Der Bundesgerichtshof entschied:
Dem Bankkunden dürfen keine Kosten für mangels Kontodeckung nicht ausgeführte Aufträge in Rechnung gestellt werden. Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, wonach diese berechtigt sind, vom Kunden für Aufträge, die wegen fehlender Kontodeckung nicht ausgeführt werden, Gebühren zu verlangen, ist unwirksam. (Anderer Ansicht OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 - 8 U 1989/10 n.rkr.)
Das betrifft sowohl die Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge und Überweisungen als auch für nicht eingelöste Verrechnungsschecks und Lastschriften.
ACHTUNG: Dies gilt nicht für sogenannte SEPA-Lastschriften, die nach der neuen EU-Zahlungsrichtlinie eigens in Auftrag gegeben wurden. Hier darf die Bank für die Benachrichtigung über die Nichtausführung Gebühren nehmen.
In der Vergangenheit gezahlte Entgelte für nicht ausgeführte Aufträge können von der Bank zurückgefordert werden!
Die zu Unrecht erfolgten Abbuchungen können rückwirkend für drei Jahre geltend gemacht werden.
...und so gehen Sie vor!
Schreiben Sie an Ihr Geldinstitut folgenden Brief:
Nach dem Urteil des BGH vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97, ist die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Gebühren wegen nicht erfolgter Aufträge auf Grund mangelnder Kontodeckung erhoben werden, unzulässig.
Sie haben mir danach zu Unrecht am.................... /im Laufe der letzten Jahre einen Gesamtbetrag von EUR............................. abgebucht.
Bitte schreiben Sie diesen Betrag bis zum (3 Wochen) meinem Konto wieder gut.
ODER:
Bitte überweisen Sie mir diesen Betrag bis zum (3 Wochen) auf mein Konto..............
Bei der..............................Bank, BLZ.............................
Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Kosten auch nicht als sogenannte Benachrichtigungsgebühren oder als – pauschalierter – Schadensersatz von mir zu zahlen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Legen Sie diesem Schreiben Ihre Kontoauszüge bei, um die Höhe Ihrer Forderung zu belegen. Haben Sie die Auszüge nicht mehr in Händen, berufen Sie sich auf Urteile des Amtsgerichts Siegen vom 9.1.1998 (Az. 30 C 2468/97) und 7.10.1999 (12 C 480/99) und verlangen Sie die entsprechenden Auskünfte von der Bank. Auch das OLG Schleswig stellt in einem Urteil vom 24.02.2000 (Az.: 5 U 116/98) fest, daß die Bank zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs verpflichtet ist.
Bietet Ihr Geldinstitut eine Kulanzzahlung an, lassen Sie sich den angebotenen Betrag überweisen. Verzichten Sie jedoch nicht darauf, sich die Erstattung weiteren Schadens vorzubehalten.
Mit folgenden Argumenten weisen die Geldinstitute die Ansprüche der Kunden zurück:
- Die Entgeltforderung ist als Gebühr für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichtausführung seines Auftrags (Nichteinlösung des Schecks, der Lastschrift oder Überweisung) gerechtfertigt. Die Höhe dieser Benachrichtigungsgebühr bewegt sich zwischen EUR 5,-- (Hamburger Sparkasse) und ehemals DM 0,85 (Postbank).
Richtig ist jedoch, daß das umseitig benannte Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rechtsgrundlage für eine derartige Benachrichtigungsgebühr bietet. Deshalb ist den Banken auch in einer weiteren BGH-Entscheidung (Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00) die Erhebung einer Benachrichtigungsgebühr untersagt worden.
- Die Entgeltforderung ist als Schadensersatz für die Vertragsverletzung des Kontoinhabers gerechtfertigt.
Richtig ist jedoch, daß der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang keine Schadensersatzklausel überprüft hat. Im übrigen wäre eine Klausel, die dem Kunden nicht die Möglichkeit gibt, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen, unwirksam. Da es also keine zulässige Schadenspauschalierung gibt, müßte die Bank einen etwa entstandenen Schaden konkret nachweisen, was bisher nicht gelungen ist. Darüber hinaus muß die Bank dem Kunden auch ein Verschulden nachweisen. Es ist jedoch fraglich, ob ein Girokontoinhaber die Pflicht hat, im Rahmen des vereinbarten Überziehungsrahmens zu bleiben.
Auch hier ist eine nachträgliche Umbenennung des erhobenen Entgelts in eine Schadenspauschale unzulässig.
Stand vom Dienstag, 1. November 2011
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