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Pfändung: Wie vom Weihnachtsgeld was übrig bleibt

Manche Gläubiger pfänden nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch gleich noch bei der kontoführenden Bank. Wenn es im November Weihnachtsgeld gibt, muss dieses für Menschen mit Schulden aber nicht automatisch gleich wieder weg sein. Das müssen Sie tun.

Weihnachtspäckchen mit Schleife

Das Wichtigste in Kürze

  1. Weihnachtsgeld darf nicht vollständig gepfändet werden; seit Juli 2023 sind 705 Euro pfändungsfrei.
  2. Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung wird das Geld nicht eingezogen, bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene aktiv werden, um den Zuschuss zu schützen.
  3. Schuldnerinnen und Schuldner sollten rechtzeitig vor Auszahlung des Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen höheren Pfändungsfreibetrag stellen.
  4. Kostenlose Online-Infoveranstaltung „Schulden im Griff?“ – jeden 1. Montag im Monat  ⇒ Jetzt anmelden
Stand: 21.11.2023

Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 705 Euro brutto pfändungsfrei. Pfändet ein Gläubiger Lohn oder Gehalt direkt bei Ihrem Arbeitgeber, wird das automatisch berücksichtigt. Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Sie rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen, um den unpfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes zu schützen.

Bei einem Weihnachtsgeldzuschuss von 1.130 Euro brutto dürfen 425 Euro brutto gepfändet werden. 705 Euro brutto dürfen Sie als Schuldner gemäß § 850 a Ziffer 4 ZPO behalten. Sie müssen Ihr Weihnachtsgeld also nur zum Teil Ihren Gläubigern überlassen.

So behalten Sie einen Teil Ihres Weihnachtsgelds

Wenn Sie ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bei Ihrer Bank haben, sind Einkünfte – also nicht nur Gehalt, auch Rente oder Bürgergeld – bis zu einem Grundfreibetrag von 1.410 Euro monatlich von der Pfändung ausgenommen. Für gesetzliche Unterhaltspflichten können weitere Beträge pfändungsfrei gestellt werden.

Bis zu dem festgesetzten Betrag bleibt die Kontopfändung wirkungslos. Doch der geschützte Sockelbetrag und darüber hinaus bescheinigte Freibeträge reichen meist nicht aus, um den Weihnachtszuschuss zu sichern. Was tun?

Stellen Sie beim Gericht oder bei der öffentlichen Stelle (zum Beispiel dem Finanzamt), von dem der Kontopfändungsbeschluss kam, einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrags. Diesen (einmalig) neuen Betrag dürfen Sie auch beantragen, wenn Ihnen bereits ein höherer Freibetrag bescheinigt wurde. Achtung! Bei mehreren Kontopfändungen muss dies für jeden Gläubiger gesondert erfolgen. 

Wichtig: Handeln Sie rechtzeitig vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes Ende November. Sind die eigentlich unpfändbaren Beträge erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten!

Musterbrief

Für die Antragstellung zur Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.

Wenn Sie alljährlich Weihnachtsgeld in gleicher Höhe erhalten, können Sie als Schuldner bei einer Kontopfändung schon vorab einen weiteren Freibetrag von bis zu 705 Euro brutto beantragen. Ist die genaue Höhe des Weihnachtsgeldes vorher nicht bekannt, ist es auch möglich, den Antrag zu stellen, sobald Sie wissen, wie viel Weihnachtsgeld Sie bekommen.

Wenn Sie das ganze Jahr über immer nur unpfändbare Einkünfte haben, können Sie beim Gericht auch einen Antrag auf Dauerfreigabe des Kontos stellen.

Unser Angebot

Noch Fragen? Unsere Schuldenberatung hilft Ihnen weiter – auch in Sachen Weihnachtsgeld. Termine für ein persönliches Beratungsgespräch erhalten sie unter Tel. (040) 24832-109 .

Wenn Sie Schulden haben oder gar von einer Pfändung betroffen sind, sollten Sie den Tatsachen ins Auge blicken und schnell handeln. So vermeiden Sie zusätzliche Mahngebühren, weitere Zinsen für Kredite oder versäumte Einspruchsfristen.

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