Unzulässige Werbung, knebelnde Vertragsklauseln, Verstöße gegen Verbraucherschutz
Das können Sie mit unserer Hilfe dagegen tun!
Sie ärgern sich über unlautere oder irreführende Werbung? Sie meinen, dass im Kleingedruckten knebelnde oder einseitig belastende Klauseln stehen? Sie glauben, dass ein Anbieter gegen den Verbraucherschutz verstoßen hat? Gemeinsam können wir etwas dagegen tun – mit der Verbandsklage.
Die Verbandsklage – Was ist das?
Von den genannten Tricks sind viele Verbraucher betroffen. Damit nicht jeder einzeln beraten und "fit" für die Fußangeln im Verbraucheralltag gemacht werden muss, gibt es die Verbandsklage. Das bedeutet: Stellvertretend für alle Verbraucher können wir einen Anbieter – notfalls gerichtlich – dazu zwingen, dass er die zu beanstandenden Praktiken künftig unterläßt.
So gehen wir vor
Wir schreiben dem Anbieter einen Brief und weisen ihn auf den Gesetzesverstoß hin (Abmahnung). Dabei handelt es sich um Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz des lauteren Wettbewerbs (UWG), um das Bürgerliche Gesetzbuch (früher: Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB-G) sowie um das Fernabsatzgesetz (FernabsG) – inzwischen zusammen gefasst im "Unterlassungsklagengesetz".
Wir fordern ihn auf, künftig die beanstandete Praxis zu unterlassen, also nicht mehr irreführend oder unlauter zu werben, sich künftig nicht mehr auf knebelnde Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen zu berufen oder allgemein Schutzgesetze zu beachten.
Der muss nun zweierlei tun:
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Erstens versprechen, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Hierfür ist eine Erklärung zu unterschreiben, die sog. "Unterlassungserklärung".
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Zweitens muss er versprechen, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er sein Wort bricht. Hierfür muss die Erklärung strafbewehrt sein. Die Strafbewehrung ist ein Druckmittel, damit er sich an sein Versprechen auch wirklich hält.
So reagieren die Anbieter
Oft ist der Anbieter einsichtig, unterschreibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung, passt seine Bedingungen an die Rechtslage an und ändert seine Geschäftspraktiken. Damit ist vielen Verbrauchern geholfen! Die erwünschte Marktbereinigung ist damit erreicht.
Manchmal sieht der Anbieter aber auch gar nichts ein. Zum Beispiel behauptet er, er sei es nicht gewesen, es habe ein Druckfehler vorgelegen, wir seien gar nicht befugt, solches zu beanstanden, sein Verhalten sei in Ordnung, unsere rechtliche Bewertung sei falsch, oder, oder, oder...
Der Gang zum Gericht
Wenn wir die Argumente nicht für stichhaltig erachten, gehen wir in der Regel zu Gericht und klagen unseren Anspruch ein. Teilt das Gericht (und spätere Berufungsinstanzen) unsere Auffassung, gewinnen wir den Prozeß und bekommen ein Urteil. Darin steht im Kern das Gleiche wie in der Unterlassungserklärung.
Verstößt die Firma gegen das Urteil, kann es für sie teuer werden. Bis zu 250.000 € – das ist die übliche Urteilsformel – können als Strafe dafür beantragt werden, dass sich das Unternehmen nicht von einem Urteil beeindrucken läßt. In der Praxis kommen solche Verstöße aber eher selten vor. Die meisten Unternehmen halten sich an das gerichtliche Verbot – und damit ist wiederum die erwünschte Marktbereinigung erreicht. Zuweilen kommt es aber auch zu Strafen.
Das müssen Sie für uns tun
Bei diesem Verfahren sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Sie müssen den Markt beobachten und uns auf Verstöße gegen die Gesetze aufmerksam machen – denn das können wir nicht alleine tun. Ärgern Sie sich über Kleingedrucktes im Vertrag, schicken Sie uns den ein (Vorder- und Rückseite(n)). Wir prüfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraufhin, ob sie mit dem Gesetz vereinbar sind. Falls nicht, folgt die Abmahnung.
Bei Wettbewerbsverstößen und Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften müssen Sie etwas mehr tun. Weil wir den Verstoß später eventuell vor Gericht beweisen müssen, brauchen wir einen Zeugen. Das ist Ihre Rolle! Aber fast nie müssen Sie vor Gericht auftreten. Meist wird das Verfahren schriftlich geführt. Daher brauchen wir von Ihnen einen schriftlichen Bericht in Form einer "Eidesstattlichen Versicherung". Das geht so:
Auf einem einfachen Brief schrieben Sie:
"Eidesstattliche Versicherung:
Ich weiss, dass es strafbar ist, etwas Falsches an Eides Statt zu versichern. Folgendes versichere ich an Eides Statt."
Sodann nennen Sie Ihren Namen, Adresse, Alter und Beruf.
Schildern Sie anschließend, was Sie erlebt haben. Dabei sollten Sie möglichst genau sein. Wenn Sie aber einen Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern, können Sie auch sagen: "Etwa vor vier oder fünf Tagen...", oder "Ungefähr gegen 17 Uhr".
Ihre Schilderung muss nichts Rechtliches enthalten, sondern nur Tatsächliches. Sie können aber auch gern über Ihre Gefühle schreiben, dass Sie sich geärgert haben oder wütend waren. Schreiben Sie so, wie Ihnen "der Schnabel gewachsen" ist. Aber Sie dürfen natürlich nicht bewusst etwas Falsches sagen!
Am Ende folgt Ihre Unterschrift und der Ort.
Diese Erklärung senden Sie uns ein, zusammen mit eventuellen Unterlagen (z. B. Anzeigen), die mit dem Fall zusammenhängen.
Wir versprechen Ihnen, uns um jeden Fall zu kümmern, auch wenn wir Sie nicht immer über den Fortgang unterrichten! Kosten entstehen für Sie nicht. Das Prozesskostenrisiko trägt die Verbraucher-Zentrale.
Beispiele:
Hier einige Beispiele unzulässiger Geschäftspraktiken, in denen wir bisher tätig wurden:
- "Cold Calls" – Sie werden von Firmen (meist Versicherungsvertreter, die sich Vermögensberater nennen) angerufen um eine "Beratung" anzubahnen.
- Nebenverdienst - Ein angeblicher Nebenverdienstanbieter verspricht Informationen, die nur unter einer teuren 0190 abzurufen sind – doch da läuft minutenlang nur ein Band mit sinnlosen Hinweisen.
- Gewinnspiele – Veranstalter versprechen Ihnen einen Gewinn, doch Sie sollen vorleisten (etwas kaufen oder eine Reise buchen).
- Schlankheitswerbung – Ein Versandhändler verspricht Ihnen utopische "Abspeck-Erfolge".
- Anzahlung – Bei einem Möbelkauf verlangt ein Händler unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen 30 % Anzahlung.
- Straßenwerbung – Auf der Straße werden Sie überredet, einem Club beizutreten.
- Untergeschobener Vertrag – Es wird behauptet, Sie hätten einen Vertrag abgeschlossen, obwohl das gar nicht stimmt.
Stand vom Mittwoch, 13. Oktober 2010
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