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Kontoschutz auch bei Sozialleistungen

Auch bei Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.

Immer wieder geschieht es, dass Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder „Harz IV“ auf dem Girokonto gepfändet werden. Da Gläubiger mit ihrer Einkommenspfändung beim Sozialleistungsträger ins Leere laufen, versuchen sie ihr Glück über eine Kontopfändung. Bekanntermaßen ist es so, dass Sozialleistungen gemäß § 55 SGB I trotz einer laufenden Kontopfändung innerhalb von sieben Tagen ohne weiteres vom Konto abgehoben werden können. Bislang war strittig, was zu tun ist, wenn diese Schonfrist abgelaufen ist. Dies ist mit Urteil des BGH vom 20.12.2006 (Az.: VII ZB 56/06, veröffentlicht VuR 2007, S. 115 ff) geklärt worden. Danach kann für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen werden, in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz für das Konto beantragt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Schuldner auch über den Sieben-Tages-Zeitraum hinaus das Geld auf dem Konto belassen kann, um daraus seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, soweit er einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt hat. Betroffene sollten daher direkt nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, den Antrag stellen, „die Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens unter der Kontonummer XYZ aufzuheben, soweit sie dem gepfändeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Sozialleistungen in Höhe von € .... abzüglich des Betrags, über den der Schuldner innerhalb der siebentägigen Schonfrist verfügt hat, erfasst“.

Stand vom Dienstag, 23. Juni 2009

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