Wie vom Weihnachtsgeld was übrig bleibt
Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung ist das Weihnachtsgeld pfändungsfrei (gemäß § 850 a Ziffer 4 ZPO). Der Maximalbetrag liegt zurzeit bei 500 Euro. Das bedeutet: Weihnachtsgeld muss nur zum Teil an den Gläubiger abgeführt werden – Urlaubsgeld übrigens gar nicht.
Doch manche Gläubiger pfänden nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch gleich noch bei der kontoführenden Bank. Hier sind Einkünfte bis zu 1.028,89 Euro von der Pfändung ausgenommen, soweit der Schuldner ein so genanntes P-Konto hat. Solange also nur unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingeht, bleibt die Kontopfändung wirkungslos.
Freibeträge anpassen
Erhöht sich durch das Weihnachtsgeld die Überweisung aber über den Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro oder ggf. einen höheren bescheinigten Freibetrag, können und müssen Sie als Schuldner beim Vollstreckungsgericht – also dem Gericht, von dem der Kontopfändungsbeschluss kam – einen Antrag auf Festsetzung eines (einmalig) abweichenden Betrags stellen.
Das bedeutet: Wenn Sie Weihnachtsgeld in regelmäßiger Höhe erhalten, können Sie als Schuldner auch bei einer Kontenpfändung schon vorab einen weiteren Freibetrag von bis zu 500 Euro beantragen. Ist die genaue Höhe des Weihnachtsgeldes vorher nicht bekannt, ist es auch möglich, den Antrag zu stellen, sobald Sie wissen, wie viel Weihnachtsgeld Sie bekommen.
Stand vom Dienstag, 8. November 2011
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