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Keine Bagatelle

Zugegeben, es ist nicht das wichtigste Thema im Verbraucherschutz. Doch um eine Bagatelle geht es wiederum auch nicht: die Preisauszeichnung im Einzelhandel und bei Dienstleistungsunternehmen. Die lässt oft zu wünschen übrig, wie uns Verbraucher berichten und wir durch Stichproben feststellen mussten. Seit 30 Jahren geht die Verbraucherzentrale Hamburg in Abständen von fünf Jahren den Verstößen immer wieder nach. Die letzte Überprüfungsaktion lief von Anfang 2008 bis Mitte 2010, derzeit geht es noch um Vertragstrafen und Prozesse aus dieser Aktion. Die Aktion war erfolgreich, weil sich seitdem nach unserem Eindruck die Einhaltung der Preisangabenverordnung in Hamburg deutlich verbessert hat. 

Die Rechtslage

Die Rechtslage ist klar. Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss die dafür verlangten Preise „klar und wahr“ angeben. Das schreibt die Preisangabenverordnung vor. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier…

Das Gesetz ist wichtig für unsere Marktwirtschaft. Jeder will mündige Bürger. Doch Verbraucher können nur „mündig“ sein, wenn sie sich unabhängig und ohne Einfluss durch Verkaufspersonal über Preise informieren können. Der Bundesgerichtshof hat die ordnungs- und rechtspolitische Bedeutung der Preisauszeichnungspflicht mehrfach bekräftigt.

Handel und Verbraucher

Doch Handel, Dienstleister und Gaststätten nehmen es nach Stichproben der Verbraucherzentrale damit nicht immer genau. In manchen Schaufenstern ist kaum ein Preisschild zu finden. Verbraucher ärgern sich darüber, stoßen aber bei Beschwerden oft auf taube Ohren.

Die Kontrollaktionen

Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung können Behörden, konkurrierende Unternehmen oder Verbraucherzentralen tätig werden. Die Behörden könnten empfindliche Bußgelder verhängen, nehmen diese Aufgabe aber nach unserem Eindruck kaum bis gar nicht wahr. Konkurrenzuntzernehmen halten sich ebenfalls zurück. Bleibt allein die Verbraucherzentrale. Seit Anfang der 80er Jahre kontrolliert die Verbraucherzentrale Hamburg im Abstand von ca. fünf Jahren die Schaufenster in Hamburg. Die letzte Aktion lief von Anfang 2008 bis Mitte 2010, davor zuletzt im Jahr 2001. Die Kontrollaktion kommt für den Handel und die Dienstleister nicht überraschend. Die jüngste Überprüfungsaktion haben wir angekündigt durch einen Hinweis auf unserer Webseite. Seitdem wurden mehr als 1000 Geschäfte überprüft und rund 800 Abmahnungen an Hamburger Betriebe verschickt. Warum so viele? Anders als bei Vertragsbedingungen von Versicherungs- oder Energiekonzernen kann man bei der Preisauszeichnung im Handel nicht exemplarisch vorgehen, sondern erzielt nur durch eine große Zahl einen echten Effekt in einer Stadt. Wenn wir eine AGB-Klausel der Allianz erfolgreich abmahnen, bewirken wir dadurch Anpassungen der gesamten Branche, da die Allianz der Marktführer ist. Wenn wir die fehlende Preisauszeichnung eines Juweliers abmahnen, haben wir damit noch lange nicht den Wettbewerber in der nächsten Straße erreicht.

Das Vorgehen

Wie geht die Verbraucherzentrale vor? Schaufenster, in denen mehr als die Hälfte der ausgestellten Artikel keine für den Passanten von außen sichtbare Preisauszeichnung hat, bekommen von uns eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung, zu deren Unterzeichnung wir auffordern. Wir beanstanden also keinesfalls das „heruntergefallene Preisschild“. Die Abmahnung ist das übliche (und einzige) Vorgehen bei wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Denn ein (erheblicher) Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die der Staat mit einem Bußgeld belegen könnte, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß. In etlichen Gerichtsverfahren wurde die Richtigkeit unseres Vorgehens mehrfach bestätigt.

Wie reagieren die Firmen auf die Abmahnung?

Die meisten abgemahnten Betriebe haben uns die unterschriebene Unterlassungserklärung gesandt. Doch viele Händler oder Dienstleister haben sich auch nach Erhalt des Abmahnbriefes an uns gewandt, um unser Vorgehen zu diskutieren. Manche sind einsichtig und freundlich, manche sind ausfallend und beleidigend. Die Liste der Ausreden ist überaus lang; zum Teil wird mit abstrusen Begründungen versucht, den Wettbewerbsverstoß wegzureden. Aus unserer Sicht spiegelt die Reaktion einiger Anbieter nicht gerade eine rechtstreue Haltung wider.

Würde es nicht auch ein freundlicher Hinweis tun?

