Rückkaufswerte, Teilzahlungszuschlag, Lebens- und Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Klauseln

Wenn Konsumenten gegen die Assekuranz vor den Kadi ziehen

Zur strukturellen Unterlegenheit der Verbraucher in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit großen Unternehmen, hier am Beispiel der Versicherungswirtschaft

Von Joachim Bluhm, Rechtsanwalt, Hamburg, 10. März 2007

Wenn Verbraucher es wagen, ihre Interessen auch gegenüber großen Unternehmen verfolgen zu wollen, stellen sie in aller Regel sehr schnell fest, dass sie in einer anscheinend hoffnungslosen Situation sind:

Ihre Anrufe enden in inkompetenten und fast immer überforderten Callcentern. Ihre Zuschriften werden mit freundlichen Musterbriefen beantwortet, die mit dem konkreten Fall wenig oder gar nichts zu tun haben und fast immer mit einer Ablehnung enden. Und wenn diese Verbraucher sich dann schließlich an die Gerichte wenden, stellen sie in der Mehrheit der Fälle (zumindest in viel zu vielen Fällen) fest, dass es ihnen auch dort nicht besser ergeht: Sie haben nicht nur Probleme, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Sie haben auch das Problem, auf einen Richter oder eine Richterin zu stoßen, der/die in Aktenbergen ertrinkt und nur selten in der Lage und bereit ist, dem Einzelfall die ihm gebührende Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Gerade in den sog. „Massengeschäften“ des täglichen Lebens, wozu beispielsweise die in aller Regel einheitlich genormten Verträge mit Versicherungsgesellschaften, Energieversorgern und Banken gehören, ist diese Situation besonders häufig anzutreffen. Nachfolgend soll diese Situation am Beispiel von Verbrauchern dargestellt werden, die nicht selten in wirtschaftlicher Not von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht haben, eine kapitalbildende Versicherung vorzeitig zu kündigen oder prämienfrei zu stellen (§§ 165, 174 VVG) und die nun unter Berufung auf aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 ihren Anspruch auf den ihnen zustehenden Rückkaufswert oder die ihnen zustehende prämienfreie Versicherungssumme durchsetzen wollen. (Der Autor dieses Beitrages hat die nachfolgenden Ausführungen auch im Rahmen eines Schriftsatzes vorgetragen, den er als Prozessbevollmächtigter einer Gruppe von Klägerinnen und Klägern im Februar 2007 beim Landgericht München eingereicht hat):

 

  1. Es gibt nur wenige Massengeschäftsbereiche mit intensiver Verbraucherbeteiligung, die so unübersichtlich, so unvollständig (z. B. fehlende Regelung der Überschussbeteiligung) und insgesamt verbraucherfeindlich (z. B. §§ 5a, 12 Abs. 3, 40 Abs. 1 VVG) geregelt sind wie das Versicherungsvertragsrecht. Dies beruht zum einen auf dem Alter und der Lückenhaftigkeit des Versicherungsvertragsgesetzes. Es beruht zum anderen auf der über Jahrzehnte gewachsenen und perfektionierten Lobbyarbeit der Versicherungswirtschaft. Die Effektivität dieser Lobbyarbeit wurde dabei nicht nur durch die in persönlicher wie sächlicher Hinsicht erstklassige Ausstattung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) erhöht, sondern auch durch die schlichte Tatsache, dass die immer um sichere Geldanlagen bemühten Versicherungsgesellschaften (insbesondere diejenigen, die kapitalbildende Versicherungen anbieten) zu den größten Darlehensgebern des Bundes und der Länder gehören.

