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Partnersuche: Flirtfallen auf Singlebörsen und Partnervermittlungen

Immer mehr Menschen, die auf der Suche nach der Liebe fürs Leben sind, nutzen hierfür Online-Plattformen. Doch dabei kann man viel verlieren – Geld nämlich. Wir sagen Ihnen, welche Flirtfallen in der digitalen Welt lauern und wie Sie finanziellen Risiken am besten vorbeugen.

Person klickt Herz-Symbol auf Smartphone
Stand: 22.07.2025

Flirten und Partnersuche im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder beim Tanzen. Doch Flirtportale, Singlebörsen und Partnervermittlungen sind manchmal trickreich aufgebaut. Nutzerinnen und Nutzer werden später zur Kasse gebeten – dabei wollten sie doch bloß kostenlos Kontakt zu anderen Menschen aufnehmen.

Uns erreichen regelmäßig Beschwerden. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen unentgeltliche Testabos für Internetflirtportale nutzen oder Flirt-Gutscheine einlösen. Prompt stolpern sie in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert.

Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung

Bei vielen Seiten ist die Anmeldung kostenlos. Doch damit gibt es noch keinen echten Nutzen – man lernt niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebots, vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Personen oder das Lesen empfangener Nachrichten, muss man ein Abonnement abschließen, das natürlich kostenpflichtig ist.

Bei einigen Flirtportalen erhält man unmittelbar nach der ersten kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich im eigenen Postfach Kontaktmails von anderen Personen befinden. Da mit der einfachen kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung groß, sich doch kostenpflichtig zu registrieren.

Falle Nr. 2: Kostenlose Testphase

Viele Internetseiten bieten ihren Kundinnen und Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro an, die sich in der Regel automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird. Zwar kann innerhalb der Testphase der Vertrag gekündigt oder innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.

Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht

Bei einem fristgerechten Widerruf teilen Unternehmen ihren Kunden und Kundinnen gern mit, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Doch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich ja über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.

Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz

Einige Portale verlangen Geld, selbst wenn fristgerecht widerrufen wurde. Tatsächlich muss man aber allenfalls anteilig für die Tage bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zahlen. Für weitere Leistungen, wie beispielsweise das automatische Erstellen eines Persönlichkeitsprofils, darf man unserer Ansicht nach hingegen nicht zur Kasse gebeten werden.

Falle Nr. 5: Mahnungsdruck

Partnersuchende, die einmal Kontakt mit Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen hatten, müssen damit rechnen, mit Mahn- und Inkassobriefen überschüttet zu werden – unabhängig von der individuellen Rechtslage. Viele Betroffene halten dem Druck nicht stand und zahlen, obwohl sie das gar nicht müssten.

Unser Rat

  • Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten auf Singlebörsen und Flirtportalen blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.
  • Sofern Sie Ihren Vertrag wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch das SEPA-Lastschriftmandat und holen Sie sich gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.
  • Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern, sondern lassen Sie sich rechtlich beraten.