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Fit bei Vertragsstress

Stress abbauen im Studio – das macht Spaß und ist gesund. Manchmal aber gibt's zusätzlichen Stress, wenn es nämlich um Kündigung und Kleingedrucktes geht. Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen.

Achtung: Die Aussagen spiegeln in der Regel lediglich die Rechtsauffassung einzelner Gerichte wider, d. h. in einem anderen Gerichtsbezirk entscheidet das Gericht vielleicht anders. Aber sie bieten auf jeden Fall eine Argumentationshilfe in der Auseinandersetzung mit dem Studiobetreiber.

Fragen rund um

Kündigung:

  • Krankheit: Kann der Kunde das Studio krankheitsbedingt nicht mehr nutzen, so kann er aus dem Vertrag aussteigen (BGH vom 23.10.1996 Az: XII ZR 55/95). Allerdings muss es sich um eine dauerhafte Erkrankung handelt, die der Kunde auf Wunsch des Studios mit einem ärztlichen Attest belegen muss. Aus dem Attest muss ersichtlich sein, wie lange und inwieweit gesundheitliche Gründe vorliegen (LG Hanau vom 14.01.2005; Az: 53 C 1244/03; AG Bad Homburg vom 9.10.2003 Az: 2 C 1744/03/24, NJW-RR 2003,1694) Es genügt ein Attest des Hausarztes. Amtsarzt oder Ähnliches kann nicht verlangt werden. (AG Rastatt vom 4.4.2002 Az: 1 C 19/02, NJW-RR 2002, 1281). Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Krankheit dem Kunden bereits bei Vertragsschluss bekannt war. 
  • Schwangerschaft: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund Schwangerschaft kann nicht durch eine Vertragsklausel gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings wird eine Vereinbarung in den AGB, die vorsieht, dass die Mitgliedschaft für den Zeitraum der Schwangerschaft ruht, von den Gerichten regelmäßig als wirksam erachtet. In diesen Fällen verlängert sich der Vertrag nicht um den Zeitraum des Ruhens, sondern endet zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Eine Laufzeitverlängerung um die ausgesetzten Monate ist unzulässig. (AG Itzehoe vom 26.11.1999 Az: 56 C 1402/99, NJW-RR 2000, 1507).
  • Inhaberwechsel: Wechselt nur der Inhaber, nicht aber das Leistungsangebot, so besteht nach überwiegender Ansicht kein Grund zur Kündigung. Bei qualitativ gleichbleibendem oder umfangreicherem Angebot ist eine Kündigung unzulässig (LG Stuttgart vom 13.02.2007 Az: 5 S 199/06)
  • Umzug des Kunden: Über die Frage, ob im Fall des Umzugs ein Kündigungsrecht besteht, herrscht keine Einigkeit. Verlängert sich der Anfahrtsweg um mehr als 50 km wird dem Kunden in der Regel aber ein Recht zur Kündigung zugebilligt. Kann das Studio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden ist eine Kündigung zulässig. Lediglich etwas längere Anfahrtswege reichen nicht aus. (OLG Frankfurt vom 5.12.1994 Az: 6 U 164/93) Eine Kündigung aufgrund des berufsbedingten Umzugs des Ehemannes der Vertragspartnerin in eine andere Stadt stellt einen zulässigen Kündigungsgrund dar. (AG München vom 17.12.2008; Az: 212 C 15699/08)
  • Kündigung nur per Einschreiben: Zwar kann in den AGB vereinbart werden, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (Fax geht dann nicht), eine Klausel, die vorschreibt, dass die Kündigung per Einschreiben geschickt werden muss, ist hingegen unwirksam. Aus Beweisgründen bietet es sich aber an, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken oder –bei Abgabe im Studio- sich den Empfang quittieren zu lassen. Die Verpflichtung zum Einschreiben als strengere Form als die Schriftform ist eine stets unzulässige AGB nach § 309 Nr. 13 BGB. (BGH vom 28.2.1985 Az: IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585)
  • Kündigungsfrist: Die meisten Verträge sehen eine automatische Vertragsverlängerung vor, wenn der Kunde nicht rechtzeitig vor Beendigung der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigt. Die Kündigungsfrist darf nach der gesetzlichen Regelung drei Monate zum Vertragsende nicht überschreiten. Bei Verträgen mit einer unbestimmten Laufzeit ist eine Klausel, nach der der Kunde drei Monate zum Quartalsende kündigen muss, unwirksam (LG Hamburg      LG Potsdam vom 28.11.1996 Az: 3 O 509/96; AG Hamburg vom 26.5.1998 Az: 23a C 116/98, NJW-RR 1998, 1593), denn diese Bestimmung kann die vom Gesetzgeber akzeptierte Frist von drei Monaten auf sechs Monate ausdehne. Bei einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten ist eine Frist von drei Monaten zu lang und daher unwirksam. (OLG Hamm vom 16.12.1991 Az: 17 U 109/91, NJW-RR 1992, 444)
  • Arbeitslosigkeit: Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages. Es lässt sich in diesem Fall lediglich auf die Kulanz der Betreiber hoffen.

Beitragszahlung:

  • Erhöhung der Beiträge: Eine Klausel, die das Studio zur Erhöhung der Beiträge berechtigt, ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie darf keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinns des Studios führen. Lassen Sie im Zweifelsfall die Rechtmäßigkeit der Klausel von uns prüfen.

Haftung:

  • „Benutzung der Geräte auf eigene Gefahr“: Der Betreiber des Studios hat die Sicherheit der Einrichtung regelmäßig zu überprüfen und die Kunden während des Trainings im Auge zu behalten. Ein Ausschluss der Haftung ist daher unzulässig. Ein Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit stellt eine unzulässige AGB nach § 309 Nr. 7a BGB dar. Die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen ist unzulässig. (OLG Hamm vom 10.10.1991 Az: 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243; OLG Stuttgart vom 22.4.1988 Az: 2 U 219/87, NJW-RR 1988, 1082) Den Betreiber trifft die Pflicht die Geräte regelmäßig kontrollieren. Er haftet ansonsten für Fahrlässigkeit. (LG Coburg vom 3.2.2009 Az: 23 O 249/06). Allerdings haftet der Betreiber nicht, wenn  die Geräte unbefugt benutzt werden (OLG Oldenburg vom 13.02.2009 Az: 6 U 212/08).
  • „Haftung für Clubausweise“: Eine pauschale Gebühr für die Ausstellung eines neuen Clubausweises, wenn der Kunde den alten verloren hat oder dieser nicht mehr lesbar ist, ist unzulässig (LG Lübeck vom 14.04.1999 Az: 17 O 338/98).  Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel die Ersatzpflicht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Kunde den Verlust bzw. die Beschädigung zu verantworten hat.

Gesundheitszustand:

  • Eine formularmäßige Bestätigung in den AGB, nach der das Mitglied bestätigt, dass es sportgesund sei, ist unwirksam, da die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändert (LG Hamburg, Urteil vom 25.02.1987; 2 S 126/86).

 

Hier finden Sie weitere Infos und eine Urteilssammlung zu Sportstudioverträgen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Vertrag? Wir beraten Sie gern individuell!

Telefonische Rechtsberatung: Montag bis Donnerstag von 10-18 Uhr
unter 0900 1 77 54 41 (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr).

Persönliche Rechtsberatung: Dienstag 10-18 Uhr, Mittwoch von 10-14 Uhr sowie Donnerstag von 10-16 Uhr, ohne Anmeldung. Kosten: 22 € (ALG II-Empfänger 11 €).

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Stand vom Montag, 4. April 2011

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