    Eine Artikulation der Verbraucherinteressen hat dagegen über Jahrzehnte gar nicht und später nur mit äußerst beschränkter Effektivität stattgefunden, wofür es insbesondere zwei Gründe gibt: Zum einen hat die Verbraucherseite nicht die benötigten Mittel. Zum anderen ist „Versicherung“ ein ungewöhnlich abstraktes Gut, das man „erwirbt“, um es eigentlich nie zu benötigen. Man kann es nicht schmecken, anfassen oder probefahren und erfährt von einer – nicht selten durch einen Vermittler verursachten – Fehlentscheidung in aller Regel erst, wenn es zu spät ist. Es ist daher kaum möglich, die Verbraucher für eine intensive Auseinandersetzung mit diesem „Produkt“ zu begeistern.

    Auch die vielfach anzutreffende (indessen nie begründet gewesene) Annahme, dass die Interessen der Verbraucher vom zuständigen Aufsichtsamt gewahrt würden, hat sich als unzutreffend erwiesen: Das Aufsichtsamt hat nie einen Hehl daraus gemacht, dass es nicht „Notar der Versicherungsnehmer“ ist, seine Aufgabe also nicht in der Wahrung der individuellen Vertragsgerechtigkeit, sondern in der Sicherung der Funktionstüchtigkeit des Versicherungsbetriebes an sich sieht. Ihm geht es um die Solvabilität der Versicherungsgesellschaften nicht aber um die der Versicherten.

    So konnte sich im Laufe von bald 100 Jahren eine strukturelle Überlegenheit der Versicherungswirtschaft gegenüber ihrer Kundschaft, nämlich den Versicherungsnehmern, herausbilden, die in kaum einem anderen Lebensbereich anzutreffen ist. Es ist den über Jahrzehnte anhaltenden und über lange Zeit nicht ernst genommenen Bemühungen der Verbraucherzentralen und des Bundes der Versicherten e. V. zu verdanken, dass sich die Kenntnis von den vorhandenen Missständen Schritt für Schritt bis zu den höchsten Gerichten herumgesprochen und beispielsweise am 26. Juli 2005 zu der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts geführt hat, dass die bisherigen Regelungen zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer und – damit im Zusammenhang stehend – den geradezu Mode gewordenen Bestands-übertragungen schlicht verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber und den Gerichten, dessen Entscheidungen es zu überprüfen hatte, das im Laufe der Jahrzehnte gewachsene Schutzdefizit vor Augen geführt. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert,

    „seiner aus Artikel 2 I und 14 I GG folgenden Schutzpflicht nachzukommen und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereit zu stellen“.


    Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber dieser Aufforderung entsprechen wird.

  2. Derweil sind die Gerichte in der Pflicht, das (noch) geltende Recht unter angemessener Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer und in dem Wissen, dass breite Regelungsbereiche verfassungswidrig sind, bestmöglich anzuwenden. Auch hier, in der vorgerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung, zeigt sich wieder die schon oben skizzierte strukturelle Unterlegenheit der Verbraucherseite:

    Die Versicherungsgesellschaften verfügen über in aller Regel gut ausgestattete Rechtsabteilungen. Und diesen arbeitet der noch besser ausgestattete Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu. In gerichtlichen Auseinandersetzungen lassen sie sich von erstklassigen und hoch spezialisierten Kanzleien vertreten, die auch durchaus damit werben, dass sie ausschließlich Versicherer, nicht aber Versicherte vertreten. Letzteres könnten sich die Versicherten auch gar nicht leisten. Für die Versicherer dagegen stellen die Kosten einer erstklassigen Organisation und Vertretung kein Problem dar, denn sie sind in Relation zu den sonstigen Aufwendungen eines Versicherers gering. Zudem werden sie in die Versicherungsprämien einkalkuliert, so dass sie letztendlich von den Versicherten getragen werden.

