Nullplan zulässig
Es entspricht einhellig der herrschenden Meinung, dass ein Nullplan grundsätzlich einer Restschuldbefreiung nicht entgegen steht. Neben den OLG Celle (ZInsO 2000, 601), OLG Frankfurt (NZI 2000, 473), OLG Karlsruhe (NZI 2000, 163), OLG Köln (NJW 2000, 223) und BayObLG (NJW 2000, 220) hat auch das OLG Stuttgart (ZInsO 2002, 836-837) so entschieden.
Auch der BGH hat – im Anschluss an die Feststellung, dass nach deutschem Recht "eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung" nicht vorausgesetzt sei (unter Berufung auf BGHZ 134, 71, 91 f.) – in einem Beschluss vom 18.09.2001 (NJW 2002, 960, 961) festgestellt, die Ansicht über die Zulässigkeit von "Null-Plänen" in der Verbraucherinsolvenz habe sich "inzwischen ..... durchgesetzt".
Da auch keine gegenteiligen obergerichtlichen Entscheidungen bekannt sind, ist die von Gläubigerseite vielfach zitierte Auffassung, wonach Schuldner, die keinerlei Ratenzahlung leisten können, keinen Anspruch auf eine Entschuldung hätten, nicht haltbar. Deswegen sollten sich Schuldner hiervon nicht von einem Verbraucherinsolvenzverfahren abhalten lassen. Auch wenn Sie keine Zahlung anbieten können, können Sie trotzdem schuldenfrei werden!
Stand vom Dienstag, 5. Mai 2009
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