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Pressemitteilung vom 26. Februar 2018

BGH bestätigt: Versicherer muss Kunden über Fehler in Verträgen informieren

Verbraucherzentrale Hamburg erstreitet Urteil zum Folgenbeseitigungsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher, deren Versicherungsverträge unwirksame Klauseln enthalten, vom Versicherungsunternehmen deutlich darüber informiert werden müssen. Der BGH folgte einem Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg, die die Allianz Lebensversicherungs-AG verklagt hatte. Mit dem Urteil haben die Hamburger Verbraucherschützer erstmals vor dem Bundesgerichtshof den sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch bei Versicherungsverträgen durchgesetzt und damit auch einen Grundstein für andere Branchen gelegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017, Az. I ZR 184/15).

„Versicherungskonzerne haben es nun schwerer, unrechtmäßig Geld von ihren Kunden einzubehalten“, begrüßt Michael Knobloch, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg, die Entscheidung der Karlsruher Richter. Verwendeten Unternehmen unzulässige Klauseln, mussten sie bisher oft nur damit rechnen, für die Zukunft auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Denn betroffene Kunden verlangen sehr selten rückwirkend Erstattung, da sie nicht wissen, dass sie wegen rechtswidriger Vertragsklauseln einen finanzielle Schaden erlitten haben. „Nun müssen Versicherer gegenüber ihren Kunden Klartext reden, wenn sie mit umstrittenen Klauseln gearbeitet haben. Der Bundesgerichtshof hat Versicherungsnehmern mit seinem Urteil den Rücken gestärkt“, freut sich Knobloch.

Die Entscheidung des obersten Gerichts hat nicht nur weitreichende Folgen für alle Versicherten in Deutschland, sondern auch für den Verbraucherschutz insgesamt: Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass Verbraucherschutzverbänden wie den Verbraucherzentralen hinsichtlich aller verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehen kann und sie entsprechende Informations- und Aufklärungsschreiben von Unternehmen einfordern dürfen. „Die im Urteil getroffenen Wertungen gelten demnach nicht nur für die Versicherungsbranche, sondern auch für andere Konsummärkte“, schlussfolgert Knobloch.

Der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof lag eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen intransparente Klauseln in den Lebensversicherungsverträgen der Allianz Lebensversicherungs-AG zugrunde. Gleichzeitig hatten die Hamburger Verbraucherschützer auf Folgenbeseitigung geklagt. Während die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage gegen die Verwendung der Klauseln bereits in den Vorinstanzen erfolgreich war, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart im August 2015 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren. Dem hat der BGH nun widersprochen und das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden und die vom BGH getroffenen Feststellungen für seine Entscheidung berücksichtigen.


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