Wieso? Weshalb? Warum?
Ihre Fragen – unsere Antworten
Mein Versicherer blockt alles ab. Was soll ich jetzt tun?
Herr M. aus E. schreibt: Mein Versicherer hat alle Forderungen zurück gewiesen. Muss oder sollte ich jetzt widersprechen?
Unsere Antwort: Das kann man sich sparen. Die nächste Antwort wird auch nicht anders ausfallen. Jetzt gibt es drei Möglichkeiten.
Viele fragen: Soll ich auf das Angebot des Versicherers eingehen und die Prämie jetzt einmal im Jahr zahlen?
Wieso möchte die Verbraucherzentrale eine Kopie meines Briefes an den Versicherer haben? Und kostet das was?
Frau D. aus H. fragt: „Soll ich den Brief an den Versicherer per Einschreiben schicken?“
Unsere Antwort: Nein. Fristen laufen vorerst nicht ab. Wenn der Versicherer nach vier Wochen nicht reagiert hat, einfach nachhaken.
Weshalb gilt alles nur für Verträge ab 200 € Jahresprämie?
Warum sind Krankenversicherungsverträge nicht betroffen?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bestreitet, dass es Ansprüche gibt. Wer hat nun Recht?
Ähnlich Frau P. aus L.: „Können Sie mir einen Rat geben, wie ich mich weiter verhalten sollte?“
Mein Versicherer, die Aachen Münchener (auch Allianz, Axa, Generali, HDI, R V, VGH, Ideal, Zurich, Westfälische Provinzial , InterRisk, Europa, DEVK, LV 1871, ARAG, Cosmos Direkt, LVM, Concordia, WWK, Lippische, Provinzial Kiel, Dialog, Hannoversche Leben, Hamburg-Mannheime, Barmenia, Victoria, Volkswohl Bund, Helvetia, ARAG, Allianz und andere) sagt, es gibt gar keine rechtskräftige BGH-Entscheidung zum Effektivzins, das sei „nur ein Anerkenntnis-Urteil“. Stimmt das?
Mein Versicherer, HDI (auch Allianz, Axa, Generali, R V, VGH, Ideal, Zurich, Westfälische Provinzial, InterRisk, AachenMünchener, LV 1871, deltalloyd, ARAG, LVM, Concordia, Lippische, Provinzial Kiel, KarstadtQuelle, Dialog, Familienfürsorge, Öffentliche Landesbrandkasse, Hamburg-Mannheimer, Barmenia, Victoria, Volkswohl Bund, Helvetia, ARAG, Allianz und andere) sagt, ein Urteil bindet nur die beteiligten Parteien, hat aber auf andere Unternehmen keinen Einfluss. Was ist davon zu halten?
Mein Versicherer AachenMünchener (auch Ideal, Nürnberger, Westfälische Provinzial, InterRisk, DEVK, LV 1871, CosmosDirekt. Concordia, WWK, Lippische, Dialog, Familienfürsorge, Hannoversche Leben, Barmenia und andere) sagt: „Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht unter Randnummer 12 explizit vor, dass Dauerschuldverhältnisse wie Versicherungsverträge mit monatlicher Zahlungsweise nicht als Kredite anzusehen sind. (Ähnlich Huk-Coburg: „Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht allerdings ausdrücklich vor, dass Versicherungsverträge mit Teilzahlungen nicht als Kredit anzusehen sind“ oder „Nürnberger: „bei Ratenzahlungszuschlägen im Rahmen von Versicherungsverträgen (handelt es sich) nicht um Kreditgeschäfte, bei denen der Effektivzins anzugeben wäre.“
Mein Versicherer (Continentale, PB Versicherungen) sagt, es sei von vornherein eine monatliche Beitragszahlung vorgesehen und es würden keine Ratenzahlungszuschläge erhoben. Stimmt das?
Wann verjähren meine Ansprüche?
Mein Vertrag wurde bereits gekündigt. Kann ich trotzdem noch etwas verlangen?
Mein Versicherer lehnt alles ab. Hat es Sinn, sich an den Ombudsmann zu wenden?
Mein Versicherer (Sparkassen-Versicherung, VPV, Westfälische Provinzial, Debeka und andere) sagt, bei mir gelte eine „echte unterjährige Beitragszahlung“, es sei keine Ratenzahlung vereinbart, daher muss kein Effektivzins angegeben werden. Stimmt das?
Mein Versicherer (VGH) sagt, die Klauseln in meinem Vertrag sind nicht vergleichbar und schon gar nicht identisch mit denen, die dem Streit zu Grunde lagen. Was ist davon zu halten?
Mein Versicherer (Zurich) sagt, „Schließlich führt die verteilte Zahlung des Jahresbeitrags zu höheren Verwaltungskosten durch das häufigere Inkasso. Der Ratenzahlungszuschlag stellt damit eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar“. Was sagen Sie dazu?
Mein Versicherer (Allianz) sagt, „Ihr Vertrag bei der Allianz Lebensversicherung AG ist von dieser Rechtsprechung nicht betroffen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat also keine Auswirkungen auf Ihren Vertrag.“ Ist das richtig?
