Schönheitsoperationen, Behandlung beim Arzt, Rechnungen, Krankenversicherungen, Tarifwechsel

Patientenrechte als Mogelpackung

Am 13. Januar 2012 wurde der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Patientenrechtegesetz veröffentlicht. Lange angekündigt und von Verbraucherzentralen und Patientenverbänden mit viel Hoffnung verbunden, ist das Ergebnis enttäuschend. Der Entwurf fasst im Wesentlichen nur das in Gesetzesform, was bisher schon als Richterrecht gilt. Auch wenn die „Kodifizierung“ der Patientenrechte, also ihre Zusammenfassung in einem Gesetz, den Patienten und Verbrauchern beim Auffinden und Gebrauch ihrer Rechte hilft, bringt das neue Gesetz nur wenig Fortschritte und teilweise sogar Rückschritte.

Kleine Schritte nach vorn

  • Die geplanten Bestimmungen sollen nicht nur für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gelten, sondern für alle, die medizinische Behandlungen am Menschen durchführen. Also auch für Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure usw. (§ 630a BGB des Gesetzentwurfs). Allerdings leider nicht für Pflegeheime.
  • Die Krankenkassen sollen Leistungen schneller bewilligen – oder zumindest rechtzeitig schriftlich mitteilen, warum sie das nicht so schnell können. Bei normalen Leistungsanträgen innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 630c BGB). Das muss nicht dazu führen, dass die Krankenkassen künftig schneller entscheiden, sondern sie können auch nach drei Wochen mit einem Textbaustein mitteilen, dass sie noch länger brauchen. Was hat der Patient davon? Die Pflicht, innerhalb von drei oder fünf Wochen auch schon zu entscheiden, wäre hilfreicher.
  • Die Krankenkassen sollen ihre Mitglieder beim Verdacht auf Behandlungsfehler unterstützen. Bisher können sie das nur (§ 66 SGB V). Ein kleiner Schritt zwar, aber eine verbindliche Pflicht mit Sanktionen bei Niuchterfüllung ist das noch nicht.
  • Bei größeren Eingriffen soll eine rein schriftliche Aufklärung nicht ausreichen. Das ist zwar auch bisher schon so, es muss auch mündlich aufgeklärt und das Verstehen überprüft werden, das wird jedoch bisher in der Praxis zunehmend ausgehöhlt.
  • Behandler müssen Patienten über erkennbare Behandlungsfehler informieren – allerdings nur auf Nachfrage oder wenn dies „zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten“ erforderlich ist (§ 630c Abs. 2 BGB). Bisher ist es Ärzten immerhin schon gestattet, z.B. in Gutachten die Behandlung anderer Ärzte zu bewerten (§ 29 Musterberufsordnung der Bundesärztekammer).
  • Krankenhäuser sollen durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verpflichtet werden, sich aktiv um die Sicherheit ihrer Patienten zu kümmern und Systeme zur Vermeidung von Fehlern (§ 137 SGB V) sowie ein „patientenorientiertes Beschwerdemanagement“ zu installieren (§ 135a SGB V). Ähnliche Vorschriften für die niedergelassenen Ärzte fehlen leider in dem Gesetzentwurf.

Große Schritte auf der Stelle

Einige Regelungen werden uns als neu und fortschrittlich angepriesen, sind aber auch heute schon gültig oder von eher geringer Relevanz:

  • Patientenunterlagen oder -akten müssen so geführt werden, dass bei Änderungen der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt (§ 630f BGB). Eine ähnliche Bestimmung zur Überschreibungssicherheit elektronischer Patientenakten findet sich schon seit 1980 in Berufsordnungen von Landesärztekammern. Allerdings wäre eine weitergehende Regelung zu fordern, etwa eine Vorschrift, nur überschreibungssichere EDV-Programme zu verwenden, wie sie für Zwecke der Buchhaltung seit Jahrzehnten vorgeschrieben sind.
  • Der oder die Patientenbeauftragte der Bundesregierung soll die Bevölkerung „umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form“ über die Patientenrechte informieren (§ 140h SGB V). Das ist bisher schon sein Auftrag, auch wenn nicht in Gesetzesform. Fraglich ist, ob er/sie dem Auftrag aus Patientensicht nachkommen wird, zumal er/sie beim Bundesgesundheitsministerium angeseidelt ist.
  • Die Beteiligung von Patientenorganisationen an der Gestaltung des Gesundheitssystems wurde um wenige Millimeter ausgeweitet: Künftig sollen sie auch an den seit dem 1.1.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ermöglichten Landesgremien beteiligt werden, die Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben können (§ 90a SGB V). Diese Gremien sind allerdings fakultativ, also nur eine Möglichkeit, die die Länder nutzen können, aber nicht müssen.