    Auf Seiten der Versicherten stellt sich die Situation ganz anders dar: Die Versicherten haben keine Rechtsabteilungen. Die auf Seiten der Versicherungsnehmer tätigen Verbraucherschutzorganisationen sind nicht einmal ansatzweise so gut ausgestattet wie der GDV und auch nicht in der Lage (teilweise auch gar nicht berechtigt), dem Versicherten im individuellen Einzelfall behilflich zu sein. Wenn der einzelne Versicherte dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist der um Hilfe angegangene „Anwalt des Vertrauens“ häufig mit dem speziellen versicherungsrechtlichen Problem nicht hinreichend vertraut und angesichts der gesetzlichen Gebühren auch nicht in der Lage, sich in dieses Gebiet einzuarbeiten. Nicht minder häufig ist der Rechtsanwalt auch gezwungen, seinen Arbeits- und Zeitaufwand an dem zu erwartenden Honorarertrag zu orientieren. (Dieser Honorarertrag beträgt bei einem Gegenstandswert von z. B. 500 € übrigens 132 € – für die ganze erste Instanz.) Zu Honorarvereinbarungen, die etwas anderes erlauben könnten, ist aber der einzelne Versicherungsnehmer nicht in der Lage, denn er muss die Prozesskosten im Falle einer Prozessniederlage selbst tragen. Auch haben diese Prozesskosten für ihn einen ganz anderen Stellenwert.

  3. Wenn unter Ausnutzung dieser strukturellen Unterlegenheit des Versicherten dann Entscheidungen ergehen, die bei einer besseren Vertretung der Versicherteninteressen gar nicht oder anders ergangen wären, werden diese sofort von allen Versicherungsgesellschaften dem GDV zur Verfügung gestellt, der sie sodann sternförmig an alle anderen interessierten Versicherungsgesellschaften weiterreicht. Diese legen sie dann in allen anderen gegen sie geführten Prozessen vor, dies in dem Wissen, dass die meisten Richterinnen und Richter sehnsüchtig nach „Musterfällen“ suchen, der ihnen eine eigene Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abnehmen.

    Zeitgleich sorgen die Versicherer dafür, dass insbesondere die für sie günstigen Entscheidungen schnellstmöglich in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht werden. „Platzhirsch“ ist hier die „Zeitschrift für Versicherungsrecht“ (VersR), die von jedem im Versicherungsrecht tätigen Richter gelesen wird, während andere Zeitschriften eingegangen sind („Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht“, NVersZ) oder sich nicht wirklich durchsetzen konnten („Recht und Schaden“, R S und „Verbraucher und Recht“, VuR). Hierbei erweist es sich als hilfreich, dass die Gesellschafter des Verlags Versicherungswirtschaft GmbH, der die „VersR“ herausgibt, der Versicherungswirtschaft nahe stehen und dass in der Schriftleitung dieser Zeitschrift Juristen sitzen, deren Kompetenz außer Frage steht, die aber ausschließlich oder bevorzugt für die Versicherungswirtschaft tätig sind. So werden die versicherer-freundlichen Entscheidungen sehr schnell (gerne mit einer zustimmenden Anmerkung) und die versicherungsnehmer-freundlichen Entscheidungen erst wesentlich später (gerne mit einer ablehnenden Anmerkung oder unter gleichzeitiger Veröffentlichung einer neutralisierenden versicherer-freundlichen Entscheidung) abgedruckt. Häufig werden, wenn ein bestimmtes Thema viele Gerichte beschäftigt (z.B. die einseitige Veränderung von Versicherungsbedingungen durch die Versicherer im Wege sog. „Treuhänderverfahren“), auch umgehend Aufsätze angesehener Rechtswissenschaftler veröffentlicht, denen häufig Forschungsaufträge der Versicherungswirtschaft vorangegangen sind und/oder deren Lehrstühle nicht selten von der Versicherungswirtschaft (mit-)finanziert werden. Auf diesem Wege wird eine in Rechtsprechung und Literatur „herrschende Meinung“ vorgespiegelt, die es tatsächlich nicht gibt: Die verbraucherfreundlichen Entscheidungen und Aufsätze finden nur keine entsprechende Verbreitung. Die VuR, die etwas anderes ermöglichen könnte, ist in vielen Bibliotheken gar nicht anzutreffen.

  4. Es hat sehr lange gedauert, bis der Gesetzgeber nicht mehr umhin kam, die geschilderte strukturelle Schieflage zumindest ansatzweise zu entschärfen.

