Gewinnspiele, Nebenverdienst, Abschleppnepp, Partneragenturen

Germany's Next Flop Model

Wer von einer Karriere à la Claudia Schiffer träumt, fühlt sich oft von Casting-Agenturen angesprochen. Doch darunter gibt es viele graue und schwarze Schafe. Egal, wer sich dort meldet, alt oder jung, dick oder dünn, hübsch oder hässlich: Jedem wird weisgemacht, er/sie könne eine Model-Laufbahn beginnen. Allerdings ist meist Vorkasse erforderlich mal für die Anfertigung von Fotos, mal für einen Eintrag im Internet. Ob es wirklich zu einem Engagement kommt, steht in den Sternen: Jedenfalls verpflichtet sich die Agentur in den bei diesen schwarzen Schafen üblichen Verträgen dazu ausdrücklich nicht.

Wer es später merkt und sein Geld zurückfordert, stößt sich die Nase. Manchmal sind die Agenturen über alle Berge, manchmal weigern sie sich, auch nur einen Cent zurückzuzahlen.

Der Gang zum Gericht ist riskant. Unsere Urteilsübersicht zeigt das oft gehen die Verfahren für den Verbraucher nicht gut aus.

Urteilsübersicht "CASTING"

  1. AG Dortmund   108 C 16003/95 vom 02.04.1996
    Negativ für Verbraucher
    Anspruch auf Honorar ( ) wegen unterschriebener Vereinbarung
    § 320 BGB (-), weil Vorleistungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich vereinbart und aufgrund der Katalogleistungen auch gerechtfertigt.
  2. AG Warendorf   5 C 161/96 vom 05.06.1996
    Negativ für Verbraucher
    Verbraucher erkannte im Verfahren Hauptforderung über 399 DM an,
    Urteil nur über Zinsen, diese ( ) wegen §§ 284 ff BGB; Verbraucher konnte nicht beweisen, dass vereinbart wurde, ihm müsse ein Katalog zugesandt werden.
  3. AG Peine   5 C 558/96 vom 31.01.1997
    Negativ für Verbraucher
    Verbraucher verlangte Rückzahlung des gezahlten Honorars; dies aber (-), weil kein Wucher, keine arglistige Täuschung dargelegt/bewiesen wurden; Leistungsvereinbarung erstreckte sich auch auf Katalogerstellung, -druck und -vertrieb, für diese Leistungen sei Honorar angemessen.
  4. AG Wedding   13 C 25/97 vom 21.05.1997
    Positiv für Verbraucher
    Anspruch auf Vergütung für Fotos (-) wegen § 11 IV Arbeitsvermittlungsverordnung (ArbVermVO), weil keine Vermittlung erfolgte.
  5. AG Göttingen   23 C 308/96 vom 29.05.1997
    Positiv für Verbraucher
    Kein Anspruch auf Vergütung wegen § 138 I BGB, die Fotoarbeiten als "tatsächliche Auslagen" erreichen nicht die geforderte Summe, Wucher ( )
  6. LG Berlin   15 O 463/97 vom 21.10.1997
    Negativ für Verbraucher
    Werkvertrag und Vermittlungsvertrag seien geschlossen, deswegen keine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 11 II ArbVermVO, Fotos und Katalog waren zusätzliche Leistungen i.S.v.§ 13 ArbVermVO.
  7. AG Pinneberg   65 C 507/97 vom 30.07.1998
    Positiv für Verbraucher
    Werkvertrag wurde geschlossen und am nächsten Tage gekündigt; § 138 zwar (-), aber § 649 BGB: ersparte Aufwendungen? Wäre der Vertrag nicht gekündigt worden, hätte Casting-Firma alle vereinbarten Leistungen erbringen müssen, Casting-Firma konnte/wollte nicht beweisen, dass sie den Katalog wie vereinbart an über 1000 Firmen in BRD/CH/AUS verschickt, deswegen kein Zahlungsanspruch aus § 649 BGB.

Wenn Sie noch Fragen haben: 

Telefonische Rechtsberatung: 0900 1-77 54 41, Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10-18 Uhr, 1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz / mobil mehr).

Persönliche Beratung: Dienstag von 10-18 Uhr, Mittwoch von 10-14 Uhr sowie Donnerstag von 10-16 Uhr. Ohne Anmeldung. Kosten: 22 € (ALG II Empfänger: 11 €).

Stand vom Donnerstag, 27. Januar 2011

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