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Donnerstag, 3. April 2003 |
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Gesamtbetragsangabe, Policedarlehen, Verbraucherkreditgesetz |
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Neben der klassischen Darlehensfinanzierung durch die Hausbank treten zunehmend auch wieder andere Finanzierungsmodelle - angeboten von Versicherungsunternehmen - auf den Markt. Eine davon ist die Möglichkeit für den Verbraucher, ein sog. Policendarlehen aufzunehmen. Dabei gewährt der Versicherer bis zur Höhe des sogenannten Rückkaufwertes (§ 176 VVG) eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung.
Versicherungsunternehmen bieten ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten der Kreditaufnahme an. Folgende Möglichkeiten sind dabei zu unterscheiden:
Die rechtliche Einordnung der Kreditaufnahme in Form eines sog. Policendarlehens gem. § 5 ALB ist seit langem umstritten. Die Frage, ob es sich dabei um ein (Verbraucher)-Darlehen im Sinne des BGB handelt, wird nach wie vor unterschiedlich beantwortet. Große Teile der Literatur und Rechtsprechung gehen noch immer davon aus, dass es sich nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB (§ 607 Abs. 1 a.F.) handelt. Dies wird damit begründet, dass es im Unterschied zum Darlehen an einem Rückzahlungsanspruch des Versicherers mangele, die Vorauszahlung eine (bloße) Zahlung auf die Versicherungssumme im Voraus darstelle bzw. es sich dabei um eine Leistung zum Zweck der Erfüllung handele mit der Folge, dass die Ansprüche des Versicherten auf die Versicherungsleistung direkt um den Vorauszahlungsbetrag gekürzt würden. Die Zinszahlungen seien in Wahrheit Prämienzuschläge, die dem Versicherungsnehmer deshalb in Rechnung gestellt werden müssten, weil dem Versicherer in Höhe der Vorauszahlung der Zinsträger verloren ginge. So vertrat auch die Zivilrechtsprechung schon früh die Auffassung, dass es sich bei einem Policendarlehen um eine (entgeldliche) Vorschussleistung auf die Versicherungssumme selbst handele, die im Gegensatz zum Darlehen durch das Fehlen einer Rückzahlungsverpflichtung gekennzeichnet sei.
Steuerrechtsprechung und ihr folgend auch das ehemalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vertreten bislang die gegenteilige Ansicht. Ihrer Auffassung nach sei sehr wohl eine Tilgung des Darlehens vorgesehen, sei es durch die tatsächliche Zahlung des Versicherungsnehmers oder durch Aufrechnung des Versicherers mit der fälligen Versicherungsleistung. Aus Sicht des Versicherungsnehmers nämlich handele es sich um ein langfristiges Darlehen, das jederzeit von ihm zurückgezahlt werden könne.
Dem ist zuzustimmen. Aus heutiger Sicht lässt sich eine Herausnahme des Policendarlehens aus dem Anforderungskatalog des BGB für Verbraucherdarlehen nicht mehr vertreten.
Wann ein Verbraucherdarlehen vorliegt, ist in § 490 BGB legal definiert. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehens(-vertrags) ist, dass der Darlehensgeber - ein Unternehmer - sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer -Verbraucher - einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich dann der Darlehensnehmer, die vereinbarten Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten. Diese Voraussetzungen sind auch bei einem Policendarlehen alle erfüllt. Während sich der Versicherer zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer nicht nur zur Zahlung der vereinbarten Zinsen, sondern ebenso wie jeder andere Darlehensnehmer zur Rückzahlung der vorzeitig gezahlten Summe: Mit der Vorauszahlung der Versicherungssumme erklärt sich der Versicherungsnehmer damit einverstanden, dass im Zeitpunkt der Zuteilungsreife/Fälligkeit seines Versicherungsanspruchs dieser mit dem Vorauszahlungsbetrag verrechnet wird (§ 5 ALB).
