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Zusatzbeiträge doch wirksam

Im Streit um die Gültigkeit der Bescheide, mit denen die Krankenkassen DAK und CityBKK ihren Versicherten mitgeteilt hatten, dass sie Zusatzbeiträge von 8 bzw. 15 Euro erheben müssen, ist vom Landessozialgericht Berlin entschieden worden (Urteil vom 1.2.2012, L 1 KR221/11): Die Bescheide der DAK sind gültig. Dass der Hinweis auf das Sonder­kündigungs­recht auf der Rückseite der Schreiben in sehr viel kleinerer Schrift unter der Überschrift "Weitere allgemeine Hinweise" abgedruckt war und dadurch leicht übersehen werden konnte, wertete das Gericht nicht negativ: Der Hinweis sei

"ausreichend, um auf das Sonder­kündigungs­recht hinzuweisen. Wer Informationen seiner Kranken­versicherung erhält, ist gehalten, diese vollständig zu lesen, auch Punkte, die, wie hier, als allgemeine Hinweise bezeichnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn solche Hinweise so versteckt sind, dass ein durchschnittlicher Versicherter nicht in der Lage ist, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist zur Über­zeugung des Senats hier nicht der Fall. Vielmehr wird einem durchschnittlichen Versicherten, der das Schreiben der Beklagten vom Februar 2010 liest, deutlich, dass er wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft kündigen kann. Es ist auch darauf hingewiesen, dass die erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages am 15. März 2010 erfolgen werde und die Kündigung bis zu diesem Datum zu erfolgen habe."

Über die Gültigkeit der Bescheide der CityBKK wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Die Vorgeschichte

Seit der Gesundheitsreform 2007 werden die steigenden Kosten der Kranken­versorgung nicht mehr durch höhere Beiträge der Krankenkassen aufgefangen, sondern durch sogenannte "Zusatz­beiträge", die die Kassen von ihren Mitgliedern erheben können. Und zwar ohne die paritätische Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie sie bei den bisherigen Krankenkassen­beiträgen üblich war; die Zusatzbeiträge werden in voller Höhe von den Versicherten getragen. Das ist politisch gewollt und soll der sanfte Einstieg in die "Kopfpauschale" sein, die die Koalitionsparteien für die Finanzierung des Gesundheits­wesens generell anstreben.

Die erste Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erheben musste, war 2009 eine kleine Betriebskrankenkasse in Köln, die damit nur lokales Aufsehen erregte. Kurze Zeit später, im Februar 2010, folgte aber mit der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) eine der größten Kassen mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern. Sie erhob einen Zusatzbeitrag von monatlich acht Euro – und verlor dadurch fast zehn Prozent ihrer Mitglieder, die zu anderen Kassen wechselten. Denn die Einführung eines Zusatzbeitrags schafft ein Sonderkündigungsrecht.

Irreführendes Versteckspiel

Erstaunlich ist, dass so viele DAK-Mitglieder von ihrem Sonder­kündigungs­recht Gebrauch machten. Von ihrer Krankenkasse werden die meisten dieses Recht nicht erfahren haben. Denn die DAK versteckte den Hinweis darauf, zu dem sie durch Gesetz verpflichtet ist, so gut, dass ihn kaum jemand entdeckt haben dürfte. Er war nicht in dem einseitigen Schreiben zu finden, das in normal großer Schrift (11-Punkt) den Zusatzbeitrag ankündigte und "Mit freundlichem Gruß" endete, sondern auf dessen Rückseite als Textblock in kleinerer Schrift (8-Punkt) unter den Überschriften "Weitere allgemeine Hinweise" und "Rechtsgrundlagen (Auszüge)" und bestand lediglich aus der Wiedergabe des trockenen Gesetzestextes (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).

Dieses Versteckspiel der DAK hatte das Sozialgericht Berlin (Urteile vom 10.8.2011, S 73 KR 2306/10 und S 73 KR 15/11) für rechtswidrig erkannt:

"Das Informationsschreiben vom Februar 2010 habe keine ausreichende Aufklärung enthalten. Vielmehr sei der Hinweis auf das Sonder­kündigungsrecht unter der sachfremden Überschrift „Rechtsgrundlagen“ im Kleingedruckten versteckt gewesen und damit bewusst der Aufmerksamkeit der Empfänger entzogen worden. Der Hinweis müsse jedoch klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Er müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass ihm ein Gestaltungsrecht, nämlich die Möglichkeit zur Kündigung zustehe, er also den Zusatzbeitrag durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Auch der Beitrag in der Mitgliederzeitschrift und die Angaben im Internet seien nicht ausreichend gewesen, um die Pflicht zur individuellen Information jedes Mitglieds zu erfüllen. Es gebe im Übrigen auch keinen Nachweis, ob die Kläger die Zeitschrift überhaupt tatsächlich erhalten hätten." (Pressemitteilung vom 10.8.2011)

