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Bummeln nicht erlaubt!

Banken und Sparkassen dürfen bei Überweisungen nicht bummeln. Einen Überweisungsauftrag müssen sie „baldmöglichst“ ausführen. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor (§ 676a BGB). Das Gesetz sieht außerdem strenge Fristen vor, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen.

Nach unseren Beobachtungen nehmen es die Banken mit dieser Pflicht manchmal nicht so ganz genau! Verbraucher müssen immer wieder feststellen, dass manche Überweisungen Tage brauchen, bis sie beim Empfänger gutgeschrieben sind. Damit sichern sich die Geldhäuser – gesetzwidrig! – enorme Zusatzgewinne.

Im Grunde ist der Zahlungsverkehr zwischen Banken und Finanzdienstleistern eine schnelle Angelegenheit. Durch den technischen Fortschritt können Transferleistungen innerhalb von Sekunden durchgeführt werden. Auf den Börsenplätzen ist das auch eine Selbstverständlichkeit – nicht aber im täglichen Geschäft mit dem Kunden.

Nach dem BGB muss die Bank eine Überweisung zu einem anderen Bankinstitut innerhalb dreier Bankgeschäftstage ausgeführt haben (§ 676a Abs.2 Nr.2). Die andere Bank wiederum ist verpflichtet, den Überweisungsbetrag dem Empfänger spätestens innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag bei ihr eingegangen ist, gutzuschreiben (§ 676g BGB). Maximal dürfen also vier Tage ins Land gehen, bis eine Überweisung vollständig abgewickelt sein muss.

Für Überweisungen innerhalb eines Kreditinstituts sind die Fristen kürzer. In einer Filiale muss das Geld binnen eines Geschäftstages auf dem Empfängerkonto sein, von einer Filiale zu einer anderen Filiale binnen zweier Tage (§ 676a Abs.2 Nr.3). Eine gesonderte Frist für die Gutschrift gibt es in diesem Fall nicht.

Wer feststellt, dass seine Bank diese Frist nicht eingehalten hat, kann von ihr für die Verzögerung einen Verzugszins in Höhe des sog. Basiszinssatzes (momentan 1,62 %) plus 5 % für die Dauer der Verspätung in Rechnung stellen (§ 676b BGB).

Wer infolge einer verzögerten Überweisung Nachteile erlitten hat, kann außerdem Schadensersatz fordern, sofern er der Bank ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nachweisen kann (§ 676c BGB).

Bummelt auch Ihre Bank bei Überweisungen? Berichten Sie uns darüber!

Stand vom Dienstag, 23. Juni 2009

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