Der Bundesgerichtshof wies am 27. September 2011 in zwei Verfahren Schadenersatzansprüche von Lehman-Geschädigten gegen die Haspa zurück.
Das Landgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt, den Schaden aus dem Ausfall des Zertifikats des Klägers zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil auf. Nun ging es vor dem Bundesgerichtshof in die vorerst letzte Runde (inzwischen läuft eine Verfassungsbeschwerde).
Das Emittentenrisiko
Das einzig erfreuliche an den Urteilen ist, dass der BGH festgestellt hat, dass Banken bei der Empfehlung von Zertifikaten über das grundsätzlich bestehende Emittentenrisiko, also die Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität der Emittentin, aufklären müssen. Der Anleger muss also wissen, dass - unabhängig von der Entwicklung des zugrunde gelegten Basiswerts - sein Geld verloren ist, wenn die ausgebende Bank am Fälligkeitstag zur Rückzahlung außerstande ist. Die beratende Bank muss auf dieses Risiko auch hinweisen, wenn zum Zeitpunkt der Beratung keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bestehen und kann sich nicht darauf verlassen, dass jedem Anleger das theoretisch immer bestehende Insolvenzrisiko bewusst ist.
Diese Aufklärung war in den entschiedenen Fällen aber erfolgt bzw. das Risiko war den Klägern aus ihren früheren Anlagen und den ihnen überreichten „Basisinformationen“ bekannt.
Das Insolvenzrisiko
Im Dezember 2006 und September 20007 habe die Bank über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aber nicht aufklären müssen, da dies für sie angesichts positiver Ratings nicht erkennbar gewesen sei.
Dies bietet also Chancen für Anleger, die die Lehman-Zertifikate erst später gekauft haben.
Wenn der BGH allerdings auf die Beurteilung der Ratingagenturen abstellt, hilft dies nicht weiter, weil die Ratings bis kurz vor der Insolvenz von Lehman Brothers gut waren.
Die fehlende Einlagensicherung
Neben dem Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko muss die beratende Bank nach dem Urteil ihre Kunden aber nicht zusätzlich darüber aufklären, dass keine Einlagensicherung für Inhaberschuldverschreibungen besteht. Diesem Umstand komme keine eigenständige Bedeutung für die Entscheidung mehr zu, wenn der Anleger bereits von dem ihn treffenden Insolvenzrisiko wisse.
Auch wenn der Verbraucher aus einer einlagengesicherten Anlageform in ein Zertifikat wechsle, sei ein derartiger Hinweis nicht erforderlich. Etwas anderes gelte nur für Anleger, die ausdrücklich eine „sichere“ Geldanlage wünschen. Diesen dürfe keine Anlageform empfohlen werden, für die keine Einlagensicherung besteht.
Das Kickback
Angesichts der sog. Kickback-Rechtsprechung des BGH, die in den Konstellationen, in denen die beratende Bank von Dritten eine Zuwendung für die Vermittlung der Anlage erhält, verlangt, dass der Kunde über das wirtschaftliches Eigeninteresse seines Beraters aufgeklärt werden müsse, um beurteilen zu können, ob die Beratung ausschließlich in seinem Interesse passiere oder ob eigene Interessen des Beraters oder der Bank ebenfalls eine Rolle spielen, hatten wir erwartet, dass dieser Rechtsgedanke auch gilt, wenn die Bank die Anlage zunächst selbst erwirbt und beim Verkauf an den Kunden eine Marge verdient.
Dies hat der BGH jedoch abgelehnt.
Die Banken seien nicht verpflichtet, ihren Kunden die von ihnen im Festpreisgeschäft verdienten Gewinnmargen offen zu legen. Sie seien mit den hinter dem Rücken der Kunden gezahlten Rückvergütungen, die auch der Höhe nach offen gelegt werden müssen, nicht vergleichbar. Er begründet das damit, dass eine Bank den Anleger nicht darauf hinweisen müsse, dass sie bei der Empfehlung von eigenen Anlageprodukten Gewinne erzielt, weil dies für jeden offensichtlich sei. Für fremde Anlageprodukte, die die Bank im Wege des Eigengeschäfts zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert, gelte nichts anderes. Es liege kein Dreipersonenverhältnis vor und die Preisdifferenz beeinträchtige auch nicht den Wert des Papiers. Darauf, ob der Kunde gewusst habe, dass die Bank die Anlage im Wege des Eigengeschäfts gekauft habe, komme es nicht an. Entscheidend sei, wie die Sparkasse die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Kunden verstehen konnte.
Wir können dies nicht verstehen. Nach unserer Auffassung kommt es maßgeblich darauf an, dass der Kunde die wahre Rechtsnatur des Geschäfts erkennen konnte, dass er also wusste, ob die Bank die Papiere im Kommissionsgeschäft erworben hat und dann zur Offenlegung und Herausgabe der Zuwendung verpflichtet ist oder ob diese Verpflichtung nicht bestand, weil die Bank die Papiere zuvor selbst erworben hat und sie aus ihrem Eigenbestand verkauft hat. Wir teilen nicht die Einschätzung des BGH, dass für jeden offensichtlich ist, dass die Bank bei der Empfehlung eigener Anlageprodukte Gewinne erzielt. Denn Anleger können in Wahrheit nicht erkennen, wenn die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts anbietet.
Gleichwohl ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten weiterer Klagen nun von dieser Rechtslage auszugehen.
Risiken aus der Struktur des Zertifikats
Nach Auffassung des BGH ist der Haspa nicht vorzuwerfen, über die konkreten Risiken des Zertifikats nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Die Bull Express Garant- und die ProtectExpress-Anleihe der Haspa waren nicht besonders kompliziert strukturiert. Die Entwicklung der Anlage hing in einem Fall von der Entwicklung des Kurses eines zugrunde gelegten Aktienkorbes in dem anderen Fall eines Index zu bestimmten Zeitpunkten ab, was den Klägern erläutert worden war. Damit ist das spekulative Element der Anlage nach Meinung des BGH erkennbar gewesen. Das Risiko bestand – abgesehen von der Insolvenz der Emittentin – für die Anleger darin, am Ende der Laufzeit nur ihren Anlagebetrag zurück zu erhalten.
Fazit für andere Zertifikate-Geschädigte
Danach besteht für andere Geschädigte die größte Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend zu machen, wenn sie nachweisen können, dass
Dabei ist zu beachten, dass die Aufklärung auch durch rechtzeitige Übergabe aussagekräftiger schriftlicher Informationen erfolgen kann.
Steht fest, dass der Anleger ausdrücklich eine „sichere“ Geldanlage wünscht, so dürfen ihm von der Bank nur Anlagen empfohlen werden, für die eine Einlagensicherung besteht.
Wer sich informieren möchte, ob er aus der Insolvenzmasse noch Geld erwarten kann, findet hier weitere Informationen.
Stand vom Mittwoch, 8. Februar 2012
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