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Möbel- und Küchenkauf...

 

Wer Möbel oder eine Einbauküche kauft, ist nicht verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten. Viele Händler fordern solche Anzahlungen mit den abenteuerlichsten Begründungen und behaupten, das sei so üblich oder gar gesetzlich vorgeschrieben.

Das ist falsch. Das Gesetz sagt sogar das Gegenteil: Die Zahlung ist erst bei der Lieferung bzw. nach dem Einbau fällig.

Für den Kunden sind Anzahlungen in Höhe von oft einigen Tausend Euro ein hohes Risiko:

  • Geht der Händler pleite, ist das Geld weg, obwohl keine Möbel geliefert werden.
  • Für die oft Monate lange Lieferzeit gibt der Kunde dem Händler einen zinslosen Kredit.


Unser Rat: Anzahlungen grundsätzlich verweigern. Wenn der Händler darauf besteht: Notfalls die Möbel woanders kaufen!

Übrigens: Sogar dann, wenn im Vertrag eine Anzahlung festgelegt wurde, kann man dies verweigern und Lieferung ohne Anzahlung verlangen. Hat nämlich der Händler darauf bestanden, gilt die Vereinbarung einer Anzahlung als "allgemeine Geschäftsbedingung" (das Kleingedruckte). Und per "Kleingedrucktem" darf man Anzahlungen nicht kassieren so haben Gerichte (z. B. LG Potsdam, 8 O 627/94, OLG Dresden 21 U 3679/97 für 20 % Anzahlung, OLG Zweibrücken, Urt. v. 04.10.2001, 4 U 115/00 Fenster- und Türenhersteller/80 % bei Lieferung, 20 % nach Montage) entschieden.

Auch die Vereinbarung "Restzahlung vor Lieferung" ist ungültig! (BGH Urt. v. 10. März 1999, VIII ZR 204/98).

Möchten Sie mehr wissen? Brauchen Sie Entscheidungshilfe? Rufen Sie unsere telefonische Rechtsberatung an. Fragen zum Möbel- und Küchenkauf beraten wir Montag bis Donnerstag von 10-18 Uhr unter der Telefonnummer 0900 1 77 54 41 (1,50 € pro Minute aus dem dt. Festnetz, mobil mehr).

Stand vom Donnerstag, 14. Oktober 2010

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