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Konzert oder Sportveranstaltung abgesagt – was nun?

Veranstaltungen waren wegen der Corona-Pandemie in den letzten Monaten oft verboten. Bereits gekaufte Eintrittskarten konnte man kostenfrei stornieren. Doch Veranstalter durften ihren Kundinnen und Kunden auch einen Gutschein über den Ticketpreis aushändigen. Solche Gutscheine können Sie sich jetzt auszahlen lassen.

Konzert bei Festival

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei der Absage einer Veranstaltung muss grundsätzlich der Ticketpreis erstattet werden.
  2. Hat ein Veranstalter für Tickets, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, einen Gutschein ausgestellt, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher dessen Wert seit 1. Januar 2022 auszahlen lassen.
  3. Wer Tickets aus Angst vor einer Ansteckung freiwillig zurückgegeben hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes.
Stand: 05.01.2022

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel den Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wiedergibt.

Ob Musik-, Sport-, Kultur- oder Freizeitveranstaltung – öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen waren in Deutschland in den letzten beiden Jahren oft untersagt. Doch welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Absage betroffen sind? Wir sagen es Ihnen.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird? Was ist mit Gutscheinen?

Grundsätzlich haben Sie bei einer Absage ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises. Es gilt der Grundsatz „Keine Leistung – kein Geld“. Dabei ist es egal, ob der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung selbst zu verantworten hat oder – wie im Falle von Corona – nicht. Wenden Sie sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle, wenn Sie von einer Absage betroffen sind und klären Sie, wie die Rückabwicklung erfolgt.

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ traten neue Regelungen in Kraft, wonach Ihnen Veranstalter auch einen Wertgutschein statt Geld aushändigen durften, wenn die Absage aufgrund der Pandemie erfolgte und Sie Ihr Ticket vor dem 8. März 2020 erworben haben.

Wie es sich bei der Übertragung eines ursprünglich für 2020 geltenden Tickets (vor dem 8. März 2020 gekauft) auf einen Nachholtermin in 2021 verhält, wurde nicht explizit mitgeregelt. Wir gehen jedoch davon aus, dass es sich um eine Weiterführung des alten Tickets handelt und Veranstalter daher auch Gutscheine ausstellen durften.

Für nach dem 8. März 2020 gekaufte Tickets gilt weiterhin der Anspruch auf Auszahlung des Geldes, wenn das Event nicht stattfindet. Geld müssen Sie auch dann erhalten, wenn der Verweis auf einen Gutschein als unzumutbar gilt. Das betrifft beispielsweise eine Veranstaltung, die Sie im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollten. Ein Nachholtermin wäre nur unter Aufwendung hoher Reisekosten möglich. Unzumutbar ist ein Gutschein auch dann, wenn Sie ohne die Auszahlung des Gutscheinbetrags nicht in der Lage sind existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- und Energierechnungen zu begleichen.

Gut zu wissen

Der Betrag eines Wertgutscheins muss sowohl den Eintrittspreis als auch sonstige Entgelte, wie beispielsweise Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins sollte kostenfrei erfolgen. Haben Sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, muss man Ihnen Ihr Geld auszahlen. Wünschen Sie die Auszahlung, so fordern Sie den Aussteller des Gutscheins zur Rückzahlung auf. Schicken Sie das Schreiben aus Beweisgründen per Einschreiben.

Für nach dem 8. März 2020 gekaufte Tickets gilt weiterhin grundsätzlich der Anspruch auf Auszahlung des Geldes, wenn das Event nicht stattfindet. 

Wie ist es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es darauf an, ob Sie das Hotelzimmer und das Veranstaltungsticket zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.

Haben Sie Hotel und Veranstaltung jedoch separat gebucht, ist die rechtliche Lage komplizierter. Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen, beispielsweise die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall trägt. Dies ist bei einer Absage aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht der Fall.

Muss ich die Verschiebung einer Veranstaltung hinnehmen?

Die Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen.

Anders verhält es sich mit Veranstaltungen, deren Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung in der Regel nur dann, wenn die Veranstaltung während des gesamten Zeitraums nicht durchgeführt werden kann. Auch hier gelten für Tickets, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden die Regelungen der sogenannten Gutscheinlösung, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ausfällt.

Welche Rechte habe ich als Besitzer einer Dauerkarte?

Auch bei Dauerkarten lässt sich der Preis für ein einzelnes Spiel oder eine einzelne Veranstaltung errechnen. Besitzer von Dauerkarten den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern. Das gilt auch, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anders steht.

Wurde die Dauer- oder Abokarte vor dem 8. März 2020 erworben, ist der Anbieter berechtigt, einen Wertgutschein über den Erstattungsbetrag auszustellen. Auch hier ist selbstverständlich Voraussetzung, dass die Absage aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte. Seit dem 1. Januar 2022 können Sie die Auszahlung des Gutscheinbetrags verlangen.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich Tickets zurückgebe?

Nein, Sie haben kein Recht auf die Erstattung des Kaufpreises, wenn Sie Tickets aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zurückgeben. Die Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurücktreten zu können. Aber: Fragen kostet nichts. Setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung und hoffen Sie Sie auf dessen Kulanz.

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