Schritte zurück

  • Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist seit 30 Jahren vom Bundesgerichtshof festgeschrieben. Es konnte bisher nur eingeschränkt werden, wenn bei psychiatrischen Behandlungen begründet zu befürchten war, dass die Einsicht dem Patienten erheblich schaden würde. Allerdings wird diese Regelung seit einigen Jahren, z.B. vom Bundesverfassungsgericht, immer mehr zugunsten der Patienten ausgelegt. Diese differenzierte Rechtsprechung soll nun im Patientenrechtegesetz sehr vereinfacht und möglicherweise zurückgedreht werden: Der Patient hat das Einsichtsrecht, soweit dem nicht „erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“ (§ 630g BGB). Die Einschränkung, die bisher nur für psychiatrische Behandlung galt, wird jetzt die Regel?
  • Behandler müssen Patienten schriftlich informieren, wenn sie wissen, dass die Kosten für die Behandlung von dessen Krankenkasse oder -versicherung nicht vollständig übernommen werden (§ 630c Abs. 3 BGB). Hier fehlen zwei wichtige Regelungen, die es heute bereits gibt: (1) dass bei selbst zu bezahlenden Leistungen ein schriftlicher Kostenvoranschlag vorgelegt und ein Vertrag geschlossen werden muss (§ 3 Bundesmantelvertrag der Ärzte), und (2) dass der Arzt Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, nur auf Verlangen des Patienten erbringen darf (§ 1 Abs. 2 Gebührenordnung der Ärzte, GOÄ).

Was ganz fehlt

Zehn Bundesländer haben im November 2011 unter Federführung von Hamburg ein eigenes Eckpunktepapier für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Es enthält viele Punkte, die im Regierungsentwurf ganz fehlen oder nur ansatzweise angepackt werden:

  • Das Recht auf Zweitmeinung ist bisher nur in den ärztlichen Berufsordnungen verankert (§ 7 Abs. 2 Musterberufsordnung), nicht jedoch im Sozialgesetzbuch. Patienten müssen Zweitmeinungen häufig selbst bezahlen. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der seit 2004 die Aufgabe hat, dies zu regeln (§ 137 Abs.3 Satz 1 Nr. 3), bleibt bisher auffallend untätig – und Sanktionen sind nicht vorgesehen.
  • Ein Recht auf qualitätsgesicherte Informationen über die Behandlungsqualität bei Ärzten und Krankenhäusern sucht man vergeblich.
  • Ein Patientenbrief könnte die Inhalte von Arztbriefen auch für die Patienten verständlich machen und auch weitere Informationen über Krankheit, Therapie und Nachsorge enthalten.
  • Ein wirksamerer Schutz vor ungewollten Selbstzahler- oder IGeL-Leistungen wäre wünschenswert. Etwa ein Verbot, sie den Patienten unter Ausübung psychischen Drucks aufzudrängen, wie es beispielsweise manche Augenärzte mit der Glaukom-Früherkennung tun.
  • Ein Härtefallfonds müsste unbürokratische Entschädigung leisten in Fällen, in denen der ordentliche Rechtsweg zu lang dauern würde, etwa weil die Geschädigten bereits zu krank sind und vor dessen Ende zu versterben drohen, oder wenn ein Behandlungsfehler offensichtlich und plausibel, aber die Verursachung nicht eindeutig nachweisbar ist.
  • Die Haftpflichtversicherung von Ärzten müsste gesetzlich vorgeschrieben, dann aber auch wirksam kontrolliert und ihr Fehlen umgehend durch Entzug der Erlaubnis zur Berufsausübung sanktioniert werden.
  • Die Unabhängigkeit von Gutachtern sollte sichergestellt werden.
  • Die kollektiven Patientenrechte sollten weiter ausgebaut werden, etwa indem Verbraucherzentralen und Patientenorganisationen an weiteren relevanten Feldern beteiligt und ihnen die Mitbestimmung in Verfahrensfragen eingeräumt wird.