Könnte der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Ansprüche anmelden?
Die Familienfürsorge sagt, sie habe alle betroffenen Riester-Kunden Mitte November 2009 über die Höhe des effektiven Jahreszinses informiert. Damit habe das BGH-Urteil für mich keine Auswirkungen. Stimmt das?
Beate A. aus M. hat eine Direktversicherung mit monatlicher Zahlweise. „Angaben zu Ratenzahlungszuschlägen habe ich nicht finden können. Was tun?“
Unsere Antwort: Wenn im Kleingedruckten kein Wort zu „Teilzahlungszuschlag“ o.ä. zu finden ist, spricht einiges dafür, dass von vornherein monatliche Zahlungen vereinbart wurden. Das ist dann eine „echte unterjährige Beitragszahlung“. Hier gibt es keine Pflicht zur Effektivzinsangabe, weil die Prämie nicht kreditiert wird. Also keine Irreführung, kein Anspruch auf Korrektur! Wer unsicher ist, kann seinen Versicherer ausdrücklich nach der Jahresprämie fragen.
Dieselbe Verbraucherin möchte wissen, ob man noch etwas tun kann für eine Lebensversicherung, die Anfang der 80er Jahre abgeschlossen wurde und seit fünf Jahren beitragsfrei gestellt ist.
Wir meinen: Nein. Denn Anfang der 80er Jahre gab es noch keine Pflicht zur Effektivzinsangabe. Anderes würde gelten, wenn es seither einen Nachtrag gegeben hat, bei dem aktuellere Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind.
Herr K. aus B.: „Ich bin leider rechtsunkundig. Trifft die Aussage der Versicherung (Allianz) zu, die sagt, die bei der Allianz-Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Verträge enthielten keinen Teilzahlungszuschlag und seien deshalb von der Rechtsprechung nicht betroffen?“
Wir meinen: Jedenfalls für die aktuellen Bedingungswerke trifft das wohl zu. Anders aber bei den Sachversicherungen!
Frau C. aus A. fragt: „Mein Versicherer (Provinzial Rheinland) sagt, sie hätten eine „echte unterjährige Beitragszahlung mit mir vereinbart. Was bedeutet das und kann ich dennoch Geld zurück fordern?“
Unsere Antwort: Nein. Denn wenn von vornherein monatliche Zahlweise vereinbart wurde, sind die Prämien nicht „kreditiert“, und ohne Kredit gibt es keinen zu zahlenden Kreditzins, also auch keine Angabepflicht. Es mag sein, dass solche (Monats-)Prämien von vornherein etwas höher kalkuliert wurden. Das dürfen Versicherer aber machen und dann liegt auch keine Irreführung über den Preis vor.
Herr H. fragt per E-mail: „Ich habe Lebensversicherungen in 1992 abgeschlossen, die in 2008 gekündigt und ausgezahlt worden sind. Kann ich die Neuberechnung noch verlangen?“
Ähnlich Herr. T. aus W.: Gilt diese Neuberechnung auch auf bereits ausgezahlte Versicherungen?
Unsere Antwort: Ja. Aber Verjährung beachten, in diesem Fall aber noch nicht problematisch.
Herr B. aus B.: „Ich möchte anfragen, ob das Anerkennungsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.09 (Az.: I ZR 22/07) auch bei Versicherungsverträgen mit Sitz im Ausland greift. In meinem Fall handelt es sich um eine Fondsgebundene Rentenversicherung durch die Versicherungsgesellschaft "Liberty Europe" mit Sitz in Dublin.“
Unsere Antwort: Fondsgebundene Versicherungen fallen nicht unter dieses Thema, weil hier die Beiträge von vornherein auf monatlicher Basis kalkuliert werden. Uns liegt aber ein Vertrag vor, bei dem der Versicherer Teilzahlungszuschläge erhebt, allerdings mit einer Angabe in Euro und Cent, nicht als Prozentsatz. Nach überschlägiger Einschätzung halten wir das für nicht ganz so irreführend, werden das aber im Auge behalten.
Viele fragen: Wird es Sammelklagen geben?
Herr. D. L. schreibt uns per E-Mail (stellvertretend für viele, die von der Reaktion ihres Versicherers enttäuscht sind und nun zweifeln) „Laut Auskunft meiner Versicherung haben Sie nicht vernünftig recherchiert, wenn man ein bisschen hineininterpretiert sogar gelogen.
… meine Versicherung stellt Sie und mich als unfähig dar und wird keinerlei Neuberechnungen durchführen. Können Sie das unwidersprochen hinnehmen, dass Sie so dargestellt werden, als ob Sie die Unwahrheit mitteilen? … … Letztlich haben Sie viel Hoffnung vermittelt, ohne dass wirkliche Aussicht auf Erfolg besteht.“
Dazu meinen wir…
Herr S. aus R. kommentiert: „Wenn ich bei Abschluss des Vertrages gewusst hätte, dass sich eine Effektivverzinsung von über 11 % ergeben würde, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen oder zumindest mir die Ratenzahlung anders überlegt. … Das Versicherungsunternehmen hatte m. E. jahrelang Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen und mich zumindest im Nachhinein über den wucherischen Zinssatz zu informieren um mir Gelegenheit zugeben, den Vertrag auf jährliche oder halbjährliche Zahlungsweise umzustellen.“
Unsere Meinung: Herr S. hat Recht!
