habe weiter zu reden, da ich uneinsichtig sei und - so wörtlich – ‚Widerworte’ hätte“.

Die Verbraucherzentrale meint: Widerworte sind die einzige Sprache, die die Energieversorger verstehen, besonders wenn sie von vielen Kunden kommen.

(02.01.2009) E.on Hanse lässt 5.000 Mahnbescheide verschicken

E.on Hanse hat die Drohung in die Tat umgesetzt und massenhaft Mahnbescheide gegen Gaswiderspruchskunden verschicken lassen. Wir schätzen die Zahl auf 5.000. Die Mahnbescheide kommen alle vom Amtsgericht Schleswig. Es ist das zuständige Mahngericht für Schleswig-Holstein, also für das Bundesland, in dem E.on Hanse sitzt. Allen Betroffenen raten wir, sich durch diese neue Kraftmeierei des Quickborner Versorgers nicht einschüchtern zu lassen. Wir empfehlen, Widerspruch einzulegen. Das geht ganz einfach: In dem mitgeschickten Widerspruchsformular bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ ankreuzen, unterschreiben und an das Amtsgericht Schleswig zurückschicken (Adresse ist auf dem Widerspruchsformular vorgedruckt). Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen bei dem Amtsgericht Schleswig eingehen. Es ist also zu empfehlen, den Widerspruch spätestens 10 Tage nach Eingang abzusenden. Eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht erforderlich, kann aber den Beweis des Zugangs erleichtern. Selbst wenn man den Widerspruch mit einfacher Post versendet und dieser bei dem Gericht nicht ankommen sollte (was sehr unwahrscheinlich und selten ist), ist nicht alles verloren. Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides und auch gegen diesen ist erneut ein Rechtsmittel möglich, das dann – wie nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid – das „normale“ Zivilverfahren eröffnet, allerdings mit dem Nachteil, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird das Mahngericht (Amtsgericht Schleswig) die Firma E.on Hanse über den Widerspruch informieren und den Vorgang an das Streitgericht abgeben. Das Streitgericht ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers oder seine Gasverbrauchsstelle zuständige Gericht. Das Streitgericht wird E.on Hanse dann auffordern, eine "Anspruchsbegründungsschrift" vorzulegen. Ob E.on Hanse diese einreichen wird, ist offen. Es ist möglich, dass es E.on zunächst nur darauf ankam, die Verjährung zu unterbrechen. Es ist aber auch möglich, dass E.on Hanse die Schrift vorlegt. Sobald diese bei Gericht eingegangen ist, wird sie mit der Aufforderung zur Vorlage einer "Klagerwiderung" an den beklagten Verbraucher weitergeleitet. Da für jeden Schritt einige Wochen Frist eingeräumt werden, kommt es also frühestens im Februar zum Schwur.

(Vgl. auch Fragen und Antworten unten unter dem Datum 01.12.2008)

(22.12.2008) E.on Hanse täuscht Gaskunden und lehnt Verjährungsverzicht ab - „Neutraler“ Gutachter ist Mitglied des Energiewirtschaftsverbandes!

Mit Schreiben vom 17. Dezember hat sich E.on Hanse an die Gasprotestkunden gewandt, die auf die Verjährungseinrede verzichtet haben. Unser Kommentar: Der Brief ist ein Täuschungsmanöver. Kunden sollten sich nicht verunsichern lassen.

E.on Hanse behauptet, die Angemessenheit der Preiserhöhungen sei durch ein Gutachten der „neutralen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG“ nachgewiesen worden. Dazu die Bewertung der Verbraucherzentrale: WIKOM ist von E.on Hanse beauftragt worden, nicht etwa von neutraler Seite, z. B. von einem Gericht. Es handelt sich also um ein Parteigutachten. Die mit Schreiben vom 20. November 2008 den Kunden übermittelten 1,5 Seiten beinhalten keinen nachvollziehbaren Prüfungsvorgang, wie man es von einem Gutachten erwartet, sondern nur die schlichte Behauptung der Angemessenheit des Preises. WIKOM ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Testate von WP-Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Prozess kein Beweismittel und können deshalb auch nicht den Nachweis der Billigkeit erhöhter Preise ersetzen. Doch die größte Überraschung bietet die Frage: Wie kommt E.on ausgerechnet auf WIKOM? WIKOM ist Mitglied des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft!. In diesem Dachverband der Energieunternehmen sind u.a. E.on Hanse, E.on, RWE, EnBW und Vattenfall Mitglied. Es ist – vorsichtig ausgedrückt ungewöhnlich, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in dem Branchenverband Mitglied ist, dessen Mitgliedsunternehmen sie neutral zu prüfen hat.

WIKOM hat für mehrere Mitgliedsunternehmen des BDEW Gutachten und Bescheinigungen erstellt, zum Beispiel:

  • für die Energieversorgung Mittelrhein GmbH am 30.06.2008 eine „Bescheinigung“ mit dem Betreff „Plausibilitätsprüfung der ausschließlich aus den Gasbezugskostenänderungen des Vorlieferanten abgeleiteten Erhöhungen bzw. Senkungen der Gaspreise der Energieversorgung Mittelrhein GmbH, seit dem 1. Januar 2004“ und dem Ergebnis: „Die Steigerungen der Einkaufspreise seit dem 1. Januar 2004 wurden somit nicht in vollem Umfang weitergegeben. Hierbei wurden Preissenkungen vollständig berücksichtigt. Eine Weitergabe der vollen Preissteigerung hätte eine stärkere Erhöhung der Gaspreise seit dem 1. Januar 2004 gerechtfertigt“.
  • für die Stadtwerke Meerane GmbH am 08.08.2007 eine „Bescheinigung“ mit dem Betreff „Plausibilitätsprüfung der Anpassungen der Erdgaspreise für die Vertragsangebote ‚Allgemeine Preise’ und ‚Sonderpreisregelungen’ zum …“
  • für die Stadtwerke Wissen GmbH am 14.08.2008 ein Schreiben mit dem Betreff „Mengengewichtete Betrachtung der Erhöhungen der Erdgaspreise für die Vertragsangebote …zum .. im Zeitraum…“ und dem Ergebnis: „Die Bezugskostensteigerungen wurden somit nicht im vollen Umfang an den Endverbraucher weitergegeben“.


In der Selbstdarstellung im Internet (www.wikom-ag.de) heißt es „Wir prüfen und beraten Unternehmen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand“. Neben der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wird auch Unternehmensberatung angeboten, u.a. zur Produktbildung Strom und Gas. Zitat:

„Um Ihre Marktanteile zu sichern, wollen Sie Ihren Kunden attraktive Angebote machen. Hierzu benötigen Sie einen Überblick über die Preisangebote der Mitbewerber in Ihrer Region, genauso wie über das Marktverhalten Ihrer Kunden. Nicht zuletzt sind Sie gezwungen Ihre Angebote diskriminierungsfrei und trotzdem konkurrenzfähig zu gestalten. Mit unserem Beratungsteam aus Wirtschaftswissenschaftlern, Juristen und Ingenieuren erstellen wir in enger Abstimmung mit Ihnen auf der Grundlage

  • einer Analyse Ihrer jetzigen Produktpalette,
  • einer Prüfung des Marktumfeldes un
  • unter Einbeziehung der Netzentgelte in der angestrebten Verkaufsregion und
  • unter Berücksichtigung Ihrer Beschaffungskosten ein neues Preissystem“.

Das Vorstandsmitglied der WIKOM AG, Klemens Bellefontaine, sitzt bei der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) im Hauptausschuss Wirtschaft (zuständig u.a. für Fragen der Entgelte und Vergabe), im Fachausschuss WI-2 Entgelte und Organisation (zuständig für Fragen Gebührenhöhe, Gebührenvergleiche und andere Entgeltfragen).

Mitarbeiter der WIKOM AG halten Vorträge auf Tagungen der Energiewirtschaft, so z.B. Nicole Lanfermann (Unterzeichnerin des für E.on Hanse angefertigten „Gutachtens“) auf dem „Versorgerkongress“ am 25./26. Juni 2008 in Berlin.

E.on Hanse lehnt in dem Schreiben vom 17. Dezember den von Gaswiderspruchskunden mit Bezug auf das Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg angebotenen Verjährungsverzicht ab. Das Urteil in dem Sammelklageverfahren sei nicht auf alle Kunden übertragbar. Dazu die Bewertung der Verbraucherzentrale: Zwar bindet die im Sammel-verfahren zu erwartende Entscheidung nur die Prozessparteien, also die E.on Hanse AG auf der einen und die 52 Kläger auf der anderen Seiten. Doch die im Rahmen der Sammelklage zu klärenden Rechtsfragen sind identisch mit denen, die in allen anderen Streitfällen geklärt werden müssen. Es macht aber keinen Sinn, diese Antwort in 5.000 Individual-Klagverfahren vor einer Vielzahl unterschiedlicher Amtsgerichte zu suchen, wenn sie bereits im Musterverfahren vom Landgericht Hamburg gesucht und irgendwann auch gefunden wird. Bei einem Einzelstreitwert von 1.000 € verursacht jedes Klagverfahren – allein in der ersten Instanz Kosten von 718 €. Hinzu kommen eventuell die Kosten der Sachverständigen für die Prüfung der Preiskalkulation. Will die E.on Hanse also Millionen Euro ohne Sinn und Verstand verheizen? Das Geld sollte lieber zur Senkung der Gaspreise verwendet werden. Hinzu kommt, dass nicht nur die betroffenen Familien, sondern auch die Gerichte überflüssig belastet werden.

Die Verbraucherzentrale rät den Gaskunden: Lassen Sie sich nicht täuschen und einschüchtern! Sollten Sie einen Mahnbescheid ins Haus bekommen, können sie binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen. Ein Kreuz auf dem Vordruck, Datum und Unterschrift reichen. Wenn dann die Anspruchsbegründungsschrift von E.on kommt, sollten die betroffenen Verbraucher das Gericht ersuchen, das Verfahren bis zum Abschluss des Sammelklageverfahrens ruhen zu lassen (siehe auch Fragen und Antworten, unten, Meldung vom 01.12.2008).

(18.12.2008) E.on Hanse droht mit Widerklage gegen Sammelkläger – Prozessbevollmächtigter bietet Verzicht auf Einrede der Verjährung an

In dem Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg hat der Prozessbevollmächtigte der Gaskunden auf Anfrage der E.on Hanse AG den Verzicht auf die Einrede der Verjährung angeboten. Hintergrund: Die klagenden Gaskunden verweigern die Zahlung von Teilbeträgen bereits seit 2005. Ob die vermeintlichen Forderungen der E.on Hanse aus 2005 per 31.12.2008 nicht nur gegenüber außerhalb des Prozesses stehenden Gasprotestlern, sondern auch gegenüber den Sammelklägern verjähren würden, ist in der Rechtsprechung umstritten, eine Entscheidung des BGH spricht aber dafür. Die E.on Hanse droht daher nun mit der Widerklage gegen die Kläger. Das würde bedeuten, dass alle Kläger von E.on Hanse auf Zahlung verklagt werden, dies aber innerhalb des Musterverfahrens abgewickelt wird, daher der Begriff Widerklage. Eine solche Widerklage würde nicht nur eine weitere Komplikation des Prozesses, sondern auch eine zusätzliche Belastung der Kläger und eine Verdoppelung des Streitwertes mit sich bringen. Die Verbraucherzentrale hält dies für unnötig und erwartet nunmehr – auch angesichts des BGH-Urteils vom 17.12.2008 (s.u.) – eine baldige Entscheidung zugunsten der Gaskunden im Hamburger Verfahren.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt auch den außerhalb des Prozesses stehenden Gaskunden, die bereits seit 2005 Zahlungen verweigern und denen E.on Hanse mit Klage gedroht hat, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären (siehe dazu unseren Musterbrief und unten die Nachricht vom 24.11.2008).

(17.12.2008) BGH erklärt Preisanpassungsklausel für Sondervertragskunden für unwirksam – Gaspreisprotest erhält neuen Schub

Der Bundesgerichtshof hat heute die Preisanpassungsklausel für Gas-Sondervertragskunden eines Euskirchener Versorgers für unwirksam erklärt (Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06). Damit sind die dortigen Kunden nicht zur Zahlung des erhöhten Preises verpflichtet. Das Urteil stärkt die Rechte der Gaskunden und gibt der Gaspreisprotestbewegung neue Schubkraft.

Was bedeutet das Urteil für das Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg über die Gaspreise der E.on Hanse. In diesem Prozess geht es ebenfalls um Sondervertragskunden („Klassik Gas“). Auch hier liegt den Preiserhöhungen eine Preisanpassungsklausel zu Grunde. Diese nimmt Bezug auf die Preisentwicklung im Wärmemarkt und ist ebenso unbestimmt wie die Euskirchener Klausel. Das Hamburger Gericht ist auch von der Unwirksamkeit ausgegangen, hat sich aber bisher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bereits der Prüfung der Billigkeit des Preises nach § 315 BGB gewidmet. Nach dem BGH-Urteil ist jetzt von der Hamburger Kammer eine Entscheidung, zumindest aber eine Weichenstellung zu erwarten. Folgt die Kammer dem BGH, wird es die E.on-Hanse-Klausel und damit die Preisbestimmungen für unwirksam erklären, die Kläger wären von der Pflicht zur Zahlung der verlangten Preise befreit.

(15.12.2008) E.on Hanse bemüht die Hanseatische Inkasso-Treuhand Gmbh

In der Quickborner Dramatisierungsstrategie gegen Zahlungsverweigerer gibt es neben „Zahlungserinnerung“, „Mahnung“ und „Gutachten“ seit kurzem eine vierte Stufe (teilweise auch als zweite oder dritte Stufe, und nur gegenüber wenigen eingesetzt): ein Brief der Hanseatischen Inkasso-Treuhand GmbH. Dieses Schreiben produziert im Gegensatz zu den anderen drei Drohgebärden zusätzliche Kosten für den Schuldner. Diese fallen allerdings nur an, wenn der Gläubiger (E.on Hanse) über eine fällige Forderung verfügt. Das aber ist gerade nicht der Fall, so lange der Versorger nicht die Billigkeit seiner Preisbestimmung dargelegt und nachgewiesen hat. Es kommt für die Frage, ob die Inkassokosten zu Lasten des Schuldners gehen, gar nicht auf die Frage an, ob der Gaspreis sich am Ende als „billig“ oder „unbillig“ herausstellt, sondern allein darauf, ob der Versorger schon das Nötige zum Nachweis der Billigkeit erbracht hat. Was man als Schuldner sonst noch über Inkassobriefe wissen muss, finden Sie hier.

(01.12.2008) E.on Hanse setzt Gaskunden unter Druck - Informationsveranstaltung der Verbraucherzentrale am 9. Dezember

Die Verbraucherzentrale Hamburg lädt für den 9. Dezember 2008 die Gaswiderspruchskunden von E.on Hanse zu einer Informationsveranstaltung ein. E.on Hanse will 5.000 Kunden verklagen, gegen die der Gasversorger angeblich Forderungen hat. Diese und weitere schätzungsweise 20.000 Kunden in Hamburg und Umgebung haben Widerspruch gegen die einseitigen Preisbestimmungen des Gasunternehmens eingelegt. Mit der Klageandrohung will E.on Hanse erreichen, dass die Kunden, die bereits seit 2005 Zahlungen verweigern, jetzt zahlen, damit die vermeintlichen Forderungen nicht am 31. Dezember 2008 verjähren. Ob E.on eine solche Klagewelle bisher nicht gekannten Ausmaßes vom Zaun bricht, wird man sich in Quickborn und Düsseldorf gut überlegen. Damit würden nicht nur die betroffenen Familien, sondern auch die Gerichte der Stadt und des Umlandes überflüssig belastet. Denn in dem Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg wird die Frage der Angemessenheit der E.on-Preise grundsätzlich und stellvertretend für alle Kunden verhandelt.