    Einen Anfang hat die Einführung der Verbandsklagebefugnis im Wettbewerbs- und AGB-Recht gemacht. Die dort geschaffene Klagebefugnis auch von Verbraucherschutzvereinen hat jedoch nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Interesse der Allgemeinheit zum Gegenstand, nicht aber die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche der einzelnen Versicherungsnehmer. Überdies setzt die Ausübung der Verbandsklagebefugnis einen klagebereiten Verband voraus. Die eingeschränkten Mittel der auf Verbraucherseite tätigen Verbände (die bei den Verbraucherzentralen überdies kontinuierlichen Kürzungen unterliegen) erlauben daher nur wenige Verbandsklagen, weshalb viele Streitstände, die einer Aufklärung im Wege der Verbandsklage würdig wären, offen gelassen werden müssen. In anderen Fällen muss sich eine durchaus interessierte und engagierte Verbraucherzentrale darauf beschränken, einen zur Klärung offener Rechtsfragen erforderlichen Rechtsstreit lediglich zu organisieren und seine Finanzierung den klagenden Verbrauchern zu überlassen.

    Nachdem erkannt worden war, dass die strukturelle Unterlegenheit der Verbraucher alleine durch die Einführung der UWG- und AGB-rechtlichen Verbandsklagebefugnis nicht beseitigt werden kann, wurde das Rechtsberatungsgesetz durch die Einfügung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG modifiziert, so dass Verbraucherschutzorganisationen nun auch zur

    „gerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen“


    berechtigt sind. Diese vergleichsweise junge Neuregelung muss sich noch bewähren. Ihre Wirkkraft scheitert einstweilen in viel zu vielen Fällen an der Unterfinanzierung der Verbraucherzentralen, die schon Schwierigkeiten haben, die „traditionellen“ Verbandsklagen zu finanzieren. Hinzu kommt eine bei nicht wenigen Gerichten anzutreffende „Zurückhaltung“ gegenüber Klagen, die auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG gestützt werden. Es steht zu hoffen, dass die unlängst von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu diesem Thema erstrittene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (XI ZR 294/05) hier eine Besserung bringen wird.

  5. Die einzige Chance, die der einzelne Verbraucher hat, um seine strukturelle Unterlegenheit gegenüber Versicherungsgesellschaften, Energieversorgern und ähnlichen – strukturell überlegenen – Vertragspartnern zumindest teilweise zu kompensieren, ist das Institut der „Sammelklage“, also der Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO. Die Nutzung dieses Mittels liegt im Interesse eigentlich aller Beteiligten:

    - Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Verbraucher wird verringert, so dass er es wagen kann, seine Interessen notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgen.

    - Die Bündelung von Einzelstreitwerten zu einem Gesamtstreitwert trägt dazu bei, dass der von den Streitgenossen ausgewählte Prozessbevollmächtigte die Chance einer auskömmlichen oder doch wenigstens kostendeckenden Vergütung erlangt, denn zu den auf der jeweiligen Gegenseite üblichen Honorarvereinbarungen sind die einzelnen Verbraucher nun einmal nicht in der Lage. Damit erhöht sich zugleich die Chance einer angemessenen Qualität der anwaltlichen Vertretung auch auf Verbraucherseite.

