Die Commerzbank darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5 € pro Verfügung berechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (Urt. vom 04.08.2010, Az.: 23 U 157/09). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Commerzbank legte hiergegen zunächst Nichtzulassungsbeschwerde ein, nahm diese aber zurück. Das Urteil wurde dadurch im März 2011 rechtskräftig. Ein großer Sieg für alle Bankkunden, besonders für Menschen mit Schulden.
Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt nach Beobachtung der Verbraucherzentrale zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr wird eine weitere Überziehung „geduldet“. Der Zinssatz für diese „geduldete Überziehung“ ist besonders hoch, bei der Commerzbank liegt er zurzeit bei stolzen 18,74 % pro Jahr und damit im Spitzenfeld. Das Geldhaus verlangte darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von 5 € pro Posten.
Die Commerzbank bezeichnet dies als „risikoadäquate Kostenstruktur“ und meint, wer sein Dispolimit überziehe, sei eben ein besonders wackeliger Kunde und müsse daher mehr bezahlen. Wir nennen es sozial diskriminierend, wenn arme Bankkunden noch einmal extra zur Kasse gebeten werden.
Mit Zähnen und Klauen verteidigte die mit Staatshilfe in Milliardenhöhe unterstützte Bank ihre Praxis und gab eigens zur Rechtfertigung dieser Gebührenschinderei eine Marktforschungsstudie in Auftrag. Doch das Gericht stellte fest, dass die Ausführung einer Überweisung in der „geduldeten Überziehung“ keinen besonderen Aufwand darstelle. Ein höheres Risiko sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten. Die Prüfung, ob eine Überweisung zu Lasten eines Kontos ausgeführt werde, liege allein im Interesse der Bank. Daher sei die Klausel unangemessen und rechtswidrig.
Die Verbraucherzentrale rät: Wem in der Vergangenheit zu Unrecht innerhalb der „geduldeten Überziehung“ zusätzlich 5 € pro Überweisung oder sonstiger Verfügungen vom Konto abgebucht wurden, kann von der Commerzbank die Erstattung verlangen. Das gilt auch für drei Jahre rückwirkend. Hier finden Sie einen Musterbrief für Ihren Erstattungsanspruch.
Die Vorgeschichte:
Die Commerzbank darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5 € pro Verfügung berechnen. Das hatte das Landgericht Frankfurt nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 2-02 O 3/09). Die Commerzbank legte Berufung ein.
Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt nach Beobachtung der Verbraucherzentrale zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr werde eine weitere Überziehung „geduldet“. Der Zinssatz für diese „geduldete Überziehung“ sei besonders hoch, bei der Commerzbank liege er zurzeit bei 18,74 % (effektiver Jahreszins) und damit im Spitzenfeld. Nach einer Klausel in den Geschäftsbedingungen der Commerzbank verlangte sie darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von 5 € pro Posten. Diese Klausel war Gegenstand des Rechtsstreits.
In der Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass die Ausführung einer Überweisung in der „geduldeten Überziehung“ keinen besonderen Aufwand darstelle, der extra entgeltpflichtig sein dürfe. Ein höheres Risiko sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten. Diese Regelung könne überdies zu absurden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Dispositionskredit nur um einen geringen Betrag und kurze Zeit überschritten werde und in diesem kurzen Zeitraum viele Überweisungen getätigt würden. Daher sei die Klausel unangemessen und rechtswidrig.
Außerdem untersagte das Gericht die Verwendung einer Klausel, mit der für den Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal ein Entgelt von 0,51 € verlangt wurde. Solche Kosten seien bereits mit der Monatspauschale der Kontoführung abgegolten.
Stand vom Dienstag, 5. April 2011
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