Viele betroffene E.on-Kunden fragen, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu einem möglichen Klage-/Mahnverfahren. Die Verbraucherzentrale bietet neben der telefonischen, persönlichen und schriftlichen Beratung jetzt an:

Informationsveranstaltung

(u.a. mit Rechtsanwalt Joachim Bluhm, Prozessvertreter der Sammelkläger/innen)

Termin: Dienstag, 9. Dezember 2008, 18 Uhr

Ort: Rudolf-Steiner-Haus, Mittelweg 12 (Großer Saal) (wenige Minuten vom Dammtor-Bahnhof

Kostenbeitrag: 5 Euro

Anmeldungen: Tel. 248 32-108 oder Fax 248 32-290 oder E-Mail vortraege@vzhh.de.

(27.11.2008) „Auf vielfachen Wunsch“ schickt E.on Hanse Parteigutachten an Kunden

Widerspruchskunden bekommen in diesen Wochen viel Post aus Quickborn. Unter dem Datum vom 20. November mit dem Betreff „Gutachten“ schickt der Versorger einen 1,5-seitigen Text der WIKOM Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der in dem Brief als „Kurzfassung“ eines Gutachtens bezeichnet wird. „Auf vielfachen Wunsch“, schreibt E.on, wolle man den Kunden mit dem beigefügten neutralen Gutachten nachweisen, dass die entstandenen Bezugskosten noch nicht einmal in voller Höhe an die Kunden weitergegeben worden seien. Nice try, Herr Kaak und Herr Wendel. Doch erstens handelt es sich nicht um ein neutrales, sondern um ein Parteigutachten der von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zweitens ist es kein Gutachten, mit dem etwas „nachgewiesen“ wird, sondern eine schlichte Behauptung: Es wird nicht die Prüfung dargelegt, sondern nur das Ergebnis mitgeteilt. Drittens stimmt die in dem Brief enthaltene Behauptung nicht, der Bundesgerichtshof halte Preiserhöhungen dann für angemessen, wenn damit die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden (zur Bewertung des BGH-Urteils s. u. Meldung vom 19.11.2008).

Worum geht es E.on Hanse mit dieser stetigen Aussendung neuer Schreiben? Man will die Kunden weich kochen. Wer abspringt, braucht nicht verklagt zu werden. Denn ob E.on tatsächlich den Klageweg beschreiten wird und will, ist offen (vgl. unten Meldung vom 24.11.2008).

(24.11.2008) E.on Hanse will 5.000 Kunden verklagen und die Hamburger Justiz lahmlegen – Kunden sollten auf die Einrede der Verjährung verzichten und so die Justiz entlasten

E.on Hanse hat angekündigt, 5.000 Gasprotestkunden, gegen die der Quickborner Versorger vermeintlich rückständige Forderungen hat, noch in diesem Jahr auf Zahlung zu verklagen. Der Versorger befürchtet, dass (vermeintliche) Forderungen aus 2005 am 31.12.2008 verjähren. Ob der Gasversorger diese Drohung wahrmachen wird, ist keineswegs ausgemacht. Muss er doch ein Imageproblem fürchten, wenn er eine in der deutschen Energiewirtschaft beispiellose Prozesswelle vom Zaun brechen sollte. Er würde bei laufendem Grundsatzverfahren (Sammelklage Landgericht) die Amtsgerichte von Stadt und Region und je nach Forderungshöhe auch die Landgerichte mit Einzelverfahren überschwemmen und damit die Justiz enorm belasten. In der Chefetage in Quickborn – vielleicht sogar in Düsseldorf – wird man sich gut überlegen, ob man das dem Ruf des Unternehmens antun sollte.

In dieser Situation empfehlen wir den betroffenen Kunden, dem Versorger auf die Sprünge zu helfen und ihm ein Angebot zu machen: Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen Verzicht auf Zahlungsklage bis zum Abschluss des Sammelklageverfahrens. Hier der Musterbrief Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wir sind gespannt auf die Reaktion.

(19.11.2008) BGH zur Kontrolle der Billigkeit von Gaspreisen: Kein Freifahrtschein für Gasversorger - Widerstand geht weiter

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute erneut über die Anforderungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Gaspreisen entschieden. Eine genaue Bewertung des Urteils ist erst bei Vorliegen der Entscheidungsgründe möglich (voraussichtlich in einigen Wochen). Bisher gibt es nur eine Pressemitteilung des BGH. Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung auf dieser Grundlage lässt sich festhalten:

  • Der BGH bestätigt erneut, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
  • Das Urteil erklärt nicht die Gaspreiserhöhung des Versorgers (Stadtwerke Dinslaken) für rechtens, sondern verweist die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht Duisburg zurück.
  • Der Kläger im neuen BGH-Urteil ist Tarifkunde. Das Urteil findet also nicht automatisch auf (die Millionen von) Sonderkunden Anwendung.
  • Das neue Urteil liegt auf der Linie des Urteils des VIII. Senats vom Juni 2007, wonach der "vertraglich vereinbarte" Preis - der Sockel - nicht angreifbar sein soll. Das ist bedauerlich, liegt aber im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH und der früheren Rechtsprechung des VIII. Senats. In solchen Fällen ist es üblich und erforderlich, den Großen Senat zu einer konsistenten Entscheidung anzurufen. Da der VIII. Senat das nicht getan hat, ist zu erwarten, dass der Kartellsenat dies bei nächster Gelegenheit nachholen wird. Zur Bewertung des Urteils vom Juni 2007.
  • Erfreulich: Der BGH bestätigt, dass der Versorger darlegen und beweisen muss, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten ausgeglichen worden sind.
  • Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht (das Landgericht) durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen kann, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält. Der BGH betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen.
  • Schließlich ist positiv hervorzuheben, dass der BGH in die Prüfung einbezieht, wie sich der Versorger gegenüber Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen seines Vorlieferanten verhalten hat. Es könnte also eine Rolle spielen, ob er diese klaglos hingenommen oder sich dagegen gewehrt hat.

Fazit: Dieses Urteil enthält einige Präzisierungen des Vorgehens bei der Billigkeitskontrolle aus der Sicht des VIII. Senats des BGH. Für die Widerspruchskunden, soweit es überhaupt auf sie anwendbar ist (Tarifkunden), bedeutet es keineswegs eine Entmutigung. Auch wenn der örtliche Versorger, der Verband der Gaswirtschaft und hier im Hamburger Raum E.on Hanse jetzt sicherlich versuchen werden, das Urteil als Schlag ins Kontor des Gaspreisprotestes zu verkaufen: Der Widerstand geht weiter. Insbesondere laufen die vielen Einzel- und Sammelklageverfahren in ganz Deutschland weiter. Dort ist die Lage je nach örtlicher Fallkonstellation nach wie vor offen.

(13.11.2008) E.on Hanse droht mit Gericht

„Leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung nicht reagiert, so dass nach wie vor ein Zahlungsrückstand besteht. Aktuell steht ein Betrag von XXX EUR zur Zahlung offen. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum (z. B. 18.11.2008)… Sollten wir keinen fristgerechten Zahlungseingang verbuchen können, werden wir zur Durchsetzung unserer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen“. So lautet der Text einer Mahnung, die E.on Hanse in diesen Tagen (Datum der Schreiben zumeist 10.11.2008) an Widerspruchskunden verschickt, die schon 2005 Geld einbehalten haben. Der Gasversorger will offensichtlich verhindern, dass seine vermeintlichen Forderungen aus 2005 am 31.12.2008 verjähren. Hierzu erhöht er jetzt mit einem zweiten Schritt den Druck (s. u. 22.10.2008) und kündigt den Gerichtsweg an. Dieser könnte in einer Zahlungsklage oder einem Mahnbescheid bestehen. Ob E.on diesen Weg beschreiten wird, ist keineswegs sicher. Jedenfalls erhofft sich der Versorger durch das Betreten der zweiten Eskalationsstufe (nach der „Zahlungserinnerung“ jetzt die „Mahnung“), dass Zahlungsverweigerer einknicken und zahlen. Auch bei der „Mahnung“ gilt wie bei der „Zahlungserinnerung“ (s. u. 20.10.2008): Die von E.on Hanse gesetzte Zahlungsfrist ist nicht verbindlich. Eine Reaktion des Kunden ist nicht erforderlich, aber ein nochmaliger Protest ist auch nicht schädlich. Erst wenn der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid schickt, muss man innerhalb von 14 Tagen handeln und Widerspruch bei Gericht einlegen. Danach käme es zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren, in dem der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen müsste. Diesen Nachweis hat er in dem Musterverfahren der 54 Sammelkläger bisher nicht erbracht (s. u. div. Daten). Sollte der Versorger tatsächlich zum Mittel der Klage bzw. des Mahnbescheids greifen, empfehlen wir, sich gegen die Klage zu verteidigen. Zuständig ist das Amtsgericht (bei Streitwerten bis 5.000 €, sonst das Landgericht) am Wohnort des Verbrauchers. Beim Amtsgericht kann sich der Verbraucher selbst verteidigen, am Landgericht herrscht Anwaltszwang. Wir empfehlen, dem Gericht gegenüber auf das Sammelklageverfahren zu verweisen. Es ist anzunehmen, dass das Amtsgericht das Verfahren ruhen lassen wird bis zum Abschluss der Sammelklage. Das Amtsgericht kann das Einzelverfahren aber auch durchführen. Wir gehen derzeit davon aus, dass E.on den Schritt der Klage nicht gehen wird, sondern die Betroffenen auf den Schüttelrost befördern will und hofft, dass möglichst viele durchfallen, sprich: klein beigeben.

(22.10.2008) E.on Hanse setzt Gaskunden unter Druck - Nicht einschüchtern lassen!

E.on Hanse schaltet auf Angriff und verschickt jetzt Zahlungserinnerungen an Gaskunden, die den Preisen widersprochen und ihre Rechnungen gekürzt haben. In dem Schreiben wird behauptet, der Bundesgerichtshof (BGH) habe die Preiserhöhungen bestätigt. Wir sagen: E.on Hanse täuscht seine Kunden. Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2007 hat sich mit den Preiserhöhungen der Stadtwerke Heilbronn, nicht mit der Preiskalkulation von E.on Hanse beschäftigt. Diese wird das Landgericht Hamburg in dem noch laufenden Verfahren über die Sammelklage von 54 E.on-Hanse-Kunden unter die Lupe nehmen. Was für die Hamburger Gaskunden gilt, wird in Hamburg am Sievekingplatz entschieden, nicht in Quickborn - und in Karlsruhe ist es bisher auch noch nicht entschieden worden. Den Widerspruchskunden raten wir, kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht einschüchtern zu lassen. Die von E.on Hanse gesetzte Zahlungsfrist ist nicht verbindlich. Erst wenn der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid schickt, muss man innerhalb von 14 Tagen handeln und Widerspruch bei Gericht einlegen. Eine ausführliche Bewertung des von E.on Hanse zitierten Urteils des BGH vom 13. Juni 2007 zeigt die Unterschiede zur Hamburger Situation.

(16.06.2008) E.on Hanse will 17 % mehr fürs Gas

E.on Hanse erhöht den Gaspreis zum 1. August 2008 um 17 %. Die Verbraucherzentrale Hamburg ruft die Gaskunden auf, den erhöhten Preis nicht zu zahlen. Der Arbeitspreis soll um 0,99 Cent auf 6,78 Cent pro Kilowattstunde steigen. Die Verbraucherzentrale stellt fest: In der Pressemitteilung des Versorgers wird wohlweislich kein Prozentsatz genannt. Der Griff zum Taschenrechner ergibt: 17 %! Die Verniedlichungstaktik geht weiter im Text: Für eine Familie mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden betrage die Steigerung pro Monat 16,50 €. Doch eine vierköpfige Familie verbraucht im Schnitt eher 30.000 Kilowattstunden und hat damit pro Jahr Mehrkosten von rund 300 €.

Die Verbraucherzentrale bekräftigt angesichts der neuerlichen Erhöhung ihren Aufruf an die Gaskunden, die erhöhten Preise nicht zu zahlen. Altwidersprechern raten wir, ihren Widerspruch aufrecht zu erhalten und weiter die alten Preise zu zahlen. Die Begründung von E.on Hanse ist weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Berufung auf gestiegene Gasbeschaffungskosten aufgrund der Ölpreisbindung hält die Verbraucherzentrale für kartellrechtswidrig. Selbst wenn man die Angaben des Versorgers für bare Münze nimmt, fließen gestiegene Beschaffungskosten nur zu 28 % in die Gesamtkosten ein. Die anderen 72 % sind Personal-, Verwaltungs- und Werbekosten, Netzentgelte, Abgaben und Steuern. Rückläufige Kosten in diesen Kostenblöcken müssen gegen gerechnet werden. Per Saldo spricht angesichts der hohen Gewinne des Versorgers viel dafür, dass die Begründung für die Preiserhöhung nicht stichhaltig ist. Überprüfen können Verbraucher die Zahlen nicht. Der Versorger verweigert nach wie vor den Einblick in seine Unterlagen. Das Landgericht Hamburg, vor dem seit über drei Jahren das Sammelklageverfahren von 53 Hamburger Gaskunden läuft, verlangt Beweise vom Versorger. Diese ist er bisher schuldig geblieben.

(17.04.2008) Gaspreisklage: Gericht verlangt Beweise von E.on Hanse

In dem Sammelklageverfahren von 54 Gaskunden gegen die E.on Hanse AG verlangt das Landgericht Hamburg von dem Gasversorger Beweise für die Angemessenheit der Preise. Das ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 4. März 2008, über den die Verbraucherzentrale Hamburg informiert. Die Organisation unterstützt und koordiniert die Klage.

Mit dem seit April 2005 laufenden Prozess wollen die Sammelkläger erreichen, dass das Gericht die Unangemessenheit der von dem Versorger seit Oktober 2004 verlangten Preise feststellt. Die klagenden Kunden zahlen seitdem einen Gaspreis auf dem Niveau vom September 2004, das etwa ein Drittel unter dem heute von E.on Hanse verlangten liegt. Wie die Kläger verweigern nach Schätzung der Verbraucherzentrale Hamburg weitere 30.000 Kunden die Zahlung der erhöhten Preise der E.on Hanse.

In dem Beschluss vom 4. März 2008 verpflichtet das Gericht E.on Hanse darzulegen und zu beweisen, dass der Anstieg der Gaseinkaufskosten den Erhöhungen der Gasverkaufspreise entspricht und nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wurde. Die von E.on Hanse bisher eingereichten und in wesentlichen Teilen geschwärzten Lieferanten-Rechnungen reichen dem Gericht nicht für den verlangten Beweis der gestiegenen Beschaffungskosten aus. Die Richter stellen zudem klar, dass sie Testate der von E.on Hanse beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht als Beweismittel anerkennen, sondern auf gerichtliche Sachverständige zurückgreifen werden.

E.on Hanse hatte auf Druck des Gerichts im Herbst 2006 zwei dicke Ordner mit Unterlagen zur Preiskalkulation vorgelegt, doch die entscheidenden Stellen in den Lieferverträgen und -rechnungen geschwärzt.

Das Gericht verneint in dem jetzt gefassten Beschluss ein Geheimhaltungsbedürfnis des Gasversorgers, da andernfalls die Vorschrift des § 315 BGB zur Billigkeitskontrolle von einseitig festgesetzten Preisen leer laufe.

Schließlich erklärt es den Antrag der Kläger auf Sicherung ungestörter Gasversorgung für zulässig. Eine Gassperre haben die Kläger also nicht zu befürchten. Wir meinen, das gilt auch für alle anderen Verweigerer, die nur die alten Preise zahlen.