Es ginge noch besser

Wir sind darüber hinaus für weitere Verbesserungen:

  • Leistungserbringer sollten verpflichtet sein, ihren Patienten insbesondere vor schwerwiegenderen Eingriffen eine Durchschrift oder Kopie der Aufklärungs- und Einwilligungserklärung mitzugeben.
  • Patienten sollten das Recht haben, Ergänzungen zu ihren Krankenunterlagen zu geben, beispielsweise wenn darin wesentliche Elemente fehlen oder falsch dargestellt sind.
  • Anbieter und Kostenträger sollten verpflichtet werden, bei Patienten oder Versicherten, die des Deutschen nicht oder nur wenig mächtig sind, Dolmetscher hinzuzuziehen.
  • Dazu sind medizinisch spezialisierte Dolmetscherdienste für alle in Deutschland gängigen Fremdsprachen zu schaffen (zum Beispiel nach in etlichen Staaten bereits erprobten Modellen).
  • Für Fragen der Haftung sind unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstellen erforderlich, an denen auch Patientenvertreter beteiligt sein müssen.
  • Ein unabhängiges Gutachterwesen, ein „Medizinischer Dienst der Öffentlichkeit“, sollte gegründet werden, der für alle Sozialversicherungen tätig wird und von Patientenvertretern begleitet und kontrolliert werden kann.
  • Patienten sind Informationen über die Infektionslage im Krankenhaus zugänglich zu machen, z.B. Anzahl der Infektionen mit resistenten Erregern für ein abgelaufenes Jahr, sowie über andere möglicherweise ihre Sicherheit bedrohende Sachverhalte.

  • Die Beteiligung von Patientenvertretern an der Gestaltung der Gesundheitsversorgung sollte weiterentwickelt werden.Insbesondere müssen Ressourcen für eine fundierte Meinungsbildung bereitgestellt werden, damit Patienten die „gleichen Möglichkeiten erhalten, die öffentliche Meinung zu mobilisieren“ (Gesundheitsministerkonferenz des Europarates 1996). Das ist unabdingbare Voraussetzung für die später ebenfalls sinnvolle Einführung von Stimmrechten in Sachfragen.

  • Die Patientenbeteiligung ist auf weitere Felder auszudehnen, z.B. Ethikkommissionen, Krankenhausplanung, Qualitätssicherung u.a.
  • Auch eine Patientenvertretung in Krankenkassen wäre erwägenswert. Die bisherige Versichertenbeteiligung in Verwaltungsräten könnte im Sinne demokratischerer Verfahren reformiert werden.
  • Der/die Patientenbeauftragte sollte nicht bei der Bundesregierung, sondern beim Bundestag angesiedelt werden, um die Unabhängigkeit der Stelle zu gewährleisten.

Fazit: Enttäuschend

Der Gesetzentwurf wirkt auf den ersten Blick als Fortschritt; auf den zweiten Blick zeigt sich, dass es kaum Neues bringt; und bei noch genauerem Hinsehen erweist es sich eher als schädlich, denn es gießt die dynamische Entwicklung eines Rechtsgebietes in eine Form, die zum Teil hinter dem schon Erreichten zurück bleibt.

Wie konnte es dazu kommen? 

„Insgesamt sind die Eckpunkte des Gesetzes für Ärzte nicht schädlich.“ Mit diesen Worten wurde am 6. Januar 2012 der Präsident der Bundesärztekammer, Frank-Ulrich Montgomery, in der Ärzte-Zeitung zitiert. Seit März 2011 lagen nur erste Eckpunkte des geplanten Patientenrechtegesetzes vor. In den zehn Monaten bis zur Vorlage des Referentenentwurfs müssen die Verbände der Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser intensive Lobby-Arbeit geleistet haben. Denn Montgomery fuhr fort, es zeichne sich „eine vernünftige Regelung ab, die auch Ergebnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten ist.“ Wer diese „Beteiligten“ waren, die da „vertrauensvoll“ zusammengearbeitet haben, sagt er ganz offen: „Der Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen dem, was wir mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung abgesprochen haben, und ist eine Kodifizierung des bisherigen Rechtes. Wir sehen in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf auf den ersten Blick eine Einlösung des Versprechens, das nicht gegen die Ärzte zu formulieren.“ (Ärzte Zeitung 16.1.2012)

Vor dem nächsten Schritt die Patientenvertreter hören

Wir erwarten jetzt von der Bundesregierung und vom Patientenbeauftragten, vor der Ausarbeitung der nächsten Fassung des Gesetzentwurfs, also des Kabinettsentwurfs, den Rat und die Meinung der Verbraucher- und Patientenverbände einzuholen. Denn diese sind seit 2004 „in Fragen, die die Versorgung betreffen“, an der Gestaltung des Gesundheitssystems beratend zu beteiligen (§ 140f SGB V). Damit aus dem Entwurf doch noch ein Patientenrechtegesetz wird, das seinen Namen verdient.

Stand vom Montag, 23. Januar 2012

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