Ablauf des Insolvenzverfahrens
| Zeitrahmen |
Stufen |
Phasen der Verbraucherinsolvenz |
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Erste Stufe |
Vorphase: Außergerichtlicher Einigungsversuch; gescheiterter Schuldenregulierungsplan |
| Etwa 3 Monate |
Zweite Stufe
Binnen sechs Monaten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(Insolvenzeröffnungs- verfahren)
Schuldenbereinigungs- planverfahren (nach Ermessen des Gerichts)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht! |
Insolvenzphase: Gerichtlicher Einigungsversuch; Schuldenbereinigungsplan.
Verfahrenskosten (§§ 53, 54, 26 Abs. 1 InsO). Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag: Auskunftspflichten, Verfügungsverbote, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 20, 21, 306 Abs. 2 InsO).
Vorlage von Verzeichnissen, insbesondere Forderungsverzeichnis und Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).
Schuldenbereinigungsplan wird von der Gläubigermehrheit
1. angenommen: Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 1, 2 InsO).
2. abgelehnt: Verfahren über den Eröffnungsantrag wird von Amts wegen wieder aufgenommen (§ 31 I InsO). |
| Etwa 12 Monate |
Dritte Stufe
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung |
Treuhänderbestellung (§ 313 Abs. 1 InsO).
Verfügungs- und Zwangsvollstreckungsverbote (§§ 81, 89 InsO). Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO). Prüfungstermin (§ 176 InsO; Gläubigerversammlung), Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger (§ 197 InsO).
Ankündigung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin durch Beschluss, wenn der Schuldner seinen zukünftigen Obliegenheiten nachkommen wird (§ 295 InsO), keine Versagungsgründe vorliegen (§§ 291 Abs. 1, 290, 297, 298 InsO) und der Schuldner einen Massegegenstand in Geld ablösen kann (§ 314 InsO) |
parallel 72 Monate
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ab Eröffnung
Wohlverhalten des Schuldners: |
Treuhandphase:
72 monatige Abtretung des pfändbaren Einkommenteils an den Treuhänder der Gläubiger (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). |
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Im Anschluss |
Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss, wenn keine Insolvenzstraftat vorliegt, der Treuhänder die jährliche Mindestvergütung erhielt und die Obliegenheiten erfüllt wurden (§§ 300 Abs. 2, 296, 297, 298 InsO)
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). |
| 12 Monate |
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Widerrufsphase: Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Kenntnis eines vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes, durch den die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 InsO). |
Stand vom Freitag, 1. Januar 2010
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