Die Verbraucherzentrale fordert die Widerspruchskunden auf, stur zu bleiben. Die Kunden, die sich dem Gaspreisprotest bisher nicht angeschlossen haben, ruft sie auf, jetzt Widerspruch zu erheben und die Zahlungen zu kürzen.

E.on Hanse hatte den Gaspreis seit 1. Oktober 2004 in mehreren Schritten erhöht. So betrug der Arbeitspreis des Tarifs Klassik Gas Region 1 im September 2004 noch 3,260 Cent netto pro Kilowattstunde. Derzeit beträgt er 4,874 Cent, liegt also 50 % höher.

(20.03.2008) Keine Angst vor Inkassobriefen!

Immer häufiger wenden sich Gaskunden an die Verbraucherzentralen, die die Zahlung des vollen Gaspreises verweigert haben, und jetzt mit Mahnbriefen des Gasversorgers oder gar eines Inkassoinstituts überzogen werden. Verbraucher sollten sich davon nicht einschüchtern lassen: Keine Angst vor Inkassobriefen! Ihre Rechte finden Sie hier.

(05.03.2008) Stand der Sammelklage gegen E.on Hanse vor dem Landgericht Hamburg

Das Verfahren über die Sammelklage von 54 Kunden gegen die E.on Hanse AG auf Feststellung der Unangemessenheit der Gaspreise vor dem Landgericht Hamburg (s. u. Meldung vom 23.11.2007) dauert weiterhin an. Ein Urteil ist noch nicht in Sicht. Das Gericht hat aber einen Hinweisbeschluss angekündigt. Nach Auffassung der klagenden Kunden und der Verbraucherzentrale ist die Sache entscheidungsreif, da die Preisklausel unwirksam ist und E.on Hanse den Nachweis der Billigkeit ihrer Preise schuldig geblieben ist.

Widerspruchskunden raten wir: Bloß nicht wechseln zu einem anderen Anbieter! Bleiben Sie beim Widerspruch! Sicherheitshalber aus Anlass jeder Preiserhöhung den Widerspruch gegen den erhöhten Preis bekräftigen! Bei jeder Jahresabrechnung die Gegenrechnung aufmachen!

(07.12.2007) E.on Hanse erhöht Gaspreis zum 01.01.2008 – Ihre Antwort (Musterbrief)

Leisten Sie Widerstand gegen die Preiserhöhung! Insbesondere wenn Sie schon zu früherer Zeit Widerspruch erhoben haben, gilt: Bleiben Sie bei der Stange und verweigern Sie weiter die Zahlung der überhöhten Preise! Fallen Sie nicht auf die Tricks in dem Erhöhungsschreiben herein. Für Ihre Antwort finden Sie hier einen Musterbrief.

(23.11.2007) Stand der Sammelklage gegen E.on Hanse vor dem Landgericht Hamburg

Das Verfahren über die Sammelklage von 54 Kunden gegen die E.on Hanse AG auf Feststellung der Unangemessenheit der Gaspreise vor dem Landgericht Hamburg dauert an. Auf die im April 2005 erhobene Klage hatte E.on Hanse sich zunächst geweigert, seine Preiskalkulation vorzulegen. Das Gericht folgte aber den Klägern darin, dass der Versorger hierzu verpflichtet ist. Ende 2006 legte E.on Hanse dann dem Gericht und dem Anwalt der Käger zwei Leitz-Ordner mit Unterlagen vor. Doch die entscheidenden Daten waren geschwärzt. Rechtsanwalt Bluhm, der Klägervertreter, und die Verbraucherzentrale als unterstützende Organisation hielten die Sache für entscheidungsreif zugunsten der Kläger. Doch das Landgericht wollte eine zu diesem Zeitpunkt angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Heilbronner Verfahren der Feststellungsklage eines einzelnen Gaskunden abwarten. Die BGH-Entscheidung ließ auf sich warten. Am 13. Juni 2007 hat der 8. Senat des BGH dann das mit Spannung erwartete Urteil zum Thema Gaspreiserhöhung und § 315 BGB gefällt. Unsere Einschätzung des Urteils finden Sie weiter unten unter dem 21.09.2007. Sowohl Rechtsanwalt Bluhm als auch E.on Hanse haben beim Landgericht ihre Einschätzung zu dem BGH-Urteil hinterlegt. Herr Bluhm hat das Landgericht in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass er den Fall nunmehr für entscheidungsreif hält, er also keinen weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisaufnahmen für notwendig erachtet.

Das Landgericht hat nun zu entscheiden, ob es dieser Auffassung folgen will, es also die bis jetzt vorliegenden bzw. gerade nicht vorliegenden Informationen für einen Urteilsspruch für ausreichend erachtet, oder ob weitere Beweiserhebungen etwa ein unabhängiges Sachverständigengutachten für eine Entscheidung nötig sind. Im ersten Fall würde nach unserer Einschätzung alsbald ein Urteil fallen. Im zweiten steht allerdings zu befürchten, dass sich die Sache noch weit in das Jahr 2008 hineinziehen wird.

Widerspruchskunden raten wir: Bloß nicht wechseln zu einem anderen Anbieter! Bleiben Sie beim Widerspruch! Sicherheitshalber aus Anlass jeder Preiserhöhung den Widerspruch gegen den erhöhten Preis bekräftigen! Bei jeder Jahresabrechnung die Gegenrechnung aufmachen!

(17.10.2007) "Neue Tricks von E.on"

Ein Verbraucher aus Hamburg schreibt uns: "Neue Tricks von E.on: E.on Hanse macht jetzt folgendes: Die vorher nicht gezahlten Beträge werden in nicht gezahlte Monatsbeträge mit Datum November 2006 verwandelt und in der Jahresabrechnung 2007 als Sonstige Forderungen mit aufgeschlagen. Diese Beträge wurden von E.on bereits früher angemahnt. Dagegen wurde Einspruch eingelegt! Das wird aber nicht beachtet! Jetzt versuchen sie auf diesem Weg an das Geld zu kommen. So geschehen bei meiner Mutter (84 Jahre alt), wohnhaft in Hamburg".

Dieser Verbraucher steht nicht allein. Widerspruchskunden, denen es ebenso ergeht, können sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.

(16.10.2007) E.on Hanse erhöht Gaspreise zum 01.01.2008 um 5,8 % Verbraucher sagen: E.off!

Nach der Ankündigung der Gaspreiserhöhung durch E.on stehen die Telefone bei der Verbraucherzentrale nicht still. Die Verbraucher sind sauer. Doch Empörung nützt nichts. Die Antwort der Verbraucher E.off! Also: Widerstand und Wechsel. Die Widerspruchskunden, die zu früherer Zeit die Zahlung der überhöhten Preise verweigert haben, sollten dabei bleiben und ihren Widerspruch aus Anlass der erneuten Erhöhung durch einen Brief an E.on bekräftigen. Wer den Widerspruch bisher verschlafen hat, kann noch in den Widerstand einsteigen (siehe Musterbrief) oder jetzt wechseln. Wer neu in einer mit Gas beheizten Wohnung oder wer neu ins E.on-Reich gezogen ist, sollte wechseln (siehe Gaspreisvergleich). Unsere Prognose: Eine Kündigungswelle wird durch das Land gehen. Nach Vattenfall wird jetzt E.on mit Kundenverlust gewaltigen Ausmaßes bestraft. Die Verbraucher sagen: E.off!

(21.09.2007) Bewertung des Gaspreis-Urteils des 8. BGH-Senats vom 13.06.2007

Das Urteil hat klargestellt, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle der Gerichte unterliegen. Dieser und weiteren positiven Feststellungen stehen aber auch einige negative Aussagen gegenüber. Hier finden Sie eine auf der Basis der mittlerweile vorliegenden Entscheidungsgründe erstellte Bewertung des Urteils.

(15.08.2007) E.on steigert Gewinn

Deutschlands größter Energiekonzern, die E.on AG, Düsseldorf, Muttergesellschaft der E.on Hanse, teilt mit, dass im ersten Halbjahr 2007 der Umsatz um vier Prozent auf 35,6 Milliarden Euro und der Gewinn das operative Ergebnis (Ebit) um 7 % auf 5,4 Milliarden Euro angestiegen sei.

(19.06.2007) Bundesnetzagentur siegt vor BGH gegen Gasnetzbetreiber

Die deutschen Gasnetzbetreiber haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage erlitten. Die
Bundesnetzagentur ist berechtigt, von den Betreibern geheime Daten über die Preisgestaltung zu verlangen, urteilten die Richter am Dienstag. Damit dürfte es für die Netzagentur einfacher werden, gegen möglicherweise überhöhte Gebühren für die Durchleitung von Gas vorzugehen, was den Verbrauchern zu Gute kommen könnte.
Die Richter bestätigten mit ihrem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Da die Daten innerhalb der
Bundesnetzagentur geblieben seien und Konkurrenten nicht zugänglich gemacht worden seien, werde der Schutz von Betriebsgeheimnissen nicht verletzt, urteilten die Richter.

(13.06.2007) BGH-Urteil zur Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise: Kommentar zur Pressemitteilung des BGH

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 13. Juni 2007 darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen Gaspreise einer Billigkeitskontrolle nach § 315 unterliegen. Die Gründe des Urteils liegen noch nicht vor. Bisher ist zu dem Inhalt nur eine Pressemitteilung des BGH erschienen, die unter www.bundesgerichtshof.de abzurufen ist.

Unter Auswertung der Pressemitteilung des BGH vorbehaltlich des Inhalts der Urteilsgründe - kommentieren wir das Urteil in Absprache mit Rechtsanwalt Joachim Bluhm wie folgt:

Der dortige Kläger, Herr Waldyer-Hartz, ist zwar "Tarifgaskunde" (heute: "Grundversorgungskunde"), während die deutliche Mehrheit der Verbraucher "Sondervertragskunden" sind. Dennoch ist die heutige BGH-Entscheidung auch für Sondervertragskunden von Bedeutung.

Um die BGH-Entscheidung zu verstehen, ist zunächst festzuhalten, dass es um drei Preiszustände geht:

  • Wer sich auf den "Anfangspreis", also den Preis, den der Versorger zu Beginn des Vertragsverhältnisses gefordert hat, einlässt, hat ihn damit nach Auffassung des BGH "vereinbart", was einer direkten Anwendung des § 315 BGB entgegensteht. Diesen "Anfangspreis" will der BGH nur im Fall einer Monopolsituation in Frage stellen, also nur im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB. Dieser Fall ist aber nach Auffassung des VIII. Senats wohl nur selten gegeben.
  • Auf den "Anfangspreis" folgen die üblichen vom Versorger betriebenen einseitigen Veränderungen des Anfangspreises. Diesen kann unter direkter Anwendung des § 315 BGB entgegengetreten werden. Wer dies unterlässt (und insbesondere die darauf basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet lässt), der schafft allerdings einen neuen Preissockel, an dem er sich in der Regel festhalten lassen muss.
  • Streitgegenstand soll damit im der Regel nur die aktuelle "Preiserhöhung" sein, die über den "Anfangspreis" und den später entstandenen neuen Preissockel hinausgeht. Dort findet § 315 BGB direkte Anwendung, ohne dass es auf das Vorliegen einer Monopolsituation ankommt.

Die wichtigsten Aussagen des BGH:

  • Ganz wichtig: § 315 BGB ist auch auf Gaspreise anwendbar! Dies ist die Kernaussage und zugleich Überschrift der Pressemitteilung des BGH. Die Energieversorger konnten sich mit dem Argument, dass die Billigkeitsüberprüfung auf die Stromversorgung beschränkt sei, also nicht durchsetzen.
  • In dem heute vom BGH entschiedenen Fall stritten die Parteien laut Pressemitteilung nur "um die Wirksamkeit einer Erhöhung der Gaspreise". Unklar bleibt, ob der BGH Herrn Waldeyer-Hartz hiermit einen ungeeigneten Antrag vorwerfen oder ihn nur am dortigen Anfangspreis ("vereinbart") oder späteren Preissockel ("unbeanstandet hingenommen") festhalten will. Daher: Wer die Billigkeitseinrede erheben will, sollte vorsorglich deutlich machen, dass sich diese gegen den ganzen erhöhten Preis richtet und nicht nur gegen die jeweilige Preiserhöhung.
  • Diese Preiserhöhung hält der BGH im heute entschiedenen Fall insoweit dem Landgericht Heilbronn folgend für billig, weil der Versorger nur seine gestiegenen Einkaufspreise weitergegeben habe. Dass diese Preiserhöhung auf der sog. "Ölpreisbindung" beruht (und daher nicht selten "hausgemacht" ist), findet der BGH leider unbeachtlich. Die Gründe für diese Einschätzung sind der Pressemitteilung allerdings nicht zu entnehmen.
  • Den jeweiligen Anfangspreis hält der BGH für "vereinbart". Tatsächlich wird es in aller Regel keine derartigen "Vereinbarungen", sondern nur den stillschweigenden Gasbezug geben (dies gerade bei Tarif- bzw. Grundversorgungskunden). "Vereinbart" im Sinne eines Austauschs übereinstimmender Willenserklärungen ist dort gar nichts. Der BGH will offenbar mit der Annahme einer "Vereinbarung" den zeitlichen Anwendungsbereich des § 315 BGB nach hinten begrenzen.
  • Wenn der BGH, wie geschehen, von einem "vereinbarten" Anfangspreis ausgeht, ist es konsequent, diesen jedenfalls keiner direkten Anwendung des § 315 BGB zu unterwerfen: Diese Vorschrift setzt ja eine einseitige Preisbestimmung und damit das genaue Gegenteil einer "Vereinbarung" voraus. Andererseits übersieht der BGH an dieser Stelle, dass angesichts der Verpflichtung der Versorger zu einer "möglichst preisgünstigen Versorgung" (§§ 1 u. 2 EnWG) auch ein "vereinbarter" Anfangspreis nicht für immer und ewig gelten kann. Es ist ja gut möglich, dass wegen einer Senkung der preisbildenden Faktoren später nur ein niedrigerer Folgepreis der Billigkeit entspricht. Der "Anfangspreis" darf also nicht mit einem "Mindestpreis" verwechselt werden.
  • Den nach seiner Auffassung "vereinbarten" Anfangspreis will der BGH allenfalls einer entsprechenden Billigkeitsüberprüfung unterwerfen, die nach der bisherigen Rechtsprechung eine Monopolstellung verlangt. Ein solches Monopol stellt der BGH in Frage, weil er zumindest einen "Substitutionswettbewerb" (Heizöl, Strom, Kohle, Fernwärme) annimmt. Hier übersieht der BGH, dass viele Verbraucher diesen "Substitutionswettbewerb" nicht nutzen können, weil sie nun einmal eine Gasheizung und keine Ölheizung haben. Zudem gibt es zwischen Gas und Heizöl schon deshalb keinen (Substitutions-) Wettbewerb, weil die Versorger den Gaspreis ja im Wege der Ölpreisbildung an den Ölpreis anbinden. Schließlich gibt es viele Verbraucher (insbesondere alle Mieter), die gar keinen Einfluss auf die Wärmeversorgung haben, weil ihnen diese (z. B. vom Vermieter) vorgegeben wird. Noch einmal: Mit der etwas gekünstelten Verneinung auch einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB auf den "Anfangspreis" will der BGH nach unserem Eindruck nur den "Mantel der Liebe" über die Vergangenheit decken, mehr nicht.
  • Ganz wichtig (vgl. den letzten Absatz der Pressemitteilung): Auf die dem Anfangspreis folgenden Preiserhöhungen will der BGH § 315 BGB direkt anwenden. Es muss dort also nicht mehr darüber diskutiert werden, ob nun eine Monopol- (oder Oligopol-)Situation besteht oder nicht. Allerdings verlangt der BGH dem Verbraucher ein schnelles, konsequentes und in sich widerspruchsfreies Verhalten ab: Er versagt dem dortigen Kläger eine Billigkeitsüberprüfung früherer Preiserhöhungen (die nach dem "Anfangspreis" zu einem neuen Preissockel geführt haben) mit der Begründung, dass er "die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe". Daher: Wer eine Jahresabrechnung bekommt, muss diese unverzüglich prüfen und ggfls. die Unbilligkeit der darin geforderten Preise beanstanden. (Sicherheitshalber sollte er den streitigen Differenzbetrag auch nicht zahlen; auch nicht "unter Vorbehalt".) Nur so kann er sicher sein, dass er nicht einen neuen Preissockel schafft, dem der BGH später nicht mehr nähertreten will.
  • Auf unsere Sammelklage gegen E.ON Hanse vor dem LG Hamburg hat die BGH-Entscheidung nach allem nur wenig Einfluss:

    - Die Kläger/innen haben immer den erhöhten Gesamtpreis beanstandet und nicht nur die darin enthaltene Preiserhöhung. Damit steht unverändert der gesamte Preis zur Überprüfung an.

