Abofallen, Rundfunkgebühren, Telefonanbieter, Urherberrechtsverletzungen

Talkline/Debitel: Gericht untersagt Klauseln

Talkline/Debitel Nachteilige Klauseln in Telefonverträgen gekippt


Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 19. September 2008 (10 O 91/08) der Firma Talkline (die inzwischen an die Firma Debitel verkauft wurde) untersagt, die folgenden Klauseln in Telekommunikationsverträgen zu verwenden oder sich hierauf zu berufen:

  1. Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mitteilen. (…) Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in seiner Mitteilung hin.
  2. Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.“

Damit steht fest: Einseitige Vertragsänderungen – auch zu Lasten der Kunden! – gegen die sich der Verbraucher bislang mühsam zur Wehr setzen musste, sind jetzt verboten. Auch das Druckmittel „zahlen Sie, sonst sperren wir“, zieht jetzt nicht mehr.

Talkline hatte zunächst Berufung eingelegt. Die wurde zurück genommen, nachdem das OLG Schleswig deutlich gemacht hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Die Entscheidung ist somit seit dem 17. Juni 2009 rechtskräftig.

Stand vom Dienstag, 15. September 2009

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