Das bevorstehende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts gegen E.on Hanse sowie die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Gaspreisänderungsklauseln geben den Gaskunden Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beträge. Die sich daraus ergebenden Fragen sollen hier beantwortet werden. Sie beziehen sich auf E.on Hanse, können aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten anderer Versorger auch auf diese angewendet werden.
1. Kann ich überhaupt Geld von E.on Hanse zurückfordern?
Ja, wenn Sie
a) einen Sondervertrag (KlassikGas oder VarioGas) mit E.on Hanse oder mit dem Rechtsvorgänger HeinGas geschlossen haben,
b) dieser Vertrag folgende Preisänderungsklausel enthält
E.on Hanse (oder HeinGas) ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.
(Es muss sich um den zuletzt abgeschlossenen Vertrag handeln. Der Vertragsschluss kann im Einzelfall aber sehr lange zurückliegen.)
2. Muss ich Widerspruch eingelegt haben, um Erstattung zu verlangen?
Nach unserer Rechtsauffassung: Nein. Auch wenn Sie in der Vergangenheit gar nichts unternommen haben, steht Ihnen ein Erstattungsanspruch zu. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungen, die sich auf diese Klausel gründen. E.on Hanse und die Energiebranche vertreten hier eine andere Rechtsauffassung. Doch das Urteil des BGH vom 14. Juli 2010 spricht für uns.
3. Welcher Preis gilt dann für mich?
Nach unserer Rechtsauffassung gilt der bei Vertragsschluss geltende Preis, also u. U. ein sehr lange zurück liegender Preis. E.on Hanse und die Branche vertritt hier eine andere Auffassung und wird sicher so argumentieren, dass Sie durch Zahlung der verlangten Erhöhungen diese akzeptiert haben. Doch Vertragsänderungen wie z. B. Preisänderungen können nach unserer Auffassung nur durch eine zustimmende Willenserklärung des Kunden zustande kommen, nicht durch die schlichte Zahlung. Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung bestätigt, weisen aber darauf hin, dass die Energieversorger sich in diesem Punkt auf die Hinterbeine stellen werden.
4. Wie weit in die Vergangenheit kann ich Geld zurückfordern?
Wir sind der Auffassung, dass die Erstattung bis zum Vertragsschluss zurückreichen muss. Es spricht aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gerichte die Verjährungsvorschriften anwenden werden und eine dreijährigen Verjährung bejahen werden. Das bedeutet: Per 31.12.2010 verjähren Ansprüche aus Jahresrechnungen, die Ihnen 2007 zugegangen sind, die also in der Regel den Abrechnungszeitraum 2006/2007 betreffen. Per 31.12.2011 verjähren dann Ansprüche aus Jahresrechnungen, die Sie 2008 erhalten haben usw.
5. Wie ermittle ich die Höhe meines Anspruchs?
Auf der zweiten Seite der Rechnungen finden Sie im unteren Bereich eine Auflistung Ihres Verbrauchs in kWh und die hierfür von E.on angesetzten Gaspreise in Eurocent. Diese Preise ersetzen Sie durch Ihren Gaspreis (siehe oben unter 3.) und ermitteln auf diese Weise den nach Ihrem Preis geltenden Nettobetrag, den Sie für das bezogene Gas bezahlen müssen. Sodann addieren Sie den Grundpreis und die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Diesen Vorgang wiederholen Sie mit jeder Rechnung, die E.on Ihnen seit 2007 zugestellt hat. Die Summe aller von Ihnen ermittelten Rechnungsbeträge ziehen Sie von der Summe aller von Ihnen an E.on geleisteten Zahlungen (Abschläge und Nachzahlungen, ggf. minus Guthabenerstattungen) ab. Das Ergebnis ist der Ihnen zustehende Erstattungsbetrag gegen E.on Hanse.
6. Wer hilft mir bei der Ermittlung von Grund und Höhe meines Erstattungsanspruchs?
Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten telefonische, persönliche und schriftliche Beratung für Gaskunden. Die Juristen der Verbraucherzentrale beraten Sie telefonisch Mo bis Do von 10-18 Uhr unter 09001-77 54 41 (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr). Sie können sich auch persönlich in der Kirchenallee 22 beraten lassen (Unterlagen mitbringen!): Terminvereinbarung erforderlich: Tel. 248 32-0 oder -107 oder E-Mail termine@vzhh.de, Beratungsentgelt 22 Euro, Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger 11 Euro. Für eine schriftliche Beratung können Sie sich an info@vzhh.de oder an Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, wenden (ab 15 Euro, je nach Aufwand).