    - Für die Gerichte ist es von Vorteil, dass Rechtsfragen, die offensichtlich für eine Mehrheit (gar Vielzahl) von Verbrauchern von Bedeutung sind, in möglichst wenigen Einzelprozessen und im Rahmen eines Instanzenzuges geklärt werden, der möglichst bald eine höchstrichterliche Entscheidung ermöglicht. Es macht schlicht keinen Sinn, identische Fragen von einer Vielzahl von Amtsrichter/innen beantworten zu lassen, deren Belastung die Aufarbeitung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in der Regel auch gar nicht erlaubt. Es bestünde zugleich die Gefahr eines bundesweiten „Flickenteppichs“ unterschiedlichster amtsgerichtlicher Entscheidungen, die, weil eben eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt, an Zahl immer größer werden. Das Ergebnis wäre eine geradezu unglaubliche Ressourcenverschwendung, so wie wir sie zwischen 2001 und 2005 im Zusammenhang mit der Frage, ob, wann und wie die Versicherungsbedingungen von kapitalbildenden Versicherungen im Wege von „Treuhänderverfahren“ nachgebessert werden können (§ 172 Abs. 2 VVG), erlebt haben. (Allein der Unterzeichner hat ein knappes Dutzend dieser Fälle bearbeitet; zwei davon hat der Bundesgerichtshof schließlich am 12. Oktober 2005 entschieden.) Es ist einigen wenigen Amts- und Landgerichten zu verdanken, dass sie Berufungen bzw. die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben, so dass der Bundesgerichtshof einen Teil der Streitfragen schließlich und endlich durch seine Urteile vom 12. Oktober 2005 beantworten konnte.
    Unerfreulich mag der Weg der „Sammelklage“ für die Prozessgegner sein, für die der Fortbestand der geschilderten strukturellen Unterlegenheit der Verbraucherseite von Vorteil ist. Sie schätzen es, wenn die Verbraucher wegen des Kostenrisikos von einer Klage absehen oder wegen einer unzureichenden Honorierung ihrer Prozessbevollmächtigten schlecht vertreten sind. Sie schätzen es auch, wenn gleichwohl ergehende verbraucherfreundliche Entscheidungen „nur“ solche eines Amtsgerichts sind und bleiben und zudem keine Verbreitung finden. Die Rechtsprechung darf sich aber nicht an einem solchen Gruppeninteresse orientieren, dies auch nicht bei der Anwendung des § 60 ZPO und damit bei der Beantwortung der Frage, ob eine „Sammelklage“ zulässig ist oder nicht.

  6. Dass die auf § 60 ZPO gestützte „Sammelklage“ ein geeignetes Mittel ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Diskussion zu bringen und einer frühestmöglichen obergerichtlichen Klärung zuzuführen, ist unübersehbar. Die gesamte Diskussion über die überhöhten Energiepreise wäre nicht in Gang gekommen, wenn nicht mehrere Verbraucherzentralen „Sammelklagen“ betroffener Strom- und Gaskunden organisiert und so landgerichtliche und erste oberlandesgerichtliche Entscheidungen ermöglicht hätten. Auch für die Klärung wichtiger Fragen des Versicherungsvertragsrechts taugt die „Sammelklage“ weshalb in einem noch laufenden Parallelverfahren weder das Landgericht Hamburg noch der dort beklagte Versicherer Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit hatten. (Dort ist übrigens am 29. Dezember 2006 ein Teil-Urteil ergangen; Geschäfts-Nr.: 303 O 147/06.)

Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen „Sammelklage“ hat Ende 2006 erstmalig das Landgericht Aachen geäußert, wobei diese Bedenken von dem dort beklagten Versicherer (der durch die hervorragenden Kollegen Bach, Langheid und Dallmayr in Köln vertreten wurde, die ihrerseits damit werben, ausschließlich Versicherer zu vertreten) natürlich mit großer Bereitwilligkeit aufgegriffen wurden. Es überrascht daher nicht, dass diese „Bedenken“ nun in jedem anderen Rechtsstreit vorgetragen werden, in dem sich einer Mehrzahl von Verbrauchern zu einer Klägergemeinschaft zusammengeschlossen hat. Die Gerichte sind jedoch gehalten, die strukturelle Unterlegenheit der Verbraucherseite nach Möglichkeit zu verringern, nicht aber zu vergrößern. Wir fordern die Gerichte daher auf, bei der Zulassung von „Sammelklagen“ keine Hürden zu errichten, die das Gesetz nicht zwingend vorschreibt und die alleine geeignet sind, der jeweiligen Gegenseite zu dienen.

Stand vom Mittwoch, 13. Oktober 2010

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