Krankenkasse pleite - was tun?
Drei Krankenkassen droht die Insolvenz. Doch keine Panik: Ihr Versicherungsschutz ist nicht in Gefahr!
Auch Krankenkassen können pleite machen. Das hat der Gesetzgeber gewollt und in mehreren Schritten bis Anfang des Jahres 2010 eingeführt. Mitte Juni 2010 kündigten erste Krankenkassen an, dass sie finanziell gefährdet sind. Die Insolvenz droht bei City BKK, BKK für Heilberufe und Gemeinsamer BKK (Köln). Die Versicherten dieser Krankenkassen sind verunsichert, vor allem wenn sie die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Kasse aus der Presse erfahren.
Doch kein Versicherter muss sich Sorgen machen. Erstens ist die drohende Insolvenz noch keine vollzogene Insolvenz, sondern zunächst nur eine dunkle Wolke am Horizont, die zur Pleite führen kann, aber nicht muss. Und zweitens behalten selbst bei einer Kassen-Pleite alle Versicherten ihren Versicherungsschutz; sie können sich dann eine andere Krankenkasse aussuchen.
Bevor eine Kasse insolvent ist, sind viele Schritte nötig, und auf jeder Stufe kann die Insolvenz noch abgewendet werden:
- Zuerst muss die Kasse der Aufsichtsbehörde die finanzielle Gefährdung mitteilen (bei den meisten Kassen ist das das Bundesversicherungsamt BVA in Berlin, bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen/AOK das Landesgesundheitsministerium). Auf dieser Stufe befinden sich die drei genannten Krankenkassen im Moment.
- Die Aufsichtsbehörde muss nun prüfen, ob finanzielle Hilfen durch andere Kassen, ihre Verbände oder ihren gemeinsamen Spitzenverband die Gefährdung beseitigen könnten.
- Sodann muss die Aufsichtsbehörde prüfen, ob die Fusion mit einer anderen, leistungsfähigeren Krankenkasse möglich ist. Findet sich eine fusionswillige Kasse, kann die Behörde die Fusion sogar erzwingen.
- Wenn auch das nicht geht, soll das Amt die angeschlagene Kasse schließen und geordnet abwickeln, wozu auch die Information der Mitglieder gehört – und deren freie Wahl einer anderen Krankenkasse.
- Die Insolvenz einer Kasse nach der für Wirtschaftsunternehmen gültigen Insolvenzordnung wäre nur der allerletzte Schritt, wenn alles Andere nicht möglich ist. Aber auch dann wäre den Versicherten die Wahl einer neuen Kasse möglich, denn seit April 2007 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht.
Also: Keine Panik, wenn eine Krankenkasse in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Pflichtversicherte haben bis zwei Wochen (freiwillig Versicherte sogar drei Monate) nach der Schließung einer Kasse das Wahlrecht. Und solange eine Kasse ihren Versicherten noch nicht einmal mitgeteilt hat, dass und wann eine Schließung bevorsteht, muss ohnehin niemand etwas tun.
Wer trotzdem die Kasse wechseln will, kann seine Krankenkasse zum Ende des übernächsten Monats verlassen – wie das geht, verraten wir in unserem Merkblatt „Freie Wahl der Krankenkasse: Wie sie geht und was sie bringt“. Dort steht auch, wer seine Kasse nicht so einfach wechseln kann (z. B. wer in den letzten 18 Monaten schon einmal gewechselt hat oder wer sich durch einen Wahltarif für drei Jahre gebunden hat).
Stand vom Dienstag, 6. Juli 2010
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