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Login - und das Recht erlischt?

Wenn Sie einen Vertrag übers Internet schließen, können Sie diesen binnen 14 Tagen widerrufen. Egal, ob Sie die Dienstleistung schon in Anspruch genommen haben oder nicht. Doch einige Firmen versuchen immer wieder, Verbrauchern ihr Widerrufsrecht auszureden. Wir gehen erfolgreich dagegen vor.

Frau mit Smartphone in der Hand vor einem Laptop

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei einem Vertragsabschluss über das Internet steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
  2. Einige Partnervermittlungsportale behaupten, dass online geschlossene Verträge nicht widerrufen werden können, wenn der Kunde das Portal bereits genutzt hat.
  3. Andere Anbieter versuchen, das Widerrufsrecht durch einen Verweis auf die Leistung von digitalen Inhalten auszuhebeln.
Stand: 10.10.2017

Die Rechtslage ist eigentlich klar: Wird ein Vertrag übers Internet geschlossen, steht Ihnen als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Egal, ob Sie die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben oder nicht. Aber das scheint einige Firmen nicht zu interessieren. Sie versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht auszureden.

Das sagt das Gesetzbuch

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 IV BGB nur dann vorzeitig, wenn ein Unternehmen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und diese vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hat.

Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt daher bei Verträgen, bei denen Verbraucher zum Beispiel ein Single-Portal ein Jahr lang nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn in diesem Fall hat ein Unternehmen erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht.

Abmahnungen für mehrere Unternehmen

Trotzdem scheuen einige Unternehmen nicht davor zurück, das Gegenteil zu behaupten. Wir halten das Vorgehen dieser Firmen für wettbewerbswidrig und haben Abmahnungen verschickt. 

  • Model.de hat ebenso wie edarling.deedates.decougar-flirts.de (nicht mehr online), bildkontakte.defirstaffair.dec-date.delovoo.comkissnofrog.com, Dating Cafelovepoints.de und Zamaro die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben.
     
  • FreenetSingles und Flirtcafe Online waren erst nach Klagerhebung bereit, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen bzw. die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
     
  • Gegen Parship ergingen am 16. November 2011 und 13. November 2012 Versäumnisurteile.
     
  • Die Firma Eden Single & Freizeit GmbH (in-ist-drin.de) verurteilte das Landgericht Bamberg am 7. Dezember 2011 (Az. 2 HK O 187/11) dazu, das von uns beanstandete Verhalten zu unterlassen. Die gegen dieses Urteil von Eden Single & Freizeit GmbH eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 9. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Der Trick mit der Vorabinformation

Einige Betreiber von Dating-Portalen lassen sich während des Anmeldeprozesses von ihren Kunden bestätigen, dass nach dem Kauf sofort mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte begonnen werden soll und der Kunde daher wisse, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliere.

Mit dieser Formulierung will man anscheinend den Eindruck erwecken, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Nutzung eines Portals begonnen wird. Dem ist natürlich nicht so. Denn: Bei der Mitgliedschaft eines Dating-Portals handelt es sich weder um einen Kaufvertrag noch um digitale Inhalte. Als Verbraucher können Sie diese Mitgliedschaften selbstverständlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Wir haben in diesem Zusammenhang bereits Klage gegen die Betreiberinnen der Seiten parwise.de und dateformore.de eingereicht.

Unser Rat

Wenn ein Unternehmen Ihnen den Widerruf Ihres online geschlossenen Vertrags mit der Begründung verweigert, durch Beginn oder teilweise Ausführung der Dienstleistung sei Ihr Recht erloschen, lassen Sie sich nicht verunsichern.

Informieren Sie uns. Wir gehen gegen solche Praktiken vor.