Manche Händler empören sich darüber, dass wir „nicht einfach Bescheid gesagt haben“. Die Erfahrung aus 30 Jahren Preisauszeichnungskontrolle zeigt aber, dass das im Wettbewerbsrecht ganz übliche Abmahnverfahren am wirkungsvollsten ist. Zudem lässt die Beharrlichkeit, mit der manche versuchen, die Vorschriften zu umgehen, nicht gerade darauf schließen, dass ein freundlicher Hinweis zur Besserung beiträgt. Vor allem aber ist es nicht die Aufgabe der Verbraucherzentrale, Händler und Dienstleister auf ihre Rechtspflichten aufmerksam zu machen. Wir versuchen, durch Veröffentlichung im Internet und in den Medien auf das Problem hinzuweisen und (auch) die Händler auf diese Weise zu informieren. Die Verbände und Kammern tun auf diesem Gebiet dagegen zu wenig. Handelskammer und Handwerkskammer hatten bis zu unserer 2008 gestarteten Aktion kein Faltblatt für ihre Mitglieder parat. Erst 2010 wurde, angestoßen durch unsere Aktion, ein gemeinsam von Handelskammer, Handwerkskammer, Behörde und Verbraucherzentrale herausgegebener Flyer veröffentlicht.

Sind nur kleine Händler betroffen?

Wir hören auch, es gehe nur gegen Kleinhändler. Doch auch Großunternehmen wie McDonald’s oder namhafte Autovermieter gehören zu den Abgemahnten. So ist ein Erfolg unserer Aktion, dass McDonald's inzwischen in allen McCafés in Deutschland die Preise aushängt.

Warum Geld für die Abmahnung?

Mit der Abmahnung fordern wir eine Aufwandsentschädigung (150 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer = 160,50 €). Der Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Nach der Rechtsprechung sind sogar 200 € als Pauschale anerkannt. Der Betrag deckt allenfalls unseren Aufwand für die Abmahnung, häufig noch nicht einmal den. Weil viele Händler einwenden, es sei gerade dekoriert worden, man habe gerade Umbauten vorgenommen, man habe gerade einen besonderen Tag gehabt o.ä., müssen wir aus Beweisgründen an zwei verschiedenen Tagen kontrollieren, was den Aufwand erhöht. Es werden jeweils Protokolle und Fotos angefertigt. Das Verfassen der Abmahnung, Versand, Aktenführung, Diskussion mit den Angeschriebenen usw. stellen einen erheblichen weiteren Aufwand dar.

Und wofür Vertragsstrafen?

Hat ein Händler eine Unterlassungserklärung unterschrieben, so verpflichtet er sich darin, die Preise auszuzeichnen und im Falle des Verstoßes eine „nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe“ zu zahlen. Verstößt er nun gegen die Unterlassungserklärung, zeichnet er also (erneut) die Preise nicht aus, so informiert die Verbraucherzentrale den Händler und fordert die Zahlung einer Vertragsstrafe. Es handelt sich dabei nicht um eine Strafe im strafrechtlichen Sinn, sondern um ein wettbewerbsrechtliches Mittel, das den Unterzeichner anhalten soll, sich an sein in der Unterlassungserklärung gegebenes Versprechen zu halten. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und der Größe des Unternehmens.

Was sagen die Gerichte?

Im Falle von Streit über die Frage, ob eine Pflicht zur Preisauszeichnung für das betreffende Angebot besteht oder ob diese Pflicht tatsächlich verletzt wurde oder ob - wenn man sich nicht einigen konnte - die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist, müssen manchmal die Gerichte sprechen. Die Verbraucherzentrale ist zur Verbandsklage nach § 13 UWG befugt. Die Gerichtsverfahren bestätigen zumeist unsere Position.

Verdient die Verbraucherzentrale an Abmahnaktionen?

Nein. Der Aufwand für die Tätigkeit im Bereich Abmahnungen und Verbandsklagen übersteigt zumeist die Einnahmen. Die Einnahmen aus Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen sind nur ein Beitrag zur Kostendeckung. Die Verbraucherzentrale hat per Gesetz (UWG und Unterlassungsklagen-Gesetz) die Befugnis und per Satzung die Aufgabe für diese Tätigkeit zugewiesen bekommen und wird hierfür vom Staat gefördert.

Wie sieht es in anderen Städten aus?

Auch andere Verbraucherzentralen schauen dem Handel und den Dienstleistern auf die Finger. So in Brandenburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern.

Gibt es nichts Wichtigeres als Preisauszeichnung?

Richtig. Für die Verbraucher gibt es schwerwiegendere Probleme als fehlende Preisschilder. Gerade die Verbraucherzentrale Hamburg kümmert sich intensiv um schwere Benachteiligungen. Wir streiten uns mit Banken, Versicherungen, Energie- und Telekommunikationsunternehmen. Aber dabei wollen und dürfen wir den Hamburger Einzelhandel nicht aus den Augen verlieren. Wir wollen es nicht akzeptieren, dass im Windschatten der großen Krisen Unsitten einreißen, die zu einer Aufweichung der Regeln im Handel führen.

Alle wünschen sich mündige Bürger. Doch rationale und unabhängige Entscheidungen kann der Verbraucher nur treffen, wenn ihm alle wichtigen Informationen vor einer Geschäftsanbahnung vorliegen. Der Preis gehört ganz wesentlich dazu.

Wir appellieren an den Einzelhandel, die Dienstleister und Restaurationsbetriebe in Hamburg: Beachten Sie die Vorschriften der Preisangabenverordnung! Wir würden diese Aktionen lieber heute als morgen einstellen und werden es tun, sobald wir nur noch selten Verstöße feststellen.

Stand vom Freitag, 21. Januar 2011

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