Telefonwerbung ZZ-Kurier
Das Landgericht Hamburg hat der ZZ-Kurier Gesellschaft für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb untersagt, …Verbraucher auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, um für Zeitschriftenabonnements zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben (Urt. v. 06.02.2008, 315 O 829/07, nicht rechtskr.).
Das besondere an dieser Entscheidung: Die Richter ließen den Einwand der ZZ-Kurier, der angerufene Kunde habe seine Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt, nicht gelten. Denn diese angebliche Zustimmung war der klein gedruckte Satz auf einer Postkarte, mit dem man an einem Preisausschreiben teilnehmen konnte. Er lautete „Tel. (z. B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote der ZZ-Kurier GmbH)“.
Preisausschreiben werden oft nur deswegen veranstaltet, um an Kundendaten für die Werbung heranzukommen. Telefonnummern sind dabei besonders wertvoll – sie sind die Geschäftsbasis für Dutzende von Call-Centern, die im Auftrag von Verlagen, Tippgemeinschaften, Telekommunikationsunternehmen oder Finanzdienstleistern die Kunden mit ungewollten Werbeanrufen belästigen. Dabei ist den Kunden nicht bewusst, dass die Angabe ihrer Telefonnummer auf einer Teilnahmekarte an einem Preisausschreiben zur freien Handelsware unter Call-Centern wird. Sie wollen das auch gar nicht. Doch bei Protesten wird dann die Erklärung aus dem Hut gezaubert. Die „verwendete Einwilligungserklärung ist unwirksam“ so die deutlichen Worte der Hamburger Richter, sie bedeute eine „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden.
Stand vom Donnerstag, 19. August 2010
zurück