Mit seinem Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen erheblich gestärkt.
Bisher hatten sich die Fluggesellschaften immer auf den Wortlaut der EU-Verordnung 261/2004 berufen. Diese sieht ihrem Text nach Ausgleichszahlungen bis zu 600 € nur vor, wenn der Flug kurzfristig annulliert wurde und ein anderweitiges Beförderungsangebot dazu führt, dass der Fluggast sein Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht.
Auch bei Verspätung von über 20 Stunden erhielten Fluggäste daher von den Airlines lediglich Verpflegung und evtl. eine Hotelübernachtung, aber kein Geld.
Was der BGH entschieden hat
Der BGH hat ebenso wie zuvor der Europäische Gerichtshof EuGH (Urteil vom 19. November 2009) in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Fluggast, der sein Ziel verspätet erreicht, immer die gleichen Unannehmlichkeiten hat. Dabei sei es völlig egal, ob der Fluggast sein Ziel aufgrund der Streichung oder Überbuchung eines Fluges oder nur aufgrund einer Verzögerung des Fluges verspätet erreicht.
Daher ist sowohl im Fall der Annullierung als auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Ebenso wie im Fall der Annullierung entfällt der Anspruch, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umstände beruht. Ein technisches Problem allein stellt dabei allerdings nur in Ausnahmefällen einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Dies hatte der EuGH zuvor bereits entschieden.
Voraussetzung für die Ausgleichzahlung
Verspätung von mehr als drei Stunden. Verspätung ist nicht durch „außergewöhnliche Umstände“ (z. B. Schneekatastrophe) gerechtfertigt.
Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch?
- Bei Flügen mit einer Entfernung bis zu 1.500 km: 250 €
- Bei innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entferung über 1.500 km und bei sonstigen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 und bis zu 3.500 km: 400 €
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Bei nicht innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung ab 3.500 km: 600 €
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Eine 50-Prozent-Kürzung ist der Ausgleichsansprüche ist möglich, wenn dem Passagier ein Alternativflug angeboten wird und er sein Endziel nicht später als zwei (bis 1.500 Entferung), drei (innergemeinschaftliche Flüge ab 1.500 km bzw. sonstige Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km Entfernung) bzw. vier Stunden (bei innergemeinschaftlichen Flügen ab 3.500 km) nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt erreicht.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Der Anspruch muss gegenüber der Fluggesellschaft (nicht dem Reiseveranstalter/Reisebüro) geltend gemacht werden. Im Rahmen von Pauschalreisen berechtigen Flugverspätungen gegenüber dem Veranstalter aber unter Umständen zur Minderung des Preises bzw. Rücktritt vom Reisevertrag.
Ein Fall aus der Praxis
Mitte Oktober 2009: Bald 18 Stunden musste Herr B. aus Hamburg in Los Angeles auf seinen bei der Lufthansa gebuchten Flug nach Hamburg warten. Erst mit einer Verspätung von 16,5 Stunden traf er in Hamburg ein. Eigentlich ein klarer Entschädigungsfall! Nach EU-Recht bekommen Kunden bei Verspätung oder Ausfall von Flügen eine Ausgleichszahlung. Deren Höhe ist nach der Entfernung gestaffelt. Danach hätten Herrn B. 600 € zugestanden.
Als er sich an die Lufthansa wandte und um die Ausgleichszahlung bat, wurde er abgebügelt. Zunächst hieß es, dass die nur bei Annullierung eines Fluges geschuldet seien, nicht aber im Falle einer Verspätung. Dann hieß es, dass „technische Defekte“ die Ursache für die Verspätung gewesen seien – und dafür könne man leider nichts.
Im April 2010 schaltete Herr B. die Verbraucherzentrale ein – doch auch ihr gegenüber stellte sich die Lufthansa stur. Erst nachdem ein Anwalt Klage erhoben hatte, knickte das Unternehmen ein: Man werde die Ausgleichszahlung (nebst Zinsen) leisten und die vor Gericht angefallenen Kosten erstatten, alles dies aber nur "aus kundendienstlichen und prozessökonomischen Gründen". Eine Übernahme der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten des Fluggastes wurde dagegen weiterhin verweigert: Es sei doch klar gewesen, dass die Lufthansa zur Zahlung nicht bereit war; Herr B. hätte sich gleich an das Gericht wenden sollen, nicht aber erst an die Verbraucherzentrale und einen Rechtsanwalt.
Über diese Kostenfrage hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 26. August 2010 entschieden: Auch diese Kosten muss die Lufthansa übernehmen (Az.: 713D C 255/10). Extra-Ohrfeige vom Gericht für die Lufthansa: "Es dennoch auf eine Klage ankommen zu lassen, um nach Klagezustellung den Ausgleich doch zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ... zu verweigern, grenzt nach Überzeugung des Gerichts vielmehr an Treuwidrigkeit."
Uns beschleicht ein böser Verdacht: Ist es die Strategie der Lufthansa, offenkundig berechtigte Ansprüche abzuwimmeln in der Hoffung, dass die meisten Passagiere entnervt aufgeben?
Dann kann unsere Empfehlung nur sein:
Bei Verspätung oder Flugausfall sofort zum Anwalt gehen und Klage einreichen! Erst wenn die Zusatzkosten für Anwalt und Gericht kräftig steigen, wird die Lufthansa vielleicht ihre kundenfeindliche Blockadehaltung aufgeben und die berechtigten Ansprüche ihrer Kunden zügig erfüllen.
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Stand vom Mittwoch, 25. Mai 2011
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