Schon im Juni 2011 hatte dasselbe Gericht das gleiche Versteckspiel der CityBKK gerügt (Urteil vom 22.7.2011, S 73 KR 1635/10) und ebenfalls deutlich gemacht, dass es dahinter eine gezielte Absicht vermutet:

"Es handele sich hierbei nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte." (Pressemitteilung vom 27.6.2011)

Streit um Verbraucherfreundlichkeit

Andere Gerichte sahen das aber auch schon anders, worauf die DAK stolz hinwies und daraus ableitete, dass die Berliner Urteile keinen Bestand haben würden:

"Mehrere Landesozialgerichte (LSG) hatten bereits die Informationspraxis der DAK in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Das LSG Berlin-Brandenburg hatte zum DAK-Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in einem Beschluss ausgeführt: 'Der Hinweis ist sprachlich deutlich, er ist unschwer zu finden und die Antragstellerin konnte ohne weitere Überlegungen von dem Sonder­kündigungsrecht Kenntnis nehmen.' " (Pressemeldung vom 10.8.2011)

Diese unterschiedliche Würdigung desselben Tatbestandes verwundert etwas. Nach unserer Meinung ist der Hinweis sowohl in den Schreiben der DAK als auch denen der CityBKK weder sprachlich deutlich noch unschwer zu finden, so dass man keineswegs ohne weitere Überlegungen von dem Sonder­kündigungsrecht Kenntnis nehmen konnte. Unsere Auffassung haben wir auch dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde für bundesweit geöffnete Krankenkassen mitgeteilt. Das Amt jedoch fand die versteckte Platzierung des Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht ebenfalls nicht anstößig. Es schrieb:

"Die Kasse ist … ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflicht im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V nachgekommen. Wir stimmen Ihnen zu, dass eine besondere verbraucherfreundliche Information der Kassen über die Einführung des Zusatzbeitrags wünschenswert wäre. Gesetzlich verpflichtet sind die Kassen aber lediglich, auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Das Bundes­versicherungs­amt ist als Aufsichtsbehörde der bundes­unmittelbaren Sozial­versicherungs­träger nur für die Prüfung zuständig, ob die geltenden Gesetze und sonstiges Recht von den Trägern eingehalten werden. Einen Rechtsverstoß können wir insoweit nicht feststellen." (Schreiben  vom 24.2.2011)

Der GKV-Spitzenverband geht noch einen Schritt weiter. Er hält es sogar für gesetzeskonform, wenn eine Krankenkasse den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht in mitglieder­individualisierten Schreiben, sondern nur in einer Mitglieder­zeitschrift bekannt gibt, sofern dieser Hinweis deutlich und (nachweisbar) rechtzeitig erfolge. Ganz im Gegensatz zur Meinung des Berliner Sozialgerichts, das argumentiert, dem in diesem Fall der Nachweis fehlt, dass der Versicherte die Zeitschrift überhaupt erhalten hat (siehe oben).

Politik zum Nachteil der Versicherten?

Das kommt davon, wenn der Gesetzgeber nicht genau sagt, wie eine Regelung umgesetzt werden soll: Jeder große Akteur versucht, das Gesetz zu seinen Gunsten auszulegen – und die Versicherten und Patienten, um die es eigentlich gehen sollte, schauen in die Röhre. Von Aufsichtsbehörden und Gerichten sind keine verbraucher­freundlichen Impulse zu erwarten, da sie sich nur an den ausdrücklichen Gesetzes-Wortlaut gebunden fühlen.

Bleibt nur der Appell an die Politik, die Krankenkassen per Gesetz zu einer deutlichen Information ihrer Mitglieder zu verpflichten. Solange die Kassen im Wettbewerb miteinander stehen, werden sie stets versuchen, unangenehme Nachrichten, die den Verlust zahlungs­kräftiger Mitglieder bedeuten könnten, gut zu verstecken. Da hilft nur mutiger Verbraucher­schutz durch den Gesetzgeber.

Stand vom Montag, 12. März 2012

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