    - Ob im Falle der Kläger/innen der "Anfangspreis" billig im Sinne des § 315 BGB war und ob die Kläger/innen in der Folgezeit durch unbeanstandetes Hinnehmen von Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen zur Bildung eines neuen Preissockels beigetragen haben, kann offen bleiben, weil die Kläger/innen den zuletzt beanstandungsfrei gezahlten Preis (vom September 2004) ja bezahlen und sich nur gegen den abermals zum 1. Oktober 2004 erhöhten Preis und die seither mehrfach erhöhten weiteren Preise zur Wehr setzen.

    - Und die Kläger/innen haben seit Herbst 2004 auch die Jahresabrechnungen beanstandet und keineswegs "unbeanstandet hingenommen". Damit können sich die Kläger/innen der Sammelklage weiterhin auf § 315 BGB berufen, dies sogar in direkter Anwendung des § 315 BGB. Gleiches gilt für alle anderen Gaskunden, die ihren Widerspruch gegen den gesamten (erhöhten) Gaspreis gerichtet und die hiernach erstellten Jahresabrechnungen konsequent beanstandet haben.

(31.05.2007) Eon leidet unter Reichtum

Der Energiekonzern Eon öffnet seine prall gefüllte Kasse für die Aktionäre. Bericht aus dem Handelsblatt:

Econ leidet unter Reichtum (Handelsblatt)

(14.05.2007) E.on Hanse verschickt neue Vertragsbedingungen: Was tun?

Seit einigen Wochen verschickt E.on Hanse Schreiben, in denen es heißt, der Gesetzgeber habe am 08.11.2006 die Gasgrundversorgungsverordnung in Kraft gesetzt. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sei man als Versorger nun verpflichtet, den Vertrag auf die neue Rechtslage umzustellen, wodurch die bislang geltende AVBGasV mit ihren ergänzenden Bestimmungen durch die GasGVV und die zugehörigen ergänzenden Bedingungen der E.on Hanse ersetzt würden.

Was bedeutet das für die Kunden?

Zunächst ist wichtig zu wissen, ob die neuen Vertragsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen oder die bisherigen Rechte der Kunden verschlechtern. Das ist im wesentlichen nicht der Fall. In den meisten Aspekten enthalten die Bedingungen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verbesserungen zu Gunsten der Kunden.

Allerdings halten wir folgende Klauseln für angreifbar:

Ziffer 3.1 regelt pauschale Mahngebühren in Höhe von 5 €, bei Einschaltung eines Inkassobüros sogar 47,95 €. Das ist happig. Wir halten diese Betröge für überhöht.

Ziffer 4 regelt Schadensersatz wie folgt:

Sperrung der Anlage                                                  62,32 netto

Öffnung eines gesperrten Zählers                                76,70 netto

Ausbau eines Zählers wegen nicht bezahlter Forderung   86,29 netto

Jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Auch diese Beträge sind sehr hoch.

Ziffer 5. Wohnungswechsel (§ 20 GasGVV)

Die Kündigung des Kunden kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Kundennummer
  • Datum des Auszuges
  • ggf. neue Rechnungsanschrift
  • Zählerstand
  • Zählernummer
  • Name des Nachmieters, wenn bekannt

Das Fehlen einer dieser Angaben kann aus unserer Sicht nicht dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist! So ist die Klausel aber zu verstehen.

Was tun? Sie können den neuen Vertragsbedingungen aus den genannten Gründen widersprechen. Rechltich erforderlich ist das jedoch nicht. Denn wenn E.on Hanse sich in Ihrem Falle auf eine dieser Klauseln berufen sollte, können Sie immer noch vortragen, dass die Klausel und damit die genannte Mahngebühr/der Schadensersatz unwirksam ist.

Und für Widerspruchs-Kunden gilt: Ihr Widerspruch kann durch die neuen Vertragsbedingungen nicht ausgehebelt oder hinfällig werden.

(16.04.2007) Gasanbieter in Hamburg: Jetzt sinds Fünf

Mit E.on Hanse, Nuon, E wie einfach, Stadtwerke Barmstedt und seit 11. April den Stadtwerken Wedel gibt es in Hamburg fünf Gasanbieter für private Haushalte. Der Gaspreisvergleich mit Stand 1. Juni 2007 für Hamburg.

(07.02.2007) E wie einfach: Jetzt wechseln?

Mit E-wie-einfach sorgt ein neuer Anbieter am Gas- und Strommarkt für Furore (siehe www.e-wie-einfach.de). Dahinter steht E.on, der größte Energieversaorger der Welt. E.on ist an 226 örtlichen Versorgungsunternehmen beteiligt und eine weitere stattliche Zahl wird von E.on mit Strom oder Gas versorgt. E.on bietet Haushalten jetzt bundesweit auch direkt Strom und Gas über die Tochterfirma E-wie-einfach an und zwar bei Strom um einen Cent/kWh und bei Gas um 0,24 Cent/kWh unter dem Preis des örtlichen Anbieters. Bei Strom liegt E.on damit um etwa fünf Prozent unter dem günstigsten Angebot des örtlichen Anbieters. Allerdings gibt es auf dem Strommarkt durchaus noch günstigere Anbieter (siehe unseren Strompreisvergleich). Bei Gas liegt E.on um drei bis neun Prozent unter dem örtlichen Anbieter. Um einen wirklichen Wettbewerb handelt es sich dabei nicht. E.on liefert 65 % den Erdgases im Inland und ist darüber hinaus an 30 % aller Gasversorgungsunternehmen beteiligt. E.on macht mit dem neuen Angebot vor allem seinen eigenen Tochterunternehmen und Abnehmern Konkurrenz. Dabei verfügt E.on über bessere Bezugskonditionen als die örtlichen Verteilunternehmen. Der E-wie-einfach-Preis ist unabhängig von den konkreten Kosten an den örtlichen Preis gebunden. Es fragt sich, ob hier nicht eine Preisabsprache vorliegt, die sich das Kartellamt näher ansehen müsste. E.on will so den Anschein eines Wettbewerbs erwecken, den es mit diesem Angebot in Wirklichkeit weiter behindert: Durch überhöhte Netzentgelte und durch ein Geflecht von Beteiligungen. Neue Anbieter müssen künftig nicht nur die örtlichen Anbieter sondern die günstigere E-wie-einfach-Konkurrenz unterbieten. Das dürfte deshalb schwierig sein, weil neue Anbieter nicht zu gleichen Bedingungen Zugang zu den örtlichen Verteilnetzen erhalten, wesentlich teurer Strom und Gas einkaufen müssen und auch ohne große Rücklagen operieren.

Was sollten Verbraucher tun?

Für Stromkunden ist E-wie-einfach keine Versuchung. Denn woanders gibt es Strom günstiger. Siehe unseren Strompreisvergleich für Hamburg. Für andere Regionen unter www.verivox.de.

Gaskunden sollten sich nicht mit den geringen Nachlässen abspeisen lassen, sondern die überhöhten Preise ihres Versorgers kürzen. Selbst Neuprotestler, denen wir einen Kürzungssatz von 25 % empfehlen (siehe Meldung vom 05.02.2007), liegen damit immer noch günstiger als bei E-wie-einfach.

(06.02.2007) E.on Hanse zahlt zurück

"Der Energieversorger Eon Hanse hat bei mehreren hundert seiner Kunden irrtümlich zu viel Geld abgebucht. Grund für die Fehlbuchungen sei ein Fehler im Abrechnungssystem gewesen, erklärte eine Sprecherin des Unternehmens gestern in Quickborn. Die Panne sei aber schnell bemerkt worden. Umgehend habe man die betroffenen Kunden über den Fehler informiert und das Geld zurückgebucht. In Einzelfällen waren Ende Januar mehr als tausend Euro zu viel eingezogen worden. Eon Hanse versorgt im Norden rund 1,3 Millionen Kunden mit Wasser, Wärme, Strom und Erdgas". (Meldung der Presseagentur DPA)

(05.02.2007) Widerspruch gegen den E.on-Hanse-Preis: Einstieg auch jetzt noch möglich!

Sie haben bisher alle Erhöhungen von E.on Hanse widerspruchslos hingenommen und wollen jetzt noch Widerspruch erheben? Das geht! Doch welchen Preis sollen Sie zahlen? Da die Preise von E.on Hanse einseitig festgesetzt sind, muss der Versorger den Nachweis der "Billigkeit", also der Angemessenheit der Preise erbringen. Das hat er bisher nicht getan. Und eine Gerichtsentscheidung über den "billigen" Preis liegt auch noch nicht vor das Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg läuft noch. Keiner kennt also den "billigen" Preis. Daher ist jeder gekürzte Preis, den man als Widersprecher zahlt, nur ein gegriffener Preis. Ein Widersprecher, der eine Kürzung vornimmt in welcher Höhe auch immer akzeptiert damit nicht den ungekürzten Betrag (den Sockel). Vielmehr zahlt er diesen Betrag unter Vorbehalt. Rechtlich gesehen schuldet er nämlich Null, da die gesamte Forderung des Versorgers mangels Nachweises der Billigkeit nicht fällig ist. Doch irgendeinen Preis wird er zu zahlen haben, da er ja Gas geliefert bekommen hat. Wir empfehlen Neueinsteigern daher, der Einfachheit halber, auf der Basis eines Arbeitspreises von 4 Cent/kwh oder von 25 % unter dem jeweils verlangten Arbeitspreis und des Grundpreises von September 2004 gegenüber E.on Hanse die Gegenrechnung aufzumachen. Welchen Abschlag Sie zahlen, ist rechtlich gesehen, gleichgültig. Der Abschlag ist nur eine Vorauszahlung. Achten Sie aber darauf, dass der Abschlag im Hinblick auf Preis und Verbrauch angemessen ist und Sie dem Versorger keinen kostenlosen Kredit geben. Nochmals: 4 Cent/kwh oder verlangter Preis minus 25 %, das ist nicht der richtige oder "billige" Preis. Keiner kennt diesen. Aber dieser Preis kann als Anhaltspunkt für Neueinsteiger dienen.

(23.01.2007) E.on Hanse: Duo fatal

Bei E.on Hanse protestieren immer mehr Kunden gegen die Gaspreise. Oder sie laufen gleich weg zu Nuon. Der Energieversorger aus Quickborn steht offensichtlich unter Strom. Den will er seinen Gaskunden jetzt zusätzlich liefern. Um sie zu halten und zu binden? HanseDuo heißt das neue Produkt, für das E.on Hanse seit Mitte Januar in Rundbriefen an die Gaskunden mit dem Motto "Gas und Strom aus einer Hand" wirbt. Doch von dem Angebot raten wir ab. Erstens ist der angebotene Strompreis nicht der billigste in Hamburg (siehe nachfolgenden Vergleich). Und was noch wichtiger ist, hat das Angebot zweitens einen Pferdefuß: Der Strombezug ist an den Gasbezug gekoppelt. Man bindet sich also nicht nur (für ein Jahr) beim Strom, sondern zugleich beim Gas. Und am Gasmarkt könnten im Laufe des Jahres neue Anbieter auf den Plan treten. Außerdem wird es für Kunden, die dem Gaspreis widersprochen haben und die Rechnung kürzen, schwieriger, die Sachverhalte auseinander zu halten. E.on Hanse könnte sogar versuchen, den Gaswiderspruchskunden zu unterstellen, mit dem Abschluss des Stromzusatzvertrags die hohen Gaspreise akzeptiert zu haben.

Strompreisvergleich Hamburg für Jahresverbrauch: 2.600 kWh/Jahr Stand: 19.01.2007

1. NuonStrom: 17,40 Ct./kWh   5,90 €/Monat  473,20 € im Jahr  12 Monate Preisgarantie, einmaliger Bonus von 50 €

2. eprimo Hamburg: 16,86 Ct./kWh  6,67 €/Monat  498,40 € im Jahr 3 Monate Preisgarantie, einmaliger Bonus von 20 €

3. Flexstrom HamburgsBest: 17,34 Ct./kWh 5,44 €/Monat  498,67 € im Jahr 12 Monate Preisgarantie, einmaliger Bonus von 100 kWh; Flexstrom-Tarif mit Vorkasse nicht im Vergleich, da Vorkasse nicht zu empfehlen

4. Stadtwerke Flensburg eXtraH: 16,52 Ct./kWh  6,05 €/Monat  502,12 € im Jahr 6 Monate Preisgarantie

5. Vattenfall HamburgFuture: 16,55 Ct./kWh  6,10 €/Monat  503,50 € im Jahr

6. E.on HanseDuo: 16,83 Ct./kWh  5,95 €/Monat  508,98 € im Jahr Preisgarantie bis 31.12.2007; Tankgutschein bei Aral über 25 € nicht berücksichtigt, weil keine Gutschrift für Stromrechnung, sonst 483,98 € im Jahr (= Rang 2); ferner zu berücksichtigen, dass sich der monatliche Grundpreis um 1 € auf 6,95 € erhöht, wenn keine Einzugsermächtigung erteilt wird, ergibt Mehrbelastung von 12 € im Jahr.

(15.01.2007) E.on Hanse will keine Protest-Post mehr lesen

Wer Widerspruch gegen die E.on-Preise erhoben hat und späteren Preiserhöhungen, Jahresabrechnungen oder Falschabbuchungen erneut widersprochen hat, erhält dieser Tage ein bemerkenswertes Standardschreiben aus Quickborn. Darin heißt es: "Im Rahmen der beim Landgericht Hamburg anhängigen Sammelklage haben wir unter anderem ein Testat unabhängiger Wirtschaftsprüfer eingereicht. Hierin wird bestätigt, dass wir die nachgewiesenen Bezugskostensteigerungen nicht in vollem Umfang an die Privatkunden weitergegegebn haben. (...) Für diese Prüfung lagen unter anderem Bezugsverträge, Gasbezugsrechnungen und Preisblätter vor. Aus eben diesen Gründen sind wir von der Angemessenheit unserer Preise überzeugt und halten weiterhin an unseren Forderungen fest. Entsprechend der Sachlage möchten wir Sie bitten, von weiteren Schreiben zu Preisanpassungen für Erdgas abzusehen - herzlichen Dank". Die Aussagen sind dreist und irreführend: Testate, die von E.on beauftragte Wirtschaftsprüfer gefertigt haben, sind unmaßgeblich. Die angeblich vorgelegten Lieferverträge und Gasbezugsrechnungen waren an den entscheidenden Stellen geschwärzt. Und den Widerspruchskunden einen Maulkorb erteilen zu wollen, ist eine Frechheit.

