Beitragsbemessung für Krankenversicherung wird realistisch
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte waren bisher schlecht dran, wenn ihr Einkommen einbrach. Entlastung brachte erst der nächste Steuerbescheid, und das auch nicht rückwirkend. Das hat sich geändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte werden seit 2018 erst dann endgültig festgesetzt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt.
- Bis zur Festsetzung gelten die Beiträge zur Krankenversicherung als vorläufig.
- Mit Abschluss eines Kalenderjahres müssen Versicherte dann unter Umständen Geld an die Krankenkasse nachzahlen oder sie erhalten zu viel gezahlte Beiträge zurück.
Wer freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kennt das Problem: Die Höhe des monatlich abzuführenden Beitrages richtete sich bisher nach dem letzten eingereichten Steuerbescheid. Das hatte zur Folge, dass beispielsweise plötzliche Umsatzeinbrüche erst nach einem Jahr – wenn der nächste Steuerbescheid vorgelegt werden konnte – zu einer Senkung des Beitrags führten. Die zu viel bezahlten Beiträge wurden dabei nicht rückwirkend erstattet.
Mit Beginn des Jahres 2018 hat sich das geändert. Mit dem Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurde ein neues Verfahren zur Beitragsbemessung eingeführt (in § 231 Abs. 3 und § 240 Abs. 4 SGB V). Jetzt werden die Beiträge zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, werden die endgültigen Beiträge aufgrund der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen rückwirkend berechnet – natürlich im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zukunft werden die Beiträge dann erneut vorläufig festgelegt aufgrund des dann vorliegenden zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides.
Gut zu wissen
Stellt sich heraus, dass Sie zu hohe Beiträge bezahlt haben, weil Ihr tatsächliches Einkommen niedriger ausfiel, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Umgekehrt gilt aber auch, dass Sie ab 2018 nachzahlen müssen, wenn Sie zu wenig Beiträge eingezahlt haben.