Die bei einem Policendarlehen maßgebliche Verrechnungsvereinbarung lässt sich im Ergebnis durchaus auch mit einem sogenannten endfälligen Darlehensvertrag vergleichen. Dabei nimmt der Verbraucher bei seiner Bank ein Darlehen auf und schließt zur Tilgung dessen z.B. einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag ab. Erst zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife löst er die geschuldete Darlehenssumme ab. Der Verbraucher zahlt dabei statt monatlicher Tilgungsraten kontinuierlich in seinen Bauspar-/ Lebensversicherungsvertrag ein. Diese Form der endfälligen Darlehensverträge hat der BGH bereits im Jahr 2001 als eine Form des Verbraucherdarlehensvertrags angesehen, auf den die § 491 ff BGB Anwendung finden. Es komme für den Verbraucher nicht darauf an, ob er seine Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststehe, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden. Damit kann es auch im vorliegenden Fall keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer die Darlehenssumme von seiner Bank oder seiner Versicherung als Vorauszahlung auf die Lebensversicherung erhält. In beiden Fällen spart er durch monatliche Zahlungen (Bauspartilgungsraten/Policezahlungen) einen bestimmten Betrag verzinslich an, der zu einem festgelegten Zeitpunkt die Darlehenssumme in einem Mal tilgt.
Policendarlehen müssen ebenso wie Kombinationsprodukte und damit wie "normale" Verbraucherdarlehen behandelt werden. Eine unterschiedliche Behandlung bedeutet eine unzulässige Umgehung der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften des BGB (§ 506 BGB (§ 18 VerbrKrG a.F.). Denn für den Versicherungsnehmer ist es erst einmal unerheblich, ob er seine Lebensversicherung zur Sicherheit eines Darlehens an die Versicherung abtritt oder verpfändet oder ob sein Versicherungsanspruch bei Fälligkeit automatisch mit der im Voraus ausgezahlten Summe verrechnet wird. Dass derjenige, der ein Policendarlehen abgeschlossen hat, wie jeder andere Darlehensnehmer zu behandeln ist, stellte der BGH auch bereits 1999 fest. Damals ging es um die Frage, ob einer klagenden Versicherung ein Recht zur Kündigung einer Lebensversicherung zustand, weil der Versicherungsnehmer auf eine Mahnung zwar die ausstehenden Policen gezahlt, aber nicht die Zinsrückstände für seine erhaltene Vorauszahlung rechtzeitig beglichen hatte. Der BGH verneinte im Ergebnis entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur eine Anwendbarkeit des § 39 VVG auf diese Fälle. Seiner Auffassung nach umfaßten die in § 39 Abs. 2 VVG genannten Zinsen nur solche Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verzug der Prämienzahlung entstünden. Zwar ließ der BGH dabei ausdrücklich offen, ob es sich bei der Vorauszahlung um ein Darlehen im Sinne des BGB handelt. Doch stellte der BGH ausdrücklich fest, dass "bei einer Vorauszahlung der Versicherungsnehmer jedem Dritten gleich steht, bei dem der Versicherer sein Kapital zur Erwirtschaftung von Zinsen anlegt."
Beide Entscheidungen spiegeln den seit 1991 zunehmenden Schutz des Verbrauchers in Fragen der Kreditaufnahme wider. Damit ist der Weg für eine Qualifizierung als Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB frei.
Die unterschiedlichen Darlehensmöglichkeiten führen auch zu unterschiedlichen Angabepflichten des Versicherers:
Handelt es sich bei dem Darlehen um ein "normales" Darlehen", so muss der Darlehensvertrag des Versicherers sämtlichen Anforderungen des § 492 BGB genügen. Der Versicherer muss den sogenannten Gesamtbetrag einschließlich der anfallenden Kosten angeben. Der Gesamtbetrag ist diejenige Summe, die der Versicherungsnehmer bei vertragsgemäßer Erfüllung insgesamt zu erbringen hat. Dazu zählen die Summe der einzelnen Policen sowie die zu zahlenden Zinsen. Hinzu kommen die zusätzlich entstehenden Kosten z.B. die Bearbeitungskosten für den Abschluss des Vorausdarlehensvertrags.
Handelt es sich um einen verbundenen Vertrag, so treffen den Versicherer dieselben Pflichten. Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass sowohl die Kosten des Darlehens wie die Kosten der zur Tilgung aufgenommenen Lebensversicherung vollständig berücksichtigt werden müssen. Die Berechnung des vom Versicherer anzugebenden effektiven Jahreszinses muss dann auch beide Produkte berücksichtigen.
Handelt es sich um ein Policendarlehen, so ist der Versicherer ebenfalls zur Angabe des Gesamtbetrags verpflichtet. Anders als bei den verbundenen Verträgen sind hier jedoch die Kosten gem. § 492 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgenommen, weil in der Regel das Policendarlehen erst nach Abschluss der Lebensversicherung aufgenommen wird. Bei der Angabe des effektiven Jahreszinsen, zu der der Versicherer ebenso verpflichtet ist, sind diese Kosten jedoch wiederum zu berücksichtigen und mit einzubeziehen.