Wir raten Altwiderspruchskunden, bei jeder Preisänderung - ob Preiserhöhung oder Preissenkung erneut seinen Widerspruch gegen die einseitige Preisbestimmung zum Ausdruck zu bringen (auch die Angemessenheit der abgesenkten Preise ist nicht nahcgewiesen). Wir raten Widerspruchs-Neueinsteigern, der einseitigen Preisbestimmung zu widersprechen und die Abschlagszahlung sowie die Jahresabrechnung zu kürzen. (Der Widerspruch hat nicht das Vorliegen einer Preiserhöhung zur Voraussetzung, er richtet sich gegen den Preis, den der Vertragspartner einseitig festsetzt, ohne dessen Angemessenheit nachgewiesen zu haben).

(12.01.2007) E.on Hanse senkt Gaspreis um 4 % nach Erhöhung um 54 %

Die Preissenkung für Gas durch E.on Hanse um 0,2 Cent zum 1. März 2007 ist keine frohe Botschaft für die Kunden. E.on Hanse verlangt nach wie vor Preise, deren Angemessenheit nicht nachgewiesen ist. Die Verbraucherzentrale fordert die Widerspruchskunden auf, weiterhin die Zahlung der vorangegangenen Preiserhöhungen zu verweigern. Die Kunden, die sich dem Gaspreisprotest bisher nicht angeschlossen haben, ruft sie auf, jetzt Widerspruch zu erheben und die Zahlungen zu kürzen.

E.on Hanse hatte den Gaspreis seit 1. Oktober 2004 in fünf Schritten erhöht. So betrug der Arbeitspreis des Tarifs Klassik Gas Region 1 im September 2004 noch 3,260 Cent netto pro Kilowattstunde. Derzeit beträgt er 5,024 Cent, liegt also 54 % höher. Dieser Preis wird jetzt um 4 Prozent auf 4,824 Cent gesenkt. Er liegt immer noch um 48 % über dem Preis von September 2004.

Den Nachweis der Angemessenheit des Preises ist E.on Hanse seit Oktober 2004 schuldig geblieben. Der Versorger ist dazu nach § 315 BGB gegenüber seinen Kunden verpflichtet. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale haben bereits 30.000 Kunden Widerspruch erhoben und kürzen die Rechnungen des Versorgers. 54 dieser Kunden haben im April 2005 Sammelklage auf Feststellung der Unangemessenheit des Preises vor dem Landgericht Hamburg erhoben. E.on Hanse hat auf Druck des Gerichts im Herbst 2006 Unterlagen zur Preiskalkulation vorgelegt, doch die entscheidenden Stellen in den Lieferverträgen geschwärzt. Wir halten die Sache daher jetzt für entscheidungsreif und erwarten eine Entscheidung des Gerichts im Sinne der Kunden.

(08.01.2007) "E.on Hanse redet nicht" (aus: taz Nord v. 08.01.2007, Sven-Michael Veit)

"Ihr Gasversorger will nicht mit ihr sprechen. Seit sechs Tagen schon. Mit immer neuen Ausflüchten wimmelt er sie am Telefon ab. Bitte versuchen Sie es später noch einmal , bescheidet eine routinierte Frauenstimme vom Band sie am Dienstag. Lästig sei das, findet sie, sie wolle ja nur ihren Zählerstand vom 31. Dezember mitteilen. Wegen der Mehrwertsteuererhöhung im neuen Jahr. Am Mittwoch keimt Hoffnung auf: Bitte drücken Sie die 2, wenn Sie uns Ihren Zählerstand mitteilen wollen , fordert die Frauenstimme sie auf. Sie drückt die 2. Leider sei wegen erhöhten Anrufaufkommens , bedauert die Frauenstimme, heute nichts zu machen: Bitte melden Sie sich nächste Woche erneut oder benutzen Sie das Internet. Sie meldet sich am Donnerstag, erfolglos. Am Freitag steigt sie auf die Homepage von E.on Hanse, klickt sich durch Privatkunden-Links, Online-Services und Formulare für alles und jedes, aber nicht für das, was sie will. Am Samstag fordert sie mich zum Zuhören auf. Für alle Fälle, sagt sie, und schaltet den Lautsprecher am Telefon ein. Die Frauenstimme bittet um Geduld, softe Rhythmen verkürzen das Warten. Bitte drücken Sie die 2, wenn Sie … , schlägt die Frauenstimme nach dem Song vor. Sie drückt die 2. Ihre Eingabe war nicht eindeutig , schilt die Frauenstimme, bittet um mehr Geduld und legt eine neue Platte auf: I need somebody . Ich auch , sagt sie und legt auf. Heute will sie es wieder probieren."

(04.01.2007) Auf nach Soltau? Preisunterschiede bis zu 60 Prozent

Das Bundeskartellamt hat eine Liste der Preise der rund 700 deutschen Gasanbieter für einen Modellhaushalt vorgelegt und dabei Preisunterschiede bis zu 60 % festgestellt. 7000 Kilowattstunden kosten für einen Privathaushalt in Soltau 381 € und in Blaubeuren 606 €. Was tun, sprach Zeus? Der Verbraucher kann faktisch nicht wechseln. Den Anruf aus Blaubeuren in Soltau kann er sich sparen. Ihm bleibt nur der Widerstand. Wie das geht, dazu mehr auf dieser Seite. Der Gaspreisvergleich des Bundeskartellamts ist zu finden unter www.bundeskartellamt.de.

E.on Hanse liegt im Mittelfeld. Die Platzierung, ob oben oder unten in der Tabelle, sagt Nichts über die Angemessenheit des jeweiligen Preises aus. Die ist von der jeweiligen Kostenstruktur des Unternehmens abhängig. Darüber schweigen die Gasversorger aber. Wie lange noch? Dazu mehr auf dieser Seite.

(02.01.2007) Gas selbst ablesen und Rechnungsabgrenzung verlangen!

Damit Gaskunden bei der Jahresabrechnung keine böse Überraschung erleben, wiederholen wir unsere Empfehlung, per Jahresende 2006 oder zumindest jetzt in den ersten Januartagen das Gas selbst abzulesen, das Ergebnis dem Gasversorger mitzuteilen geht bei den meisten Versorgern auch online über deren Website und eine Rechnungsabgrenzung per 31.12.2006 zu verlangen. Das beugt jedweden Missverständnissen, Manipulationen und sonstigen Misshelligkeiten vor. Ein Punkt des Streits könnte z.B. sein: Gas unterlag bis 31.12. der Mehrwertsteuer von 16 %, seitdem von 19 %. Es könnte nun passieren, dass die Jahresabrechnung, die Sie beispielweise im Juni 2007 erhalten, den Löwenanteil des Gasverbrauchs im Jahr 2007 ansiedelt und Sie daran aufgrund Ihres Verbrauchsverhaltens Ihre Zweifel haben. Das lässt sich durch eigenständig hergestellte Klarheit vermeiden.

Übrigens: Der Tipp gilt auch für den Strombezug!

(05.12.2006) E.on Hanse legt geschwärzte Zahlen vor

Im Prozess über die Sammelklage von 54 Kunden der E.on Hanse AG vor dem Landgericht Hamburg hat E.on Hanse auf Druck der Kläger und des Gerichts weitere Unterlagen zur Preiskalkulation vorgelegt. Neben einem 80seitigen Schriftsatz sind dies zwei Leitz-Ordner mit Lieferverträgen und Lieferantenrechnungen. Doch siehe da: Die entscheidenden Stellen sind geschwärzt! Nicht zu erkennen sind insbesondere die eingekauften Mengen und die Preise. Kläger und Verbraucherzentrale empfinden dies als Provokation. E.on Hanse beruft sich auf das Betriebsgeheimnis. Vom Gericht ist Ende des Jahres oder Anfang nächsten Jahres nun eine Weichenstellung zu erwarten: Entweder Entscheidung zugunsten der Kunden, weil E.on Hanse beweispflichtig geblieben ist, oder weitere Sachverhaltsaufklärung durch Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen.

(03.11.2006) Gaspreisvergleich für Hamburg: NUON schlägt E.on Hanse in allen Verbrauchsgruppen

Der Gaspreisvergleich für Hamburg per 1. November zeigt: NUON ist in allen Verbrauchsgruppen preisgünstiger als E.on Hanse. Dies gilt allerdings nur dann, wenn man den "Treuebonus" von 50 € einrechnet, den NUON derzeit noch verspricht. NUON hatte den Einstiegszeitpunkt für Kunden auf den 1. Oktober festgesetzt. Ein Blick auf die Internetseite von NUON zeigt aber, dass der Einstieg auch derzeit noch möglich ist.

Für wen ist NUON der richtige Anbieter?

a) Widerspruchskunden sollten bei E.on Hanse bleiben. Sie zahlen den alten Preis und liegen damit unschlagbar günstig. Einen erhöhten Preis kann E.on Hanse erst verlangen, wenn gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass der erhöhte Preis der nach § 315 BGB "billige Preis" ist.

b) Altkunden von E.on Hanse, die noch keinen Widerspruch eingelegt haben, sollten dies schleunigst nachholen. Wir empfehlen diesen Widerstandsnachzüglern, den zuletzt von ihnen unbeanstandet gezahlten Preis - also den vor der letzten Abrechnung geltenden Preis - weiter zu zahlen. Auch diese Kunden liegen dann bei E.on Hanse günstiger als bei NUON.

c) Neukunden also Leuten, die nach Hamburg ziehen oder in Hamburg in eine Gasheizungswohnung umziehen ist ein Einstieg bei NUON zu empfehlen. Damit der Wettbewerb, sei er auch ein noch so zartes Pflänzchen, in Gang kommt.

(09.10.2006) E.on Hanse erhöht Gaspreis um 4,7 % zum 1. November - Bundesnetzagentur kürzt Netzentgelt

Die fünfte Gaspreiserhöhung in zwei Jahren hat jetzt die E.on Hanse verkündet. Damit berechnet E.on Hanse jetzt rund 50 % mehr als noch im September 2004. Ein Treppenwitz der Geschichte: Am selben Tag teilt die Bundesnetzagentur mit, dass die Netzentgelte bei E.on Hanse um 8,7 % überhöht sind und entsprechend gekürzt werden.

Für E.on Hanse-Kunden heißt das Erhöhungssignal: Widerstand jetzt erst recht. Zahlung der Erhöhung verweigern. Wie das geht, finden Sie auf dieser Internetseite.

(31.08.2006) NUON verlängert bis 30. September

NUON hat die Anmeldefrist für Neukunden bei Gas in Hamburg bis zum 30. September 2006 verlängert. Damit reagiere das Unternehmen "auf die große Nachfrage bei Gas". Ob diese Begründung richtig ist, kann nicht überprüft werden. Jedenfalls bietet NUON endlich eine Alternative zu E.on Hanse, die aber nicht in jedem Falle preisgünstiger ist (vgl. dazu unten Meldungen vom 03. und 14.07.2006).

(24.08.2006) Keine Angst vor der Gassperre!

Wer zögert, dem Gasversorger zu widersprechen und die Zahlung von Preiserhöhungen zu verweigern, dem sei gesagt: Eine Gassperre ist illegal. Das ist mehrfach von den Gerichten festgestellt worden. In der Hamburger Region hat dies zuletzt des Amtsgericht Pinneberg per einstweiliger Verfügung bestätigt. Auf Antrag eines Kunden, der auf Anraten der Verbraucherzentrale Hamburg die Zahlung der Preiserhöhungen verweigert hatte, verbot das Gericht in dem Beschluss dem Versorger E.on Hanse, den Gashahn abzudrehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht E.on Hanse ein Ordnungsgeld von 50.000 € an. Also: Widerstand ist machbar, Herr Nachbar.

(17.08.2006) Jahresabrechnung erhalten was nun?

In diesen Tagen erhalten viele Verbraucher ihre Jahresabrechnung. Wer Widerspruch erhoben hat und die Zahlung der Preiserhöhungen verweigert hat, muss jetzt aufpassen und genau rechnen! Aber auch, wenn Sie gegen die verlangten Gaspreise bisher keinen Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt haben, können Sie noch gegen die erhöhten Gaspreise vorgehen. Dazu sollten Sie Ihrem Gasversorger (per Einschreiben) mitteilen, dass Sie die verlangten Gaspreise für unbillig (= unangemessen) i.S.d. § 315 BGB halten und diese erst zahlen wollen, wenn Ihr Gasversorger Ihnen gegenüber die Angemessenheit der Gaspreise nachgewiesen hat. Dazu soll er Ihnen seine Kalkulationen offen legen.

Selbst wenn Sie als Neukunde gleich den erhöhten Gaspreisen ausgesetzt waren, können Sie noch gegen die erhöhten Gaspreise vorgehen.

Der verlangte Gaspreis ist nämlich nur dann „verbindlich, wenn (er) der Billigkeit entspricht“ (§ 315 Abs. 3 S.1 BGB). Der § 315 BGB greift ein, weil Sie beim Vertragsschluss die Höhe des Gaspreises mit Ihrem Gasversorger nicht aushandeln konnten, sondern dieser den Preis einseitig bestimmt hat. Sie sollten Ihrem Gasversorger deshalb (per Einschreiben) mitteilen, dass Sie die verlangten Gaspreise für unbillig (= unangemessen) i.S.d. § 315 BGB halten und diese erst zahlen wollen, wenn er Ihnen gegenüber die Angemessenheit der Gaspreise nachgewiesen hat. Dazu soll er Ihnen seine Kalkulationen offen legen. Sie können also mit Ihrem Gasversorger zunächst einen Gaslieferungsvertrag abschließen und diesem dann mitteilen, dass Sie die verlangten Gaspreise für unangemessen i.S.d. § 315 BGB halten. Sie können auch gleich auf dem Vertragsformular vermerken, dass Sie die verlangten Preise nur nach einem erbrachten Billigkeitsnachweis in voller Höhe zahlen werden.

Mit einem Widerspruch sollte jeder seinem Gasversorger mitteilen, dass die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen nicht angemessen ist, weil diese mit den erhöhten Gaspreisen berechnet wurde. Sie sollten eine Anpassung der Abschlagszahlungen aufgrund der von Ihnen akzeptierten Gaspreise verlangen. Als angemessene Höhe der Abschlagszahlungen können Sie diejenige aus dem letzten Abrechnungszeitraum verlangen, wenn Ihr Gasverbrauch konstant geblieben ist. Sonst ist die Abschlagshöhe entsprechend der Änderung des Gasverbrauchs anzupassen.

Wenn Sie den Widerspruch an Ihren Gasversorger gesandt haben, müssen Sie spätestens bei der nächsten Abrechnung wieder aktiv werden. Es reicht nämlich nicht, nur der Erhöhung der Abschlagszahlungen zu widersprechen oder diese anzupassen, weil die Gasversorger die Abrechnungen regelmäßig anhand der erhöhten Gaspreise erstellen und somit die erhöhten Gaspreise berechnen. Sie müssen die Abrechnung Ihres Gasversorgers korrigieren und errechnen, welche Gaskosten im Abrechnungsjahr aufgrund der akzeptierten Gaspreise angefallen sind.

(16.08.2006) "E.on verdient gut an hohen Energiepreisen"

So titelt das Hamburger Abendblatt mit Bezug auf eine dpa-Meldung. Im ersten Halbjahr 2006 ist danach das bereinigte operative Ergebnis (Ebit) um 13 % auf 4,8 Milliarden Euro nach oben geschnellt. Der Umsatz erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 31 % auf 36,9 Milliarden Euro. Aufgrund der "positiven Ergebnisentwicklung" gehe E.on für 2006 davon aus, das Ergebnis des Vorjahres (7,3 Milliarden Euro) "im hohen einstelligen Prozentbereich" zu übertreffen.

Kommentar aus Kundensicht: "Wir wissen, wo E.on 7,3 Milliarden versteckt hat" (in den überhöhten Gas- und Strompreisen) analog der aktuellen Energiespar-Werbekampagne der E.on Hanse "Wir wissen, wo Sie 146 Euro versteckt haben", mit der der Gasversorger offensichtlich versucht, sein angekratztes Image aufzupolieren.

