Oft stellt sich die Mangelhaftigkeit der gekauften Ware erst heraus, wenn diese bereits eingebaut wurde. Ist eine Ausbesserung nicht möglich, so nützt der alleinige Austausch der mangelhaften Ware dem Käufer häufig wenig. Denn es entstehen sowohl Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache als auch Kosten für den erneuten Einbau der Ersatzlieferung. Die Frage ist: Wer trägt die Kosten? Der Verkäufer, der die mangelhafte Ware geliefert hat oder der Käufer?
In der Vergangenheit blieb der Käufer meist auf den Handwerkerkosten für den Aus- und Einbau sitzen. Argument der Richter: Der Verkäufer ist vertragsgemäß nur zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache verpflichtet. Sollte er nun - auch wenn ihn kein Verschulden an dem Mangel trifft - auch noch die Aus- und Einbaukosten tragen, so müsste er im Ergebnis mehr leisten als das, zu dem er ursprünglich vertraglich verpflichtet war. Teilweise nahmen die Gerichte allenfalls an, dass der Verkäufer die Ausbaukosten tragen muss, da der Kunde nicht verpflichtet sei, die mangelhafte Sache zu behalten.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. C-65/09 und C-87/09) klargestellt: Der Verkäufer muss die Aus- und Einbaukosten tragen. Denn nur so sei ein umfangreicher Verbraucherschutz gewährleistet. Müsste der Käufer befürchten, den Ausbau und den erneuten Einbau zu zahlen, so könnte ihn die Angst hiervor von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. Außerdem bestimme die Europarichtlinie, dass die Nacherfüllung unentgeltlich zu erfolgen habe. Für den Verbraucher sei die Nacherfüllung aber keinesfalls unentgeltlich, wenn ihm durch den Austausch der mangelhaften Sache Kosten entstehen, die ihm nicht entstanden wären, wenn der Verkäufer von Anfang an eine mangelfreie Sache geliefert hätte.
Die nationalen Gerichte werden die Entscheidung des EuGH künftig beachten müssen. Eine große Erleichterung für die Verbraucher. Sie müssen jetzt den Handwerker nicht mehr doppelt für den Einbau der gekauften Ware bezahlen.
Eine kleine Einschränkung nimmt der EuGH in seinem Urteil allerdings vor. Sind die Aus- und Einbaukosten im Verhältnis zum Wert der Sache unverhältnismäßig, so kann das erkennende Gericht, die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzen.
Haben Sie noch Fragen?
Telefonische Rechtsberatung: Montag - Donnerstag von 10 -18 Uhr unter 0900 1 77 54 41 (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr).
Persönliche Rechtsberatung: Dienstag 10 - 18 Uhr sowie Mittwoch von 10 -14 Uhr und Donnerstag von 10 - 16 Uhr. Ohne Anmeldung. Kosten: 22 € (ALG II-Empfänger: 11 €).
Stand vom Dienstag, 5. Juli 2011
zurück