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Rundfunkbeitrag – muss ich zahlen oder nicht?

Laut Rundfunk­beitragsstaatsvertrag muss für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen. Wir erklären, wann Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Gruppe junger Männer vor Fernseher bzw. Bildschirm

Das Wichtigste in Kürze

  1. Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Für Zweitwohnungen gibt es eine Ausnahme.
  2. Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
  3. Nicht entscheidend für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist, ob Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind oder nicht.
Stand: 06.02.2024

Mit dem Rundfunkbeitrag wird das Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten finanziert. Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Welche Ausnahmen es gibt und wann Sie nicht zahlen müssen, erklären wir in diesem Beitrag. Das sind die häufigsten Fragen aus der Beratung und unsere Antworten darauf:

„Wer muss denn Rundfunkbeitrag zahlen?“

Wen der Beitragsservice von den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Hauses oder einer Wohnung anschreibt, ist oft zufällig.

Wichtig ist, dass sich alle Personen beim Beitragsservice melden, damit sich der oder die Einzelne abmelden kann, wenn bereits jemand anderes in der Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt. Hierfür müssen Sie dem Beitragsservice den Namen und die Beitragsnummer derjenigen Person mitteilen, die die Rundfunkgebühr bereits zahlt, und klarstellen, dass Sie mit dem- oder derjenigen gemeinsam in einer Wohnung leben. Grundsätzlich gilt: Alle Personen in einer Wohnung müssen sich den Rundfunkbeitrag teilen – nur eine Person aus der Wohnung ist dem Beitragsservice gegenüber für die vollständige rechtzeitige Zahlung verantwortlich.

„Wer muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen?“

Nicht zahlen müssen alle, die Sozialleistungen beziehen. Sozialleistungen sind beispielsweise Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das passiert jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und der Bezug der Leistung muss nachgewiesen werden.

Gut zu wissen

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhält Daten von den Einwohnermeldeämtern, die er mit seinen eigenen Datensätzen abgleicht. Wenn Sie wegen eines solchen Meldedatenabgleichs ein Schreiben zum Rundfunkbeitrag erhalten, sollten Sie darauf reagieren. Die Frist beträgt zwei Wochen, anderenfalls erfolgt die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag automatisch.

Mehr darüber lesen Sie in unserem Artikel „Meldedaten für Rundfunkbeitrag – was tun mit dem Brief vom Beitragsservice?“.

„Und wenn Personen mit Befreiung und Vollzahler zusammenleben?“

Wohnen sogenannte Vollzahler und von der Zahlung des Rundfunkbeitrags Befreite in einer Wohnung zusammen, dann müssen diejenigen, die nicht befreit sind, den Beitrag unter sich aufteilen. Man kann die Wohnung nicht auf die befreite Person anmelden. Solange auch nur eine Person in der Wohnung übrig bleibt, die nicht befreit werden kann, muss für die Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

„Muss ich zahlen, wenn ich gar kein Radio oder Fernseher habe?“ oder auch „Ich gucke nie die öffentlich-rechtlichen Programme!“

Für die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist es vollkommen unerheblich, ob jemand Geräte hat und diese oder überhaupt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt (oder schätzt). Im derzeitigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden Rundfunkgeräte mit keinem Wort mehr erwähnt. Inzwischen haben bundesweit sehr viele Gerichte und sogar das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Wohnungsabgabe im Speziellen und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Allgemeinen bestätigt. Sie müssen also zahlen, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen können.

„Und was ist mit meiner Zweitwohnung?“

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass man für Zweitwohnungen nicht zahlen muss und dass das Verfahren zur Befreiung antragsgebunden sein kann. Im Sommer 2020 wurde die Möglichkeit der Befreiung mit dieser Antragspflicht in das Gesetz aufgenommen. Da der Beitragsservice nicht unbedingt weiß, ob eine Wohnung eine Zweitwohnung ist, muss man mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie sollten daher, wenn Sie dafür nicht zahlen wollen, die Adresse und die Beitragsnummer der Zweitwohnung mitteilen und unter Hinweis darauf, dass Sie für die erste Wohnung bereits zahlen, um Befreiung von der Zahlung für die zweite Wohnung bitten. Teilen Sie auch die Beitragsnummer der ersten Wohnung mit und übersenden Sie eine sogenannte "Erweiterte Meldebescheinigung" vom Einwohnermeldeamt. Befreit wird, wenn Sie die Wohnung schon länger als drei Monate haben, ab dem Monat der Antragsstellung. Für die Zeit vor Antragsstellung müssen Sie bezahlen. ⇒ mehr Infos zur Befreiung von der Beitragspflicht für Besitzer einer Zweit- bzw. Nebenwohnung.

Unser Angebot

Sie haben noch Fragen zum Rundfunkbeitrag oder zur Befreiung von den Gebühren? Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie, wenn Sie aus Hamburg kommen, telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Gespräch.

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