(14.07.2006) Der erste Gaspreisvergleich für Hamburg!

Was im Wirtschaftsleben sonst eine Selbstverständlichkeit ist - Preise von Wettbewerbern miteinander zu vergleichen - wird im Gas"markt" zur Nachricht! Durch den Eintritt des Anbieters NUON in den Hamburger Markt, der bisher nur den Monopolisten E.ON Hanse kannte, gibt es erstmals etwas zu vergleichen. Bis dato gab es nur "Friss Vogel oder stirb"... oder wehr Dich per Zahlungsverweigerung. Doch der Wechsel zu einem anderen Anbieter war nicht möglich. Hier der erste Hamburger Gaspreisvergleich. Er wird von uns regelmäßig aktualisiert.

(05.07.2006) Kammergericht Berlin verurteilt Vermieter zum Handeln gegen Gaspreiserhöhung

Mieter, die nicht direkt Kunde des Gasversorgers sind, können gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, weil sie nicht Empfänger der Rechnung sind. Doch die höheren Energiekosten treiben für den Mieter die Nebenkosten hoch. Jetzt hilft ein Urteil des Kammergerichts Berlin (12 U 216/04). Danach ist der Vermieter verpflichtet, bei Kostensteigerungen von über 10 % je Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen. Bei Preissteigerungen von über 50 % muss der Vermieter sogar regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem jeweiligen Unternehmen geführt hat, und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden. Wenn der Vermieter diesen Pflichten nicht nachkommt, verstößt er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, und darf die Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen. Vermieter, die untätig bleiben und unberechtigte Preiserhöhungen ohne Gegenwehr zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB. Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden. Ähnliche Pflichten haben auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen. Hier finden Sie einen Musterbrief für den Fall einer 10-Prozent-Erhöhung und einen Musterbrief für den Fall einer 50-Prozent-Erhöhung.

(03.07.2006) Nuon gibt Gas in Hamburg und Berlin: Zeit für den Wechsel?

Der niederländische Energieversorger Nuon hat heute in Hamburg auf einer Pressekonferenz erklärt, als erstes neues Energieunternehmen den Wettbewerb um Privatkunden auf dem deutschen Gasmarkt eröffnen zu wollen. Zum 1. Oktober sollen Verbraucher erstmals beliefert werden. Man biete eine "preisgünstige Alternative". Wer bis zum 31.07.2006 den Vertrag unterschreibe, erhalte eine Gutschrift über 50 €. Mit dem Vertrag sei eine Preisgarantie über 12 Monate verbunden.

Unser Kommentar: Jeder Wettbewerber zum Monopolisten E.on Hanse (bzw. in Berlin Gasag) ist willkommen. Endlich scheint Bewegung in den Gasmarkt zu kommen. Ob allerdings das Nuon-Angebot attraktiv ist, bedarf genauerer Prüfung. Verbraucher sollten jetzt nicht vorschnell einen Vertrag abschließen. Die Verbraucherzentrale wird in den nächsten Tagen bei Vorliegen der genauen Daten einen Preisvergleich vorstellen. Verbraucher, die Widerspruch gegen E.on Hanse erhoben haben und nur den alten Preis (September 2004) zahlen, die Zahlung der Preiserhöhungen aber verweigern, sollten genau prüfen, ob sie nicht mit der Zahlung des Preises von September 2004 an E.on Hanse in jedem Fall besser dastehen als bei Nuon.

(11.05.2006) Jühnde und Hamburg Informationsveranstaltung am 17. Mai 2006

Jühnde, ein Dorf in Südniedersachsen, hat sich von Energiekonzernen unabhängig gemacht, versorgt sich heute eigenständig mit Energie. Wie das geht, darüber berichtet Gerd Paffenholz aus Jühnde in einer Informationsveranstaltung des Forums für neue Energiepolitik. Außerdem wird der Energieberater Michael Hell die Frage untersuchen, welche Chancen es für Nahwärme-Versorgung und Blockheiz-Kraftwerke in Hamburg gibt. Zeit: Mittwoch, 17. Mai 2005, um 19.30 Uhr. Ort: Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22 (nähe Hauptbahnhof). Eintritt frei.

(10.05.2006) Spenden für Prozess- und Aktionsfonds: Mehr 7.000 Euro von mehr als 200 Spendern

Die Spenden für den Prozess- und Aktionsfonds zur Finanzierung der Sammelklage gegen E.on Hanse und der Aktionen gegen Gaspreiserhöhungen haben jetzt die Marke von 7.000 € überschritten. 217 Spender und Spenderinnen trugen 7.136 € bei. Wir danken allen Spender/innen für die Unterstützung, auch im Namen der Sammelkläger/innen, und aller Gaskunden, deren Interessen wir in dieser Auseinandersetzung vertreten. Mit den eingegangenen Beträgen sind allerdings die der Verbraucherzentrale entstandenen Kosten bei weitem noch nicht gedeckt. Wir freuen uns daher über weitere Spenden.

(18.04.2006) Energiegenossenschaften - Mittel gegen Energiepreiserhöhungen?

Hamburger Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher laden zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema "Gründung von Energiegenossenschaften - das Beispiel Delmenhorst": Freitag, 21. April 2006, 20 Uhr, im Goldbekhaus, Moorfuhrtweg 9, 22301 Hamburg. Referentin ist Eva Sassen, Projektkoordinatorin der offiziell noch zu gründenden Energiegenossenschaft Delmenhorst. Zum Hintergrund: Ganz Deutschland ist in der Hand der großen Energiekonzerne. Ganz Deutschland? Die Beispiele Jühnde (Südniedersachsen) und Delmenhorst (bei Bremen) belegen, dass es anders geht. Für den 26. April 2006 ist die offizielle Gründung der „Energiegenossenschaft Delmenhorst“ geplant. Welche Chancen und Risiken sich daraus für den einzelnen Verbraucher ergeben, will die Referentin zeigen.

(13.04.2006) Landgericht Hamburg bestätigt Rechtsauffassung der Kunden: Gesamter Preis steht auf dem Prüfstand

Im Sammelklageverfahren gegen E.on Hanse wegen überhöhter Gaspreise hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass nicht nur die Preiserhöhung, sondern der gesamte Gaspreis auf dem Prüfstand stehe, und dass die Marktüblichkeit der Preise unerheblich für deren Angemessenheit sei (Hinweisbeschluss vom 5. April 2006, Aktenzeichen 301 O 32/05). "Diese Aussagen des Gerichts sind ein weiterer Zwischenschritt zum Prozesserfolg für die Gaskunden", sagte Günter Hörmann, Geschäftsführer der die Klage koordinierenden Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Energieversorger hatte dem Gericht vorgetragen, allenfalls die Preiserhöhungen seit Oktober 2004 könnten rechtlich überprüft werden. Die Gaskunden wollten dagegen die gesamte Preisbildung zum Gegenstand machen. Das Gericht stellte nun klar, dass es "um die erhöhten Gaspreise" geht, die "in ihrer Gesamtheit der Billigkeitsprüfung zu unterziehen sind". E.on Hanse sei nur dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, "wenn der Anstieg bei einem der Kostenfaktoren nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird". Die von dem Versorger behauptete "Marktüblichkeit der Preise" ist nach Feststellung des Gerichts kein erhebliches Kriterium, da es an einem funktionierenden Wettbewerb fehle und überdies den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen sei.

Bei den Aussagen des Gerichts handelt es sich um einen Hinweisbeschluss, der noch keine Entscheidung in der Sache darstellt, aber die Rechtsauffassung des Gerichts widerspiegelt. E.on Hanse muss sich zu dem Beschluss innerhalb von vier Wochen äußern.

(31.03.2006) Öffnung des Gasmarkts? Aprilscherz!

E.on und andere Versorger haben angekündigt, zum 1. April den Gasmarkt für Verbraucher zu öffnen. "E.ON macht mit dieser Initiative schon vor der Einführung der neuen Netzzugangsregeln am 1. Oktober 2006 einen Wechsel des Gasanbieters möglich und gibt dem Wettbewerb im Gasmarkt neue Impulse", heißt es dazu auf der E.ON-Website. Doch die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Ankündigung für einen PR-Gag, der sich als schlechter Aprilscherz erweisen wird. Aufgrund der öffentlichen Kritik an den stark gestiegenen Gaspreisen bei gleichzeitig enormen Gewinnen der großen Versorger, vor allem aber wegen der mindestens 500.000 Gaspreisverweigerer, sorgt sich die Branche, allen voran ihr Primus, um das eigene Image. Doch das Entlastungsmanöver Gasmarktöffnung wird in die Hose gehen. Kein Verbraucher in Deutschland wird zum 1. April den Versorger gewechselt haben, sagen wir voraus. Denn es fehlen die Voraussetzungen für einen Marktzutritt von Wettbewerbern: drastische Senkung der Netzentgelte, Regelung der Zugangsbedingungen und GoldbekHaus, Moorfuhrtweg 9, 22301 Hamburg im Hinblick auf die Stadtwerke Abschaffung der langfristigen Gaslieferverträge. Diese Voraussetzungen wollen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt zum 1. Oktober 2006 schaffen. Die Verbraucherzentrale ist skeptisch, ob dieser Termin zu halten sein wird.

Jedenfalls streut die jetzt zum 1. April 2006 angekündigte sogenannte "Beistellung" anderer Versorger den Verbrauchern Sand in die Augen. Verbraucher, die bei vergleichsweise preisgünstigen Versorgern wie der Oldenburger EWE nach einem Angebot gefragt haben, rieben sich die Augen. Die EWE schrieb ihnen: "Sie erhalten die Rechnung zukünftig von der EWE, das Erdgas selbst liefert aber nach wie vor der örtliche Versorger zu seinen üblichen Konditionen an EWE. Von daher wird ein entsprechendes Angebot der EWE voraussichtlich die bisherigen Preise enthalten. Teilen Sie uns bitte mit, ob Sie weiterhin an einer Lieferung durch EWE interessiert sind".

(07.03.2006) E.on Hanse: Billigkeit der Gaspreiserhöhung nicht nachgewiesen Stellungnahme der Kunden beim Landgericht Hamburg eingereicht

In dem Verfahren über die Sammelklage von 54 Kunden gegen den Gasversorger E.on Hanse hat die Verbraucherseite fristgemäß zum 6. März 2006 beim Landgericht Hamburg ihre Stellungnahme eingereicht. Darin wird die von E.on Hanse Ende November letzten Jahres vorgelegte Preiskalkulation in Form und Inhalt für unzureichend erklärt.

Nach der Analyse der klagenden Kunden hat der Versorger nicht alle für die gerichtliche Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Auch fehle es an den geschuldeten Nachweisen. So genüge es nicht, Wirtschaftsprüferberichte an Stelle von Originaldaten bei Gericht einzureichen. So fehlten beispielsweise die zur Prüfung der Kosten des Gasbezugs erforderlichen vollständigen Verträge mit den Ferngasgesellschaften und deren Rechnungen.

Zu den Anforderungen für den Nachweis der Billigkeit nehmen die Kläger Bezug auf ein Gutachten von Prof. Uwe Leprich, Saarbrücken, in dem dargelegt wird, welche Nachweise für eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zu erbringen sind.

Soweit E.on Hanse Zahlen vorgelegt hat, melden die Kläger Zweifel an deren Richtigkeit an. So werfe der bereits Ende November im SPIEGEL auszugsweise veröffentlichte und den Klägern vorliegende interne Controllervermerk der E.on Hanse, der nach dem Vornamen der Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts als „Helga-Papier“ bekannt wurde, den begründeten Verdacht auf, dass Kosten zu dem im Streit stehenden Haushaltskunden-Tarif verschoben wurden.

Insgesamt kommen die Kläger zu dem Ergebnis, dass die E.on Hanse AG ihrer Pflicht zur Darlegung und zum Beweis der Billigkeit der Preiserhöhungen nicht nachgekommen ist.

Die Klage betrifft die seit Oktober 2004 viermal erhöhten Preise im Tarif „KlassikGas“ der E.on Hanse AG. Die Preiserhöhung in diesem Zeitraum von 15 Monaten beläuft sich auf insgesamt 46,43 % auf den Arbeitspreis und 15,83 % auf den Grundpreis.

Es handelt sich um die erste Sammelklage gegen einen Energieversorger in Deutschland. Sie wird von der Verbraucherzentrale Hamburg organisiert und koordiniert. Die Verbraucherzentrale Hamburg ruft zu Spenden für die Finanzierung dieses Musterverfahrens auf (Spendenkonto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft, BLZ 251 205 10). Mit der Klage wurde bereits erreicht, dass erstmals ein Gasversoger zur Vorlage seiner Preiskalkulation gezwungen wurde.

Dem Aufruf zur Zahlungsverweigerung von Gaspreiserhöhungen der Verbraucherzentralen und des Bundes der Energieverbraucher haben sich nach Schätzungen der Verbraucherschützer mehr als 500.000 Gaskunden in Deutschland angeschlossen.

Die von E.on für den 1. April angekündigte Öffnung des Gasmarktes hat keinen Einfluss auf das Verfahren, da dieses direkt nur Preiserhöhungen in der Vergangenheit betrifft und im übrigen die Billigkeit der Preisfestsetzung auch in einem Wettbewerbsmarkt nachgewiesen werden müsste.

(02.03.2006) E.on Hanse schickt Drohbriefe an Zahlungsverweigerer: Keine Panik!

E.on Hanse verschickt in diesen Tagen Drohbriefe an Gaskunden, die die Zahlung der Preiserhöhungen verweigert haben, bei denen also ein vermeintlicher Rückstand aufgelaufen ist. In den Briefen der Abteilung "Kundenservice" heißt es: "Sehr geehrter Kunde, Sie sind mit den Zahlungen in Rückstand. Wir fordern Sie deshalb auf, den Rückstand ... bis zum ... (z. B. 04.03.2006) zu überweisen. Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang erneut nicht zu verzeichnen sein, sehen wir uns gezwungen, zur Durchsetzung unserer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen dann ebenfalls zu Ihren Lasten, so dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, das Konto binnen obiger Frist auszugleichen". Unser Rat: Nicht ins Bockshorn jagen lassen. Solange die Billigkeit der Preisfestsetzung nicht nachgeweisen ist, kann E.on Hanse die Forderung nicht durchsetzen. Die Billigkeit wird derzeit im Rahmen des Verfahrens über die Sammelklage von 54 Kunden vor dem Landgericht Hamburg geklärt. Solange hier keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist die Forderung des erhöhten Preises nicht fällig. Zahlungsverweigerer - auch wenn sie nicht zu den Sammelklägern gehören haben daher keine Belastung mit den Mahn- und Gerichtskosten zu befürchten, erst reecht keine Gassperre. Die Drohbriefe aus der Trickkiste der E.on Hanse sollte man dahin befördern, wo sie hingehören, in die Ablage.

(01.03.2006) Öffnung des Gasmarkts? Aprilscherz!

E.on hat angekündigt, zum 1. April anderen Anbietern die Möglichkeit zu geben, Gas an Haushaltskunden zu liefern. Klarer Fall von Aprilscherz. Wir als Verbraucherzentrale sind für Wettbewerb auf dem Gasmarkt. Doch für den Markteintritt anderer Anbieter fehlen wichtige Voraussetzungen: Die Netzentgelte müssten drastisch gesenkt werden, die Zugangsbedingungen müssten geklärt sein und die langfristigen Gaslieferverträge müssten vom Tisch. An der Herstellung dieser Voraussetzungen arbeiten derzeit Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Doch mit einer Öffnung ist nach unserer Einschätzung erst im nächsten Jahr zu rechnen. Die jetzige Ankündigung der Gasmonopolisten, insbesondere der Düsseldorfer E.on, ist ein Ablenkungsmanöver. Denn die Gasversorger stehen unter vielfachem Druck: Von Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt, Politk, Medien und nicht zuletzt von den Kunden, die sich erdreisten, zu Hunderttausenden die Zahlungen zu verweigern und Sammelklagen zu erheben. Vielleicht hat die Ankündigung aus Düsseldorf aber auch mit dem Karneval zu tun. Wenn da jemand vor der Tür steht und wie die alternativen Gasanbieter mit den Füßen scharrt, wird ja üblicherweise gefragt: "Wolle mer se reinlosse?" Das Publikum ruft begeistert "Helau". Doch der Elferrat hat nun mal das Sagen: "Die müssen draußen bleiben!"

