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PROKON: Wind aus den Segeln genommen

Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Landgericht Itzehoe (Az.: 5 O 66/10) auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg dem Windkraft-Unternehmen PROKON verboten, künftig mit irreführenden Angaben für eine Anlage in PROKON-Genussrechten zu werben. PROKON darf in seiner Werbung keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen. Insbesondere ist es PROKON künftig verwehrt, damit zu werben, seine Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf Risiken hingewiesen wird. Auch die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten ist künftig nicht mehr erlaubt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Verfahren vor dem Landgericht vorausgegangen war eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg gegenüber PROKON, mit der die Verbraucherzentrale die Unterlassung der irreführenden Werbung durch PROKON verlangte. PROKON wirbt seit mehr als einem Jahr massiv im gesamten Bundesgebiet mit Plakaten, Postwurfsendungen, Flyern und Kurzprospekten für eine Anlage in Genussrechten. „Rentabel, flexibel, einfach“, so der Slogan, der sich „an alle Sparfüchse“ wendet. Versprochen wird eine Verzinsung von 8 % p.a., der Abschluss sei einfach und die Anlage „maximal flexibel“. Man erwerbe eine „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, eine Investition in „reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte“ mit „sicheren Einnahmen“. Die Genussrechte seien „die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“ und ein „grünes Sparbuch“.

An keiner Stelle der Werbung finden sich Hinweise auf die erheblichen Risiken der Anlage in Genussrechten. Der Anleger kann sich nämlich nicht sicher sein, dass der hohe versprochene Zins tatsächlich ausgezahlt wird; Anspruch hat er nur auf tatsächlich erwirtschaftete Gewinne. Bei Verlusten der Gesellschaft reduziert sich die Zinszahlung. Auch eine Rückzahlung des Kapitals nach Rückgabe der Genussrechte ist nicht sicher. Denn genau wie die Zinszahlung hängt die Rückzahlung des Kapitals vom erfolgreichen Geschäft der Windkraftfirma ab. Die von PROKON als Absicherung gerne hervorgehobene „Rückzahlungsgarantie“ nützt bei Zahlungsengpässen nur bedingt, denn die Garantie greift nur, wenn die Garantiegeber noch zahlungsfähig sind. Da diese aber ebenfalls Teile der PROKON-Unternehmensgruppe sind, ist fraglich, ob bei Zahlungsnöten des einen nicht die anderen Unternehmen der PROKON ebenfalls betroffen sind und damit die Garantie hinfällig ist. Ein potentieller Anleger sollte auch wissen, dass er als Genussrechtsinhaber keine Mitspracherechte im Unternehmen hat, obwohl er mit Zins und Rückzahlung vom unternehmerischen Erfolg abhängig ist. Seine Ansprüche werden im Insolvenzfall nachrangig bedient, das heißt nach allen anderen Gläubigern. Eine über die Einlage hinausgehende Haftung besteht allerdings nicht.

Nachdem PROKON die Unterlassung der beanstandeten Werbung abgelehnt hatte, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Itzehoe. Das Gericht untersagt PROKON nun die irreführende, einseitige Werbung und stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass PROKON nicht oder unzureichend auf das Risiko der Nichtverzinsung und das Risiko des Totalverlusts hinweist. Die PROKON-Werbung sei irreführend, weil dem interessierten Anleger vorgespiegelt werde, er könne sein Geld ohne Verlustgefahr investieren. Tatsächlich trage der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könne oder ohne dass er auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft habe, bei der sein Kapital angelegt wird. Ebenfalls werde der Anleger darüber in die Irre geführt, dass mit dem Kauf der Genussscheine tatsächlich und unmittelbar in Windkrafträder investiert und damit Sachwerte erworben würden. Denn tatsächlich diene das eingeworbene Genussrechtskapital lediglich zur Finanzierung derartiger Projekte, ohne dass die einzelnen Anleger durch Beteiligungen an den Sachwerten abgesichert wären.

Außerdem beanstandet das Gericht, dass die Genussrechte keine flexiblen Anlagen seien, schon gar nicht „maximal flexibel“ wie beworben. Denn tatsächlich ist eine Verfügung über die angelegten Gelder frühestens nach drei Jahren möglich (wenn die Rückzahlungsgarantie greift), sonst erst nach fünf Jahren. Mit der Flexibilität etwa von Tages- oder Festgeldanlagen oder einer Sparanlage hat diese lange Laufzeit nichts zu tun.

Das Gericht hat damit der Verbraucherzentrale Hamburg in vollem Umfang Recht gegeben. Die Verbraucherzentrale fordert PROKON auf, die künftige Werbung PROKON eindeutiger zu gestalten, insbesondere klar und deutlich auf die Risiken einer Geldanlage in Genussrechten hinzuweisen.

Sollten Sie Fragen zu dieser oder ähnlichen Anlagen haben, beraten unsere Experten Sie gerne. Telefonische Beratung zu Geldanlagen und anderen Geldfragen unter 0900 1 77 54 42 von Montag bis Donnerstag jeweils 10-18 Uhr (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr); Termine für persönliche Beratung unter (040) 248 32-107 oder termine@vzhh.de.

Stand vom Montag, 28. März 2011

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