Rückkaufswerte, Teilzahlungszuschlag, Lebens- und Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Klauseln

Policen für Teenager

Versicherungsverträge können aufgehoben werden

Wer als Minderjähriger eine Kapital-Lebensversicherung unterschrieben hat, kann die auch noch nach Jahren aufheben und sämtliche Beiträge einschließlich einer Verzinsung von 7-8 % p.a. vom Unternehmen zurückfordern. Denn solche Verträge sind "schwebend unwirksam".

Manches Versicherungsunternehmen mag nicht abwarten, bis ein Jugendlicher volljährig geworden ist, um ihm eine Lebensversicherung anzudrehen. Oft unterschreiben schon Teenager die Policen. Doch solche Verträge können von den Kids gar nicht wirksam abgeschlossen werden. Auch die Unterschrift der Eltern reicht nicht aus. Derartig langfristige Verträge müssen nämlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, um wirksam zu werden (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB). Solche Genehmigung liegt praktisch nie vor.

Die Folge: Auch nach Jahren der Beitragszahlung kann der inzwischen Volljährige die Unwirksamkeit geltend machen, die gezahlten Beiträge zurückfordern zuzüglich der Erträge, die das Unternehmen für sich mit dem Geld erwirtschaftet hat – meist zwischen 7 – 8 % p.a.

Die Unternehmen behaupten oft, durch die Zahlung der Prämie habe der inzwischen Volljährige den Vertrag genehmigt. Doch die meisten Gerichte sehen das anders.

Wer Schwierigkeiten mit seinem Unternehmen bekommt, kann sich an die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. wenden.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:

  • Sehr ausführlich: AG Hamburg, Urt. v. 09.11.1993, 9 C 1432/93, NJW-RR 94, 721
  • S. auch Römer, VVG-Kommentar, § 159, Rn.8 mit vielen weiteren Hinweisen.

 

Stand vom Mittwoch, 13. Oktober 2010

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