(18.01.2006) Zweimal Hinschauen lohnt sich: E.on Hanse verschickt falsche Gasabrechnung

Wenn Sie Ihre Jahresabrechnung bekommen, sollten Sie genau hinschauen. Ein aufmerksamer E.on Hanse-Kunde berichtete uns nämlich: Laut der Jahresabrechnung von E.on Hanse sollte sein Gasverbrauch in der Heizperiode (20.11.2004 bis 31.01.2005) deutlich geringer gewesen sein als im Restjahr. Daher berechnete ihm der Versorger den Großteil des verbrauchten Gases zu den später abermals erhöhten Gaspreisen (01.02. und 01.08.2005). Der Kunde war allerdings genauer als sein Energieversorger. Er notierte nämlich täglich den Gaszählerstand. Daraus ergab sich, wie nicht anders zu erwarten, dass er in der Heizperiode das meiste Gas verbraucht hatte. Er protestierte gegen die Jahresabrechnung und erhielt eine neue Abrechnung mit einer Gutschrift.

Ein ähnlicher Fall ist aus Schleswig-Holstein bekannt. Dort wurden einem E.on Hanse-Kunden rund 250 € zu viel berechnet. Für einen Zeitraum von elf Monaten wurden ihm nur 37 € des Gesamtjahresverbrauchs und für die letzten drei Wochen des Abrechnungszeitraumes 63 € des Gesamtjahresverbrauchs berechnet. Dass der überwiegende Teil des verbrauchten Gases zu den erhöhten Gaspreisen abgerechnet wurde, versteht sich von selbst.

E.on Hanse muss sich angesichts dieser Beispiele fragen lassen, ob sie dadurch „Vertrauen bei Kunden und in der Öffentlichkeit gewinnen" wollen. Das zumindest war das erklärte Ziel des Versorgers bei der "Offenlegung der Preiskalkalkulation“.

(12.01.2006) Fristverlängerung bis 6. März im Prozess gegen E.on Hanse

Im Verfahren über die Sammelklage von 54 Gaskunden gegen E.on Hanse vor dem Landgericht Hamburg hat das Gericht den Klägern eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu der von E.on Hanse vorgelegten Gaspreiskalkulation bis 6. März gewährt. E.on Hanse hatte mit Datum vom 21.11.2005 einen 70-seitigen Schriftsatz mit 31 Anlagen vorgelegt, mit dem Versorger meint, seiner Pflicht zur Darlegung und zum Beweis der Billigkeit der einseitig festgesetzten Preise nachgekommen zu sein. Ob ihm das gelungen ist, prüfen wir derzeit. Das Ergebnis werden wir rechtzeitig zum 6. März der Öffentlichkeit vorstellen.

(09.01.2006) Stand der Spendenaktion

Seit wir im Januar 2005 die Spendenaktion für die Aktion und den Sammelprozess gegen Gaspreiserhöhungen starteten, sind bis heute 4.441 € eingegangen. 142 Spender haben uns bisher unterstützt. Wir danken allen Spenderinnen und Spendern herzlich für die Unterstützung. Ohne diese Hilfe wäre unsere Aktion gegen die Gaspreiserhöhungen nicht möglich. Allein der Sammelprozess vor dem Landgericht hat für die Vorbereitung, Koordinierung, Öffentlichkeitsarbeit, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis heute bereits 10.000 € an Kosten bei der Verbraucherzentrale Hamburg verursacht. Mit weiteren Spenden helfen Sie uns, den langen Atem zu entwickeln, den wir gegen E.on Hanse brauchen.

(05.12.2005) E.on Hanse erhöht den Gaspreis erneut zum 1. Januar: Widerstand - Jetzt erst recht!

Die vierte Preiserhöhung innerhalb von gut einem Jahr hat E.on Hanse jetzt verkündet. Zum 1. Januar soll der Gaspreis erneut um rund 10 % steigen! Insgesamt will der Versorger seit Oktober letzten Jahres damit mehr als ein Drittel mehr Geld fürs Gas! Der Arbeitspreis allein betrachtet wäre damit in diesem Zeitraum sogar um rund 50 % gestiegen. Doch Widerstand ist machbar, Herr Nachbar. Mindestens 20.000 E.on Hanse-Kunden haben bereits die Zahlung der Erhöhungen verweigert.

  • Wer noch nicht dabei ist, sollte sich jetzt anschließen! Das ist ganz einfach. In einem kurzen Schreiben wie in unserem MUSTERBRIEF teilen Sie dem Versorger mit, dass Sie die alten Abschlagbeträge weiterzahlen, so lange er nicht nachvollziehbar Ihnen gegenüber die "Billigkeit" des Preises nachgewiesen hat.
  • Wenn Sie bereits zu den Verweigerern gehören, müssen Sie rechtlich gesehen nichts tun. Sie müssen also keinen Brief schreiben und Ihre Verweigerung auch auf die neue Erhöhung erstrecken. Wenn Sie aber E.on Hanse Ihren Unmut zeigen wollen, dann schreiben Sie ruhig erneut. Das erhöht den Druck und lastet die Abteilung "Kundenservice" aus.

(25.11.2005) Sammelklage E.on Hanse: Schriftsatz eingegangen, Entscheidungstermin aufgehoben

In dem Verfahren über die Sammelklage von 54 Gaskunden gegen die E.on Hanse AG wegen Feststellung der Unangemessenheit der Preiserhöhungen hat das Landgericht Hamburg den Schriftsatz des Gasversorgers der Klägerseite zugestellt. Zugleich hat es den für den 8. Dezember 2005 vorgesehenen Entscheidungstermin aufgehoben, da der Schriftsatz "erstmals umfangreiche Ausführungen zur Kalkulation der erhöhten Preise und damit neuen Sachvortrag" enthalte. Der Schriftsatz umfasst 70 Seiten mit zahlreichen Anlagen. Für die Stellungnahme räumte das Gericht den Gaskunden eine Frist bis zum 12. Januar 2006 ein. Die Unterlagen werden wir sorgfältig prüfen und umfassend dazu Stellung nehmen. Die Absetzung des Entscheidungstermins halten wir für sachgerecht.

(21.11.2005) E.on Hanse legt "Preiskalkulation" vor Fürs Gericht reicht das nicht

Auf einer Pressekonferenz in Quickborn legte E.on Hanse eine sogenannte Preiskalkulation vor. Das dürre Zahlenwerk beinhaltet die prozentuale Zusammensetzung des Gasverkaufspreises. Was bisher vorliegt, ist also nur die Behauptung einer Preiskalkulation, nicht der Weg zu den einzelnen Preisbestandteilen. Die entsprechenden Fakten wird das Gericht aber sehen wollen. Wir sind gespannt, was in dem angekündigten 70seitigen Schriftsatz stehen wird. "Butter bei die Fische!", wie man an der Waterkant sagt.

Der SPIEGEL veröffentlicht am gleichen Tag Auszüge eines internen Papiers der Controlling-Abteilung von E.on Hanse. Im "Hohlspiegel" derselben Ausgabe des SPIEGEL findet sich dieses Zitat aus dem Hamburger Abendblatt: "Wir haben nichts zu verbergen, und wir wollen alle Zweifel an der Unangemessenheit unserer Preise ausräumen, sagte E.on-Hanse-Chef Hans-Jakob Thiessen."

(18.11.2005) Amtsgericht verbietet E.on Hanse die Gassperre

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat der E.on Hanse AG per einstweiliger Verfügung verboten, einer Hamburger Familie die Gasversorgung zu sperren (Beschluss vom 08.11.2005, Aktenzeichen 647 C 444/05). Der Verbraucher hatte wie schätzungsweise 20.000 andere Gaskunden auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg die Zahlung der Preiserhöhung verweigert. Der Gaspreis war in drei Schritten seit Oktober 2004 um über 25 % erhöht worden. Der Kunde hatte vom Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Erhöhungen verlangt. E.on Hanse drohte gleichwohl nach Mahnung mit der Gassperre per 4. November 2005 und nahm die Drohung trotz mehrfacher schriftlicher Proteste des Kunden nicht zurück. Die Verbraucherzentrale riet dem Gaskunden zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Dieser beantragte die einstweilige Verfügung und begründete den Antrag damit, dass die Billigkeit der Preisforderung nicht nachgewiesen und damit die Forderung nicht fällig sei. Daher sei der Gaskunde nicht in Verzug geraten und die Androhung der Gassperre erfülle in dieser Situation den Tatbestand der Erpressung.

Das Gericht folgte dem Antrag und verbot die Gassperre sowie deren Androhung, solange der Kunde den bis September 2004 geltenden Preis zahlt, E.on Hanse nicht den Nachweis der Angemessenheit der Preisanhebung geführt hat und der Kunde nicht die Preiserhöhung akzeptiert hat oder deren Billigkeit rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.

"Der Beschluss bestätigt unsere Auffassung: Wer die Zahlung von Gaspreisen verweigert, deren Angemessenheit vom Versorger nicht nachgewiesen wurde, muss nicht befürchten, dass der Gashahn abgedreht wird. Daher raten wir allen Gaskunden in Deutschland gerade angesichts der angekündigten weiteren Preiserhöhungen: Zahlung verweigern jetzt erst recht!", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

(04.11.2005) E.open Transparenz ist Pflicht, nicht Wohltat

Die E.on AG, Düsseldorf, kündigt an, "als erstes Unternehmen der Branche die Kalkulation der Gaspreise für ihre Haushaltskunden in Deutschland transparent" zu machen. "Auf diesem Weg wollen wir wieder mehr Vertrauen bei unseren Kunden und in der Öffentlichkeit gewinnen", so die E.on weiter. Wir meinen: Das ist keine Wohltat, sondern gesetzliche Pflicht eines Monopolisten, der die Preise einseitig festlegt. Der Druck durch die massenhaften Proteste der Gaskunden und die Sammelklage gegen die Tochtergesellschaft E.on Hanse haben diese Umkehr bewirkt. Die Ankündigung durch E.on wird eine Signalwirkung für die gesamte Gasbranche haben. Jetzt sollte jeder Gaskunde in Deutschland wissen: Ohne offene Preiskalkulation ist die Gasrechnung des Versorgers nicht fällig. Und ob die Höhe berechtigt ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Wir werden im Rahmen unserer Möglichkeiten den Verbrauchern dabei helfen.

(28.10.2005)

Die Landesgruppe Hamburg im Bund der Energieverbraucher fordert Mieter und Vermieter zur Aktion gegen überhöhte Gaspreise auf. Die Erklärung im Wortlaut.

(26.10.2005) E.on lässt sehen Wieviel?

Unter der Überschrift "Bundesweit Vorreiter bei Preistransparenz" erklärte die E.on Hanse heute in einer Pressemitteilung: "Im Rechtsstreit um die Angemessenheit ihrer Gaspreise hat sich die E.on Hanse AG dazu entschlossen, die Kalkulation offen zu legen. Wir haben nichts zu verbergen. Wir wollen alle Zweifel an der Angemessenheit unserer Preise ausräumen. Daher haben wir uns für die Offenlegung entschieden, denn unsere Kunden sollen uns vertrauen können. Dass unsere Konkurrenten damit einen einseitigen Wettbewerbsvorteil erhalten, nehmen wir in Kauf".

Die Ankündigung ist ein weiterer Etappenerfolg auf dem Weg zu mehr Preistransparenz für die Gaskunden in Deutschland. Der Schritt ist mit Sicherheit nicht ohne Absprache mit dem Mutterkonzern E.on erfolgt und hat daher Signalwirkung für die gesamte Branche. Abzuwarten bleibt allerdings, was der Versorger im einzelnen vorlegen wird. Seinen Kunden jedenfalls schuldet er eine umfassende und nachvollziehbare Darlegung der Kalkulation seiner Verkaufspreise. Ob das vorgelegte Material diesen Anforderungen genügt, entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Für die Vorlage des Schriftsatzes hat das Gericht E.on Hanse eine Frist bis zum bis zum 21. November gegeben.

(04.10.2005) FixGas von E.on Hanse: Geschäft mit der Angst vor steigenden Preisen

E.on Hanse unterbreitet seinen Kunden derzeit massenhaft sogenannte FixGas-Preis Angebote. Dabei handelt es sich um Festpreisvereinbarungen zwischen der E.on Hanse AG und ihren Kunden für ein Jahr. Mit dem Angebot versucht der Versorger offensichtlich, die Protestbewegung gegen Gaspreiserhöhungen auszuhebeln. E.on Hanse könnte im Streitfall nämlich so argumentieren: Wer einen FixGas-Vertrag unterschreibt, hat mit E.on Hanse einen Gaspreis individuell ausgehandelt und vereinbart und kann sich dann nicht mehr auf die Unbilligkeit der verlangten Gaspreise berufen. Die Billigkeitskontrolle gründet sich nämlich darauf, dass der Versorger das Recht zur einseitigen Festsetzung des Gaspreises hat.

Wir halten dieses Vorgehen für bedenklich, weil E.on Hanse zunächst mit unbegründeten Preiserhöhungen die Angst der Verbraucher vor steigenden Gaspreisen geschürt hat. Im zweiten Schritt wird den Verbraucher nun als Rettungsanker ein Festpreis-"Angebot" unterbreitet, mit dem sich die Verbraucher von weiteren Gaspreiserhöhungen für ein Jahr freikaufen können. Nach dem Rechenmodell von E.on Hanse beim FixGas-Vertrag zahlt man nämlich bereits vom ersten Tag an 11,54 % mehr als ein Tarifkunde.

Wir empfehlen daher, dieses "Angebot" nicht anzunehmen und sich vor den ungerechtfertigten Gaspreisen durch Widerspruchsschreiben zu schützen.

(21.09.2005) Gaspreis-Seite über 100.000 mal angeklickt

Diese Seite haben wir im September 2004 ins Internet gestellt. Seitdem wurde sie mehr als 105.000 mal angeklickt. Auch auf den Seiten der anderen Verbraucherzentralen, des Bundes der Energieverbraucher, der Mietervereine und zahlreicher Bürgerinitiativen wird zum Widerstand gegen überhöhte Gaspreise aufgerufen. Auch wenn eine Schätzung schwierig ist, gehen wir aufgrund der hohen Abrufzahlen und der sonstigen Beratungskontakte der genannten Organisationen derzeit davon aus, dass 3 % der 17 Millionen Gaskunden die Zahlung unbegründeter Gaspreise verweigern. Das sind mehr als 500.000 Verbraucher!

(15.09.2005) Landgericht Hamburg: E.on Hanse muss die Karten auf den Tisch legen

Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg im Verfahren über die Sammelklage von 52 Gaskunden muss der Gasversorger E.on Hanse seine Preiskalkulation offen legen. Das Unternehmen müsse nachweisen, dass drei Preiserhöhungen seit vergangenem Oktober um insgesamt 25 % gerechtfertigt waren. Der Hinweis auf die Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis reiche nicht aus. Der Gasversorger habe im Hamburger Raum faktisch eine Monopolstellung. Weil es keinen Wettbewerb gebe, sei die Preiskontrolle durch die Verbraucher besonders wichtig. Sie müssten die Preiserhöhungen anhand der Kalkulation nachvollziehen können.

