Urlaubsärger? So gibt's Entschädigung
Nicht immer hält eine Reise, was der Veranstalter verspricht. Schlechte Unterbringung im Hotel, miserabler Service, Lärmbelästigung durch Baustellen. Die Überraschungen vor Ort können vielfältig sein. Aber auch schon vor Reiseantritt kann es Ärger geben. Wenn beispielsweise der Reiseveranstalter kurzfristig das gebuchte Hotel absagt oder den Abflug um mehrere Stunden verschiebt. Hier einige Tipps:
- Wer vor Reiseantritt auf Reisemängel hingewiesen wird und trotzdem reisen will, sollte sich unverzüglich alle Ansprüche schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter vorbehalten. Wer dies nicht tut, kann anschließend nicht erfolgreich reklamieren.
- Wer erst an Ort und Stelle mit Mängeln konfrontiert wird, muss sofort gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlichen Beauftragten unter Fristsetzung Abhilfe verlangen. Kann die örtliche Vertretung nicht erreicht werden, ist der Reiseveranstalter z. B. per Fax zur Abhilfe aufzufordern. Um später Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können, sind für die Mängel Beweise – Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen, schriftliche Bestätigung der örtlichen Reiseleitung – zu sammeln. Reisereklamationen sind – wie andere Rechtsansprüche auch – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können!
- Bis zur Abhilfe kann Minderung des Reisepreises verlangt werden. Wird der Mangel nicht beseitigt, kann selbst für Abhilfe – beispielsweise Umzug in ein anderes Hotel – gesorgt und alle anfallenden Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Für nicht behobene Mängel kann prozentual zum Reisepreis Entschädigung gefordert werden. Hilfreich hierbei ist die sog. Frankfurter Tabelle, die als Richtwert für berechtigte Ansprüche herangezogen werden kann.
- Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende dem Veranstalter gegenüber geltend gemacht werden. Sonst sind sie nicht durchsetzbar. Sie verjähren zwei Jahre nach Reiseende, können jedoch durch Reisebedingungen auf ein Jahr verkürzt werden.
- Bei Sondervereinbarungen die Reisebestätigung, ggf. die Katalogseite und vor allen Dingen Anschrift und Fax-Nummer des Reiseveranstalters mitnehmen. Das erleichtert Reklamationen vor Ort.
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Stand vom Mittwoch, 13. Oktober 2010
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