7. Wie mache ich den Anspruch geltend?
Sie können den Erstattungsbetrag in einem Brief an E.on Hanse unter Verweis auf die Rechtsprechung und Fristsetzung per Einschreiben/Rückschein geltend machen. Es ist aber zu erwarten, dass E.on nicht freiwillig zahlt. Sie werden also mit großer Wahrscheinlichkeit darauf angewiesen sein, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Für Forderungen bis 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, für höhere das Landgericht. Beim Amtsgericht brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt, beim Landgericht herrscht Anwaltzwang. Es ist aber in jedem Fall zu empfehlen, Hilfe eines Anwalts zu suchen. Die Verbraucherzentrale ist nicht befugt, Sie vor Gericht zu vertreten. Die Verbraucherzentrale Hamburg plant auch nicht die Organisation einer weiteren Sammelklage.
8. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Klage?
„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Gleichwohl – die Erfolgsaussichten einer Erstattungsklage sind gut. Die Verbraucherzentrale Hamburg ermutigt daher die Gaskunden zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Wenn Sie die Klage gewinnen, muss E.on sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Wenn Sie die Klage zum Teil gewinnen, müssen Sie die Verfahrenskosten zu dem Anteil tragen, zu dem Sie verloren haben. Wenn Sie verlieren, müssen Sie die Kosten tragen. Diese betragen im nicht wahrscheinlichen Fall Ihrer vollständigen Niederlage:
Streitwert Kosten
bis 600 EUR 420,36 EUR
bis 900 EUR 569,34 EUR
bis 1200 EUR 718,36 EUR
bis 1500 EUR 837,36 EUR
bis 2000 EUR 1.057,94 EUR
9. Wie viele Gaskunden haben Ansprüche gegen E.on Hanse ?
Zu unterscheiden sind drei Gruppen von Gaskunden:
a) Die Zahlungsverweigerer. Diese Kunden haben – teilweise bereits seit Herbst 2004 – die Zahlung von Teilbeträgen ihrer Rechnungen verweigert. Diese Gruppe umfasst nach eigenen Angaben von E.on Hanse in einem Schreiben der E.on-Anwälte 5.000 Kunden.
b) Die Vorbehaltszahler. Diese Kunden haben – teilweise bereits seit Herbst 2004 – Widerspruch gegen die Preisfestsetzungen erhoben und die von E.on verlangten Zahlungen unter Vorbehalt geleistet. Diese Gruppe umfasst nach eigenen Angaben von E.on Hanse in einem Schreiben der E.on-Anwälte 50.000 Kunden.
c) Die Untätigen. Diese Kunden – also der Rest der betroffenen Kunden – ist von ihrer Zahl her nur zu schätzen. E.on Hanse gibt seit einiger Zeit angesichts der Kundenprotest- und Abwanderungswelle keine Kundenbestandszahlen im Geschäftsbericht mehr bekannt. Vor dieser Welle betrug die Gesamtkundenzahl in Hamburg sowie in Teilen von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern einst rund 700.000. Gehen wir einmal von einem noch vorhandenen Kundenbestand von 400.000 aus, so sind von diesen nur diejenigen betroffen, die einen Sondervertrag haben, und von diesen wiederum nur diejenigen mit der unwirksamen Preisänderungsklausel. Nach sehr vorsichtiger Schätzung der Verbraucherzentrale Hamburg handelt es sich um 250.000 Kunden.
10. Wie hoch sind die Gesamtforderungen der Kunden?
Auf der Basis der unter Nr. 9 dargelegten Schätzung von rund 300.000 betroffenen Kunden und unter der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Erstattungsanspruchs von 2.000 € ergibt sich eine Gesamtforderung der Kunden von 600 Millionen Euro.
11. Gibt es eine Alternative zu den massenhaften Klagen der Kunden?
Ja. E.on Hanse sollte freiwillig zahlen. Genauso wie es selbstverständlich für einen Autokonzern ist, defekte Wagen zurückzurufen, sollte E.on Hanse die defekten Verträge zurückrufen und die Kunden entschädigen. Das entlastet die Kunden, die Justiz und letzten Endes auch den Energiekonzern, der dadurch etwas für sein ramponiertes Image tun könnte.
Stand vom Dienstag, 16. November 2010
zurück