Weitere BGH-Entscheidung zu Entgeltklauseln der Banken
Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklausel einer Bank
Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00) hat auf Klage einer Verbraucherzentrale entschieden, daß eine Bank eine Klausel, nach der die Kunden für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung bestimmte Entgelte zu entrichten haben, im Geschäftsverkehr mit Privatkunden in ihrem Preisverzeichnis nicht verwenden darf.
Der Bundesgerichtshof hat die Unvereinbarkeit der Entgeltklausel mit § 9 AGBG festgestellt. Dabei hat er im Anschluß an zwei Urteile aus dem Jahre 1997 (s. Gebührenklauseln), in denen er bereits Klauseln über Vergütungen bei Nichtausführung mangels Deckung beanstandet hatte, u.a. ausgeführt:
Die beklagte Bank erfülle mit der Benachrichtigung der Kunden im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks in aller Regel eben so wie im Falle der Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Rechtspflicht, die ihr als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erwachse. In der Erfüllung derartiger vertraglicher Nebenpflichten liege keine nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Die Entgeltklausel der beklagten Bank sei daher in diesen Fällen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise.
Damit hat der BGH bestätigt, was wir schon lange in unseren Argumentationen mit den Banken vertreten haben. Eine einfache Benachrichtigung über eine Nichtausführung, die der Kunde ebenso den Kontoauszügen hätte entnehmen können, ist nicht entgeltpflichtig.
Stand vom Mittwoch, 21. Januar 2004
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