Geldautomaten, Dispo-Kredit, Pfändungsschutz, Inkassobüros, Konto

Kein Schadensersatz für Bank nach Lastschrift-Rückgabe

Der BGH hat in einer Pressemitteilung zu einem Urteil vom 8. März 2005 (XI ZR 154/04) deutlich gemacht, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 € Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.

Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten daraufhin die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom … 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, daß diese Praxis der Beklagten zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter.

Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer – vermeintlichen – Forderung im Kontokorrent. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.

Damit hat der BGH die schon lange von uns vertretene Auffassung bestätigt, daß der Bank im Verhältnis zum Kunden kein Schadensersatzanspruch zusteht. Damit hat dieses Urteil Auswirkungen nicht nur auf die beklagte Bank selbst, sondern auf alle Geldinstitute, die von ihren Kunden für die Rückgabe einer Lastschrift Schadensersatz fordern. Wichtig ist zu beachten, daß sich dieses Urteil nicht auf selbst in Auftrag gegebene Überweisungen oder Schecks bezieht, sondern nur auf die Fälle, wo seitens des Gläubigers vom Konto abgebucht wurde. Dem Gläubiger selbst bleibt es ausdrücklich unbenommen, für die geplatzte Lastschrift Schadensersatz vom Schuldner zu fordern. Dadurch wird aber der Teufelskreis vermieden, daß Girokonten mit jeder nicht ausgeführten Lastschrift durch die zu Unrecht belasteten Gebühren tiefer in die Kreide geraten und schließlich allein dies zu einer mangelnden Kontodeckung führt.

In der Vergangenheit gezahlte Entgelte für nicht ausgeführte Lastschriften können von der Bank zurückgefordert werden!

Die zu Unrecht erfolgten Abbuchungen können problemlos rückwirkend bis zum 01.01.2002 geltend gemacht werden. Bei früher erfolgten unberechtigten Buchungen könnte Verjährung eingetreten sein. Wenn sich Ihre Bank oder Sparkasse auf Verjährung beruft, sollten Sie wegen der damit zusammenhängenden, nicht einfachen Rechtslage eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in Anspruch nehmen.

...und so gehen Sie vor!

Schreiben Sie an Ihr Geldinstitut folgenden Brief:


Nach dem Urteil des BGH vom 8. März 2005 (XI ZR 154/04), ist es unzulässig, wenn Gebühren wegen nicht erfolgter Lastschriften auf Grund mangelnder Kontodeckung erhoben werden.

Sie haben mir danach zu Unrecht am.................... /im Laufe der letzten Jahre einen Gesamtbetrag von EUR............................. abgebucht.
Bitte schreiben Sie diesen Betrag bis zum (3 Wochen) meinem Konto wieder gut.

ODER:

Bitte überweisen Sie mir diesen Betrag bis zum (3 Wochen) auf mein Konto..............

Bei der..............................Bank, BLZ.............................

Mit freundlichen Grüßen


Stand vom Dienstag, 19. April 2005

zurück