Herr H. aus S. bekommt von der Debeka eine Mitteilung: „Der Beitrag… ist ein Jahresbeitrag. Wir haben (auf Wunsch der meisten Kunden) auf monatliche Zahlungsweise abgestellt. Durch den einheitlichen Abbuchungsmodus können wir es auch ermöglichen, auf den sonst üblichen Ratenzahlungszuschlag zu verzichten.“
Unsere Stellungnahme: Das ganze Thema dreht sich um die fehlende Preisangabe („effektiver Zins“) bei Teilzahlungen. Wird aber überhaupt kein Teil-(Raten-)Zahlungszuschlag erhoben, gibt es auch keinen Anspruch auf Neuberechnung. Hier liegt auch keine Irreführung des Kunden vor über den Preis vor, weil diese Leistung (Gewährung von Teilzahlungen) ja nichts kostet. Dies ist ein ähnlicher Sachverhalt wie der der „echten unterjährigen Beitragszahlung“.
Herr B. aus S. fragt, was er tun soll, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert.
Unsere Antwort: An sich halten wir eine Rechtsschutzversicherung für eine nicht so wichtige Versicherung. Wenn man aber eine hat, sollte man sie durchaus für diesen Rechtsstreit nutzen, sie sind für solche Streitigkeiten auch „zuständig“. Am besten mit dem Anwalt/der Anwältin besprechen, warum Rechtsschutz verweigert wird. Notfalls muss die Rechtsschutzversicherung auf Leistung verklagt werden – oder man klagt auf eigenes Risiko.
Frau P. aus E. bekommt von der DBV und dem HDI die Mitteilung, dass keine Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Sie fragt, wie sie sich verhalten soll. Unser Tipp…
Herr T. aus N. schreibt: „Leider ist der Versicherer (Huk-Coburg) auf meine Argumentation überhaupt nicht eingegangen. Meine Frage lautet, wie ich mich jetzt verhalten soll? Beabsichtigt die Verbraucherzentrale eventuell ein Sammelklageverfahren? Oder sind vorerst lediglich Abmahnungen vorgesehen?
Herr K. aus Z. hat 1980 einen Vertrag abgeschlossen, der 2011 endet. Er möchte wissen, ob er sich sein Recht vor Gericht erstreiten soll.
Unsere Empfehlung: Eher nein! Nach unserer bisherigen Einschätzung können Ansprüche erst für Verträge geltend gemacht werden, die ab 1991 abgeschlossen wurden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat das Verbraucherkreditgesetz mit der Pflicht zur Angabe des Effektivzinses in Kraft. Wer also einen Vertragsschluss aus 1990 oder früher hat, geht wohl leer aus – es sei denn, seither wurden zum Beispiel durch Nachträge neue Bedingungen zur Vertragsgrundlage.
Der HDI schreibt: „Ihr Versicherungsvertrag wurde vor dem 31.12.1994 abgeschlossen. Vor diesem Datum abgeschlossene Versicherungsverträge beruhen auf Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifen, die aufgrund eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vom damaligen Bundesamt für Versicherungen genehmigt wurden. Solche auf öffentlichem Recht beruhenden Tarife sind von der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit allgemeiner Geschäfts- und Versicherungsbedingungen nicht berührt.“
Unsere Meinung: Wenn eine Behörde Bedingungen absegnet, heißt das noch lange nicht, dass diese Klauseln auch zivilrechtlich „unangreifbar“ sind. Für die Überprüfung von Klauseln – auch von Versicherungsbedingungen – sind stets die Zivilgerichte zuständig. Das Aufsichtsamt (Exekutive!) kann (konnte) eine Meinung haben – die aber bindet nicht die Gerichte („Legislative!). Gerichte haben bereits in den 80er Jahren „genehmigte“ Bedingungen gekippt – zum Beispiel 10-Jahres-Laufzeiten.
Frau Sch. aus N. berichtet, dass die Hamburg-Mannheimer ihr mitgeteilt habe, dass der 5-prozentige Teilzahlungszuschlag einem Effektivzins von 11,35 % p.a. entspreche. Sie bekam ein Angebot für eine Umstellung auf jährliche Zahlung und fragt, ob sie darauf eingehen soll.
Unsere Antwort: Wenn man das Geld hat oder zu einem günstigeren Zinssatz als 11,35 % p.a. bekommt, macht es Sinn, auf jährliche Zahlung umzustellen. Ist die Belastung zu groß, kann man die (jährlichen) Zahlungen für verschiedene Sparten aufs Jahr verteilen.
Auch wenn jetzt der Effektivzins angegeben wird: Der Anspruch auf Neuberechnung für die Vergangenheit bzw. das Recht auf Widerruf bleibt bestehen!
(wird fortgesetzt)
Stand vom Donnerstag, 19. August 2010
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