Eine Entscheidung will das Gericht am 8. Dezember 2005 bekannt geben. E.on Hanse hat Gelegenheit, innerhalb von 6 Wochen seinen Standpunkt weiter zu erläutern.

(06.09.2005) Sammelklage gegen E.on Hanse: Mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 15. September

Das Landgericht Hamburg hat in dem Verfahren über die Sammelklage von 52 Hamburger Gaskunden gegen die E.on Hanse AG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. September 2005 um 9.30 Uhr angesetzt. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die die Klage koordiniert und unterstützt, ruft die Gaskunden auf, an dem Prozess teilzunehmen. Der Raum steht jetzt fest: Plenarsaal, Raum 231 (Sievekingplatz, Ziviljustizgebäude, U Messehallen).

(15.08.2005) Bürgerinitiative sammelt Unterschriften gegen Gaspreiserhöhungen

Die Hamburger Bürgerinitiative gegen Energiepreiserhöhungen sammelt Unterschriften gegen die erneute Gaspreiserhöhung durch E.on Hanse. Wenn Sie mitmachen wollen, hier finden Sie den Text der Unterschriftensammlung.

(11.08.2005) E.on: Gewinne explodieren Aktien statt Gas kaufen?

Von Nix kommt Nix: Nach den Preiserhöhungen durch E.on Hanse verkündet die Konzernmutter E.on eine Gewinnsteigerung um 7 % im ersten Halbjahr 2005 auf nunmehr 4,3 Milliarden Euro. Hätten die Kunden es nicht mit einem Monopolisten zu tun, könnten sie auf die Idee kommen, Aktien statt Gas bei E.on zu kaufen. So bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Zahlung der Erhöhungen zu verweigern.

(05.07.2005) E.on erhöht Gaspreis um 12,9 % - Jetzt erst recht verweigern!

E.on Hanse erhöht die Gaspreise zum 1. August erneut um 12,9 %. Damit haben sich die Gaspreise seit Oktober 2004 um mehr als 25 % verteuert! Grund seien die gestiegenen Ölpreise. Unser Rat an die 20.000 Verweiger/innen: Stur bleiben, weiter den alten Abschlag zahlen, E.on die Empörung über die erneute Erhöhung mitteilen. Unser Rat an alle anderen E.on-Kunden: Jetzt verweigern, das Maß ist voll! Wie das geht, siehe Musterbrief.

(29.06.2005) 75.000 Besuche der Gas-Seite der Verbraucherzentrale Hamburg

Die Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg zum Thema Gaspreiserhöhungen stößt nach wie vor auf großes Interesse. Seit Einrichtung im September 2004 bis zum 20. Juni 2005 wurde sie 75.000 mal besucht.

(17.06.2005) E.on Hanse bedauert Versehen: Guthaben wird an Verweigerer ausgezahlt

Der Gaspreiskonflikt hat schon so manches Versehen bei E.on Hanse ausgelöst. Angefangen bei den im Herbst 2004 angedrohten Gassperren, weiter bei der per Kundenbrief behaupteten Preisgenehmigung durch das Kartellamt und jüngst durch den rätselhaften Vermerk "Guthaben gesperrt. Verrechnung durch Inkasso", den Sammelkläger auf ihrer Abrechnung fanden. E.on Hanse hat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Sammelkläger nun diesen Hinweis als Versehen bezeichnet und ihn bedauert. Zugleich hat E.on Hanse zugesichert, dass die Guthabenbeträge ausgezahlt werden. Dieses wurde uns von den betroffenen Kunden auch bestätigt. Sollten Sie zu dem betroffenen Kreis gehören und Sie keinen zeitnahen Zahlungseingang haben, informieren Sie uns.

(16.06.2005) Gasabrechnung prüfen lassen auf dem Eppendorfer Landstraßen-Fest

Die Bürgerinitiative gegen Energiepreiserhöhungen teilt mit:

"Möchten auch Sie zu denen gehören, die gedankenlos mal eben 100 €, vielleicht sogar 200 €, den großen Energiekonzernen hinterherwerfen? Wenn nicht, dann kommen Sie doch einfach am 25. und 26. Juni zum Eppendorfer Landstraßenfest. Und bringen Sie vor allen Dingen Ihre letzte E.on Gasabrechnung mit. Freundliche Helfer erwarten Sie an beiden Tagen von jeweils 14 bis 18 Uhr am Stand, um Ihnen in Minutenschnelle kostenlos am Computer auszurechnen, was Sie ab sofort bei Ihrer Gasrechnung sparen können (und alles für Sie ohne jede Verpflichtung). Nur Mut, es lohnt sich und ist viel einfacher, als Sie denken. Soviel Geld können Sie gar nicht in so kurzer Zeit verdienen. Zeigen Sie, wie schon viele Tausende in ganz Deutschland, den Energiekonzernen die rote Karte; wir lassen Sie nicht allein. Und daran denken, einfach nur die letzte Gaspreisabrechnung mitbringen, fertig. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!"

(10.06.2005) E.on Hanse droht mit Mahnverfahren. Guthabenauszahlung für Sammelkläger verweigert?

Ende der weichen Welle bei E.on Hanse! Gaspreisverweigerer, die nach Erhalt Ihrer Jahresabrechnung nicht den streitigen Betrag gezahlt haben, erhalten jetzt "Zahlungserinnerungen", in denen eine 1-wöchige Zahlungsfrist gesetzt wird und es dann weiter heißt: "Sollten Sie die Zahlungsfrist jedoch verstreichen lassen, behalten wir uns vor, ein Mahnverfahren einzuleiten". Betroffene sollten E.on Hanse mitteilen, dass sie bei der Zahlungsverweigerung bleiben. E.on Hanse versucht, durch Erhöhung des Drucks die Zahl der Verweigerer zu verringern. Offen ist, ob E.on als nächstes ein hauseigenes Mahnschreiben schickt oder tatsächlich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten wird. Im letzteren Falle würden Sie einen "Mahnbescheid" erhalten. Dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, wenn es nicht zu einem Vollstreckungsbescheid kommen soll. Wir werden Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten der Verbraucherzentrale dabei helfen, standhaft zu bleiben.

Für Gaskunden, die an der Sammelklage beteiligt sind, hat E.on sich etwas Besonderes ausgedacht. Ergibt deren Abrechnung auch bei Zugrundelegung des überhöhten E.on-Preises ein Guthaben, dann heißt es auf der Abrechnung "Guthaben gestoppt, Verrechnung durch Inkasso". Der Vermerk ist rätselhaft. Der Prozessbevollmächtigte der Sammelkläger hat daher E.on Hanse um Aufklärung gebeten. Wir sind auf die Antwort gespannt.

(31.05.2005) Dritter Erfolg vor Gericht: Landgericht Mannheim bestätigt Zahlungsverweigerer

Jetzt erst entdeckt wurde ein für Verweigerer überaus erfreuliches Urteil des Mannheimer Landgerichts aus 2004. In der Entschidung vom 16.08.2004 (Aktenzeichen 24 O 41/04) heißt es in erfrischender Klarheit: "Die tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, sind vom Monopolisten darzulegen und ggf. zu beweisen. (...) Die Darlegung, gegenüber anderen Monopolunternehmen auf dem Erdgasmarkt unterdurchschnittliche Preise zu fordern, genügt dem gegenüber offenkundig nicht. Dieser relative Preisvergleich schließt nicht die Möglichkeit aus, dass alle Monopolisten mehr als das fordern, was nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen ist".

(26.05.2005) E.on Hanse mit 123 Millionen Jahresüberschuss 2004

Auf der heutigen Bilanzpressekonferenz hat E.on Hanse einen Jahresüberschuss 2004 von 122,8 Mio. Euro (Vorjahr Jahresfehlbetrag von -44,8 Mio. Euro) bekannt gegeben. Unser Kommentar: Von nix kommt nix. Wer sich noch nicht gegen die unbegründeten Gaspreiserhöhungen gewehrt hat, sollte es jetzt tun. Siehe FAQ und Musterbrief.

(25.05.2005) E.on Hanse will Bedenkzeit

In dem Sammelklageverfahren von 52 Hamburger Gaskunden hat die beklagte E.on Hanse Fristverlängerung für die Klagerwiderung bis zum 3. Juni beantragt. Dem Antrag wurde vom Landgericht Hamburg stattgegeben.

(24.05.2005) Widerspruch gegen einstweilige Verfügung in Bad Kissingen

Die Stadtwerke Bad Kissingen haben Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des dortigen Amtsgerichts eingelegt, mit der dem Versorger die Gassperre verboten wurde. Der Geschäftsführer der Stadtwerke, Manfred Zimmer, erklärte laut Main-Post vom 20.05.05: Die zehnprozentige Erhöhung ergbe sich aus der Koppelung von Gas- und Ölpreis. Im übrigen gelte "Pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten. Dazu unser Kommentar: Das war ein Eigentor, Herr Zimmer. Wer hat denn den Vertrag einseitig geändert? Wer einseitig erhöht, muss die Gründe darlegen. Dieser Grundsatz ist über hundert Jahre alt und steht im BGB in § 315.

(20.05.2005) Zweite Sammelklage in Bremen

Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bremen haben 54 Gaskunden der Stadtwerke Bremen am 20.05.2005 Sammelklage auf Feststellung der Unbilligkeit des Gaspreises eingereicht.

(06.05.2005) Zweiter Sieg vor Gericht: Amtsgericht Bad Kissingen untersagt Gas- und Stromsperre

Weil ein Kunde der Stadtwerke Bad Kissingen die zehnprozentige Erhöhung der Gas- und Stromkosten verweigerte und nur um 2 Prozent erhöhte Abschläge überwies, drohten die Stadtwerke dem Kunden mit Strom- und Gassperre. Dagegen beantragte der Verbraucher eine einstweilige Verfügung, die das Amtsgericht Bad Kissingen am 29.04.2005 erließ. Das ist der zweite Sieg der Verweigerer vor Gericht! Das Gericht bestätigt unsere Auffassung: Die Berufung auf § 315 BGB kann vom Gasversorger nicht durch die Gassperre ausgeheblt werden. Erst müssen die Karten auf den Tisch, notfalls den Richtertisch! Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen im Wortlaut.

(05.05.2005) "Das Gaskartell": Film am 9. Mai 2005 in der Verbraucherzentrale

Die Bürgerinitiative gegen Energiepreiserhöhungen zeigt am 9. Mai 2005 um 19.30 Uhr die TV-Reportage "Das Gaskartell". Alle Gasrebellen und solche, die es noch werden wollen, sollten sich diesen spannenden Film des Südwestdeutschen Rundfunks nicht entgehen lassen. Ort: Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg. Eintritt frei.

(18.04.2005) Erster Sieg vor Gericht: Amtsgericht Heilbronn stellt Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung fest

Das Amtsgericht Heilbronn (15 C 4394/04) hat mit Urteil vom 15.04.2005 zum ersten Mal die Unbilligkeit einer Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB festgestellt. Das ist ein bahnbrechendes Urteil, das ein Signal für alle Gaskunden in Deutschland ist. Das Gericht hat die vorgelegten Unterlagen für nicht ausreichend erachtet. Auch die Sammelklage der 52 Zahlungsverweigerer in Hamburg ist auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gerichtet. Für die Hamburger ist das Heilbronner Urteil Rückenwind.

(11.04.2005) Prozesskostenfonds Sammelklage E.on Hanse eingerichtet

Zur Unterstützung der Verbraucherzentrale in der Auseinandersetzung mit E.on Hanse um die Gaspreise sind bereits 385 € eingegangen. Diese werden von der Verbraucherzentrale für die Deckung der Kosten der Vorbereitung und Durchführung der am 05.04.2005 eingereichten Sammelklage verwendet. Die Verbraucherzentrale bitte weiter um Spenden auf das Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10. Die Verbraucherzentrale teilt in einem "Spendenbarometer" den aktuellen Stand mit (siehe Anfang dieser Seite). Wir danken allen Spender/innen! Mit Ihrem Beitrag helfen Sie uns, den nötigen langen Atem zu entwickeln. Die Spenden sind steuerabzugsfähig - für die Spendenbescheinigung benötigen wir aber Ihre Adresse. Wenn Sie also eine Spendenbescheinigung erhalten möchten, teilen Sie uns Ihre Adresse bitte mit.

(05.04.2005) Sammelklage gegen E.on Hanse eingereicht

Wegen der Gaspreiserhöhungen durch die E.on Hanse AG haben 52 Kunden am 05.04.2005 Sammelklage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die Verbraucherzentrale Hamburg koordiniert und unterstützt die Klage. Seit September letzten Jahres hatte die Verbraucherzentrale die Gaskunden aufgerufen, die Zahlung der Preiserhöhungen von zunächst rund 10 % zum 1. Oktober 2004 und sodann weiteren rund 2,8 % zum 1. Februar 2005 zu verweigern. Mehr als 10.000 E.on-Hanse-Kunden folgten nach Schätzungen der Verbraucherzentrale dem Aufruf. Doch E.on Hanse hat die Verweigerer bisher nicht auf Zahlung verklagt. E.on Hanse fürchtet, die Karten auf den Richtertisch legen zu müssen, und hofft, dass am Ende nur wenige Verweigerer stur bleiben. Doch die Kunden haben ein Recht auf Vorlage der Kalkulation des Gaspreises. Weiteres Warten ist ihnen nicht mehr zuzumuten. Daher unterstützen wir die Sammelklage. Mit der Klage beantragen die Kunden die gerichtliche Feststellung, dass sie den verlangten erhöhten Preis nicht zahlen müssen. Die Klage ist zulässig, weil man von den Kunden nicht verlangen kann, dass sie erst zuviel zahlen und dann auf Rückzahlung klagen. Und sie ist gut begründet, weil die Gaseinkaufspreise nicht gestiegen sind und E.on Hanse hohe Gewinne gemacht hat.

Die Klage ist die erste Sammelklage gegen einen Energieversorger in Deutschland. Der streitige Jahreserhöhungsbetrag liegt für die Kläger bei durchschnittlich 136 €. Der Streitwert der Sammelklage beträgt 24.738 € und ermöglicht, die Klage beim Landgericht einzureichen. Die Zuständigkeit des Hamburger Gerichts ergibt sich daraus, dass alle Kläger das Gas in Hamburg abnehmen. Die Prozesskosten übernimmt die Verbraucherzentrale Hamburg, soweit die Kläger nicht rechtsschutzversichert sind. Diese Klage wird ein Signal für alle Gaskunden in Deutschland setzen. Wir rufen die Verbraucher daher auf, uns durch Spenden zu unterstützen. Spenden mit dem Betreff "Sammelklage Gas" werden erbeten auf das Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10.

(17.03.2005) E.on Hanse knickt ein

Die zum 1. April 2005 angekündigte dritte Gaspreiserhöhung binnen sechs Monaten wurde von E.on Hanse jetzt zurück genommen. Wir meinen: Das ist ein Erfolg der vielen Verbraucher, die die Preistreiberei nicht akzeptiert und die unbilligen Erhöhungen verweigert haben. Und es ist ein Erfolg unserer bevorstehenden und angekündigten Sammelklage, mit der wir E.on Hanse dazu bringen wollen, endlich für Transparenz beim Gaspreis zu sorgen. Die angekündigte Sammelklage werden wir selbstverständlich fortsetzen, so lange E.on die beiden letzten Preiserhöhungen nicht zurück nimmt. Weitere Beteiligte können wir in unser Sammelverfahren nicht aufnehmen. Die Vorbereitungen für die Klage sind weitgehend abgeschlossen. Aber auch, wer an dieser Klage nicht teilnimmt, profitiert von dem Verfahren. Bis dahin heißt es weiter: Zahlung verweigern.

Stand vom Montag, 27. Februar 2012

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