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Krankenkassen bitten Menschen in Rente zur Kasse

Gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen seit 2004 Beiträge zur Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge zahlen, die als Einmalzahlungen geleistet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem teilweise widersprochen. Einige Versicherte können Geld zurückfordern.

Älterer Mann sitzt auf Bank in Fußgängerzone

Das Wichtigste in Kürze

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen seit 2004 auf Einmalzahlungen, z.B. aus Direktversicherungen oder Pensionskassen, Beiträge an die Kranken- und Pflegekasse entrichten.
  • Wenn allerdings nicht der Arbeitgeber, sondern die Betroffenen selbst als Versicherungsnehmerin oder -nehmer im Vertrag stehen und einen Teil der Beiträge zur Versicherung selbst bezahlt haben, können sie eine Beitragsrückzahlung verlangen.
  • Freiwillig Versicherte müssen auf alle Einnahmen Krankenkassenbeiträge bezahlen – auch auf Auszahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen. Hier gibt es keine Ausnahmen.
Stand: 31.03.2023

Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind und Auszahlungen aus einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erhalten – einer Renten- oder Lebensversicherung, in die über den Arbeitgeber eingezahlt wurde –, sind fassungslos und sauer. Sie sollen mehr als 18 Prozent davon an ihre Kranken- und Pflegekasse abgeben. Die Einmalzahlung wird auf zehn Jahre hochgerechnet und der so ermittelte Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse belegt. Dadurch wird die Versicherungsleistung zurzeit um etwas mehr als 18 Prozent vermindert. Davon haben die Betroffenen bei Abschluss der Versicherung nichts geahnt.

Bundesverfassungsgericht entscheidet

Zunächst sollten nach dem Willen des Gesetzgebers ab 1. Januar 2004 alle Menschen im Ruhestand Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge bezahlen, die als Einmalzahlungen geleistet werden (§ 229 SGB V). Viele Ruheständler haben sich über diese Abzocke geärgert. Bei Abschluss der Versicherung hatte man ihnen gesagt, Lebensversicherungen seien beitragsfrei, und im Vertrauen darauf hatten sie ihr Leben lang gespart – und jetzt sollte rückwirkend alles anders sein. Besonders sauer waren diejenigen, die die Beiträge zur Lebensversicherung privat weiter gezahlt hatten, nachdem sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und sich der Arbeitgeber nicht mehr daran beteiligte.

Sie zogen vor Gericht und unterlagen – zunächst jedenfalls. Wenn der Arbeitgeber nur irgendwann einmal irgendwie an dem Vertrag beteiligt war, handele es sich um eine betrieblich veranlasste Altersversorgung, die von der Beitragspflicht erfasst werde, urteilte sogar das Bundessozialgericht. Für Auszahlungen aus Direktversicherungen widersprach dem jedoch in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08). Ebenso entschied das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 4. September 2018, Az. BvR 249/15) zu Auszahlungen aus Pensionskassen. Denn: Soweit man selbst zahle und alleinige Versicherungsnehmerin oder alleiniger Versicherungsnehmer sei, entfalle jeglicher Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Auszahlung sei dann genauso zu behandeln wie die aus einer privaten Kapitallebensversicherung, die bei Pflichtversicherten ebenfalls keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst.

Fazit

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmerin oder -nehmer in der Police stehen.

Wer also seinen Vertrag auf sich selbst umschreiben lässt – zum Beispiel wenn der Arbeitgeber zu der Direktversicherung nicht mehr beiträgt – ist von da an aus dem Schneider. Steht der ehemalige Arbeitgeber jedoch im Versicherungsschein, gelten auch selbstfinanzierte Direktversicherungen und Pensionskassen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung – mit der Folge, dass darauf Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind.

Bei freiwillig Versicherten hingegen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen – auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Rückzahlung von der Krankenkasse fordern

Da Urteile des Bundesverfassungsgerichts wie Gesetze wirken, führt die Entscheidung dazu, dass die Beitragserhebung durch die Krankenkassen rechtswidrig sein kann. Alle pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentner, die sich als Versicherungsnehmer in den Versicherungsschein ihrer Direktversicherung oder Pensionskasse eintragen ließen und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können dafür eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Und sie sollten nicht vergessen, 4 Prozent Zinsen geltend zu machen (§ 27 SGB IV).

Unser Rat

  1. Lassen Sie sich zuerst von der Versicherung bestätigen, ab wann Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer im Versicherungsschein stehen und welche Beiträge seitdem von Ihnen selbst eingezahlt wurden.
  2. Legen Sie diese Bescheinigung Ihrer Krankenkasse vor und verlangen Sie unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts eine Neuberechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrags für die Zukunft und eine Rückzahlung der zu viel erhobenen Beiträge für die Vergangenheit.
  3. Wenn Sie noch Zeit bis zur Auszahlung haben, aber die Versicherung schon selbst fortführen, sollten Sie sich schnellstens anstelle Ihres Arbeitgebers als Versicherungsnehmer oder -nehmerin in den Versicherungsschein eintragen lassen. Dann müssen Sie wenigstens für den Teil der Auszahlung, der auf die ab jetzt eingezahlten Beiträge anfällt, später keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Wenn Sie nicht weiter kommen oder Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Patientenberatung. Vielleicht hilft auch unsere Infobroschüre zum Thema weiter.

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