Reisen stornieren – geht das?
Nach Naturkatastrophen, Terroranschlägen und Krieg fragen sich viele, ob sie eine gebuchte Reise antreten müssen oder stornieren können.
Wenn auf Grund von sogenannter höherer Gewalt im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, die die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, kann die Reise kostenfrei gekündigt werden. Wurde die Reise oder der Flug bereits bezahlt, erhält man das Geld zurück.
Bei der Einschätzung "Gefahrensituation, ja oder nein?" geht es um eine objektive Sichtweise; persönliche Angst oder Befürchtungen zählen nicht. Ob die Situation im Urlaubsgebiet als gefährlich eingeschätzt wird, kann man beim Auswärtigen Amt erfahren (www.auswaertiges-amt.de, Tel. 01888 17 44444).
Rät das Auswärtige Amt nicht ab, will man aber gleichwohl auf keinen Fall fahren, muss man in den sauren Apfel beißen und Stornokosten zahlen oder aber, wenn man anderer Auffassung ist und die Situation am Urlaubsort objektiv für gefährlich hält, es auf einen gerichtlichen Streit ankommen lassen. Gerichte sind zwar letztlich nicht an die Einschätzung des Auswärtigen Amts gebunden, man muss aber schon sehr handfeste Belege vorweisen, um sie dann zu überzeugen.
Schneekatastrofe in Galtür, die Verhaftung von Öcalan, Kosovo- und Afganistan-Krieg, die Anschläge vom 11. September 2001, die Bomben auf Bali, der Krieg im Irak oder SARS in Südost-Asien – alle diese Fälle sind unterschiedlich zu beurteilen. Leider wird erst Monate später durch die Gerichte entschieden, ob es sich bei den Ereignissen um höhere Gewalt gehandelt hat und in welcher Region diese vorlag – doch die persönliche Entscheidung muss sofort getroffen werden.
Faustregel: Einzelne terroristische Gewaltakte erlauben in der Regel nicht eine Stornierung, vielmehr sind flächendeckende, (bürger-)kriegsähnliche Zustände erforderlich.
Komplizierter wird es bei höherer Gewalt, wenn der Urlaub bereits angetreten war. Dann gilt nach dem Reiserecht eine Aufteilung eventuell entstehender Mehrkosten für Unterbringung/Flugkosten zwischen Reisendem und Veranstalter. Wer davon betroffen ist, sollte sich individuell beraten lassen (siehe "Recht"/"Beratung")
Eine Reise-Rücktrittskostenversicherung tritt für diese Stornokosten nicht ein. Die greift nur, wenn man selbst aufgrund einer schweren Krankheit an der Reise gehindert wird oder bei Krankheit/Tod eines nahen Angehörigen.
Neben diesen genannten rechtlichen Möglichkeiten kann man natürlich auf Kulanz von Fluggesellschaften und Reiseveranstalter hoffen und verhandeln.
Stand vom Donnerstag, 14. Oktober 2010
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