Wir haben am 29. Dezember 2010 gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG Sammelklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Am 29. März wurde verhandelt.
Ein Urteil gibt es noch nicht. Das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es uns in fast allen Punkten folgen werde. Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und wahrscheinlich auch materiell unwirksam. Den Kunden stehe ein Mindestrückkaufswert zu. Auch dürfe kein Stornoabzug erfolgen. Es hat aber Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruchs geäußert. Nun will es ein Gutachten in Auftrag geben. Der Gutachter soll genauer spezifizieren, welche Zahlen die Allianz auf den Tisch legen muss, damit das Gericht und die Kunden nachvollziehen können, wieviel als Rückkaufswert zu zahlen gewesen wäre und wie hoch ein eventueller Nachzahlungsanspruch ist.
Nachzahlung für 80 ehemalige Allianz-Kunden
Mit der Klage sollen die Ansprüche für 80 Kunden eingezogen werden. Die Kunden hatten ihre Lebensversicherung vorzeitig beendet und einen nach unserer Auffassung zu geringen Rückkaufswert erhalten. Mit der Klage soll den Kunden zu einem „Nachschlag“ verholfen werden, dessen Höhe von den Auskünften der Allianz abhängt. Als vorläufiger Streitwert wird in der Klage 40.000 Euro, also 500 Euro pro Kunde, angenommen.
Viele Versicherte betroffen
So wie den an der Sammelklage beteiligten Verbrauchern erging es vielen Kunden der Allianz. Sie kündigten ihre Lebens- oder Rentenversicherung und erhielten als Rückkaufswert eine Auszahlung, die weit unter dem eingezahlten Betrag lag. Auf Beschwerden der Kunden verweigerte das Unternehmen Nachzahlungen für Verträge, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Wir halten die Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes und zum Stornoabzug für unwirksam, ebenso wie ähnliche vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits für ungültig erklärte Klauseln aus dem davor liegenden Zeitraum.
Zwar gibt es bislang keine Entscheidung des BGH zu den neueren Klauseln. Wir können uns aber auf ein von uns erwirktes Urteil des OLG Stuttgart stützen, das die von der Allianz verwendeten neueren Klauseln für unwirksam befand (Urteil vom 18. August 2011, Az.: 2 U 138/10).
Hierbei geht es nur um die Wirksamkeit der Klauseln, da es sich um eine Verbandsklage der Verbraucherzentrale handelt. In der jetzt eingereichten Sammelklage geht es ums Geld. Es handelt sich um eine Einziehungsklage, mit der den Kunden die Früchte der bisherigen Verbandsklagen verschafft werden sollen.
Die Verfahren beziehen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand des am 5. Oktober 2010 in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit 1. Juli 2001 von der Allianz verwendeten Klauseln.
Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun Nachschlag fordern. Der Rückkaufswert muss neu berechnet werden, außerdem ist ein Stornoabzug nicht zulässig. Nach unserer Schätzung muss die Allianz zwischen 1,3 und 4 Milliarden Euro an ihre Ex-Kunden erstatten, je nachdem, ob sich der Versicherungsriese auf Verjährung beruft oder ob man den durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag auf 500 oder 1.000 Euro schätzt. Ehemalige Allianz-Kunden sollten sofort ihre Ansprüche per Musterbrief anmelden und sichern, denn der Versicherer wird seine ehemaligen Kunden nicht aktiv informieren.
Ansprüche von Kunden, die ihren Vertrag 2005, 2006, 2007 oder 2008 kündigen mussten, sind allerdings verjährt. Eventuell wäre aber der Einwand der Verjährung durch die Allianz rechtsmissbräuchlich. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Stand vom Dienstag, 17. April 2012
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