📣 Kostenloser Online-Vortrag: »Plastik und Verpackungen – der ganz normale Wahnsinn« am 2. April ⇒ Jetzt anmelden


Veranstaltungen

Warenkorb

Krankengeld: Viele Fragen Ihrer Kasse müssen Sie nicht beantworten

Wer droht, in den Krankengeldbezug zu rutschen, oder bereits Krankengeld erhält, wird häufig von der Krankenkasse kontaktiert und nach vielen Informationen gefragt. Lesen Sie, was Krankenkassen dürfen und was nicht (sondern wenn überhaupt der Medizinische Dienst) und helfen Sie uns, den Kassen auf die Finger zu klopfen.

Fragebogen einer Umfrage wird ausgefüllt

Das Wichtigste in Kürze

  1. Gesetzlich Krankenversicherte, die Krankengeld absehbar beziehen werden oder bereits beziehen, werden regelmäßig von der Krankenkasse kontaktiert und nach Informationen gefragt.
  2. Beratungsgespräche der Verbraucherzentrale zeigen, dass sich hierdurch nicht wenige Versicherte unter Druck gesetzt fühlen. Man muss den Eindruck haben, dass dies von den Kassen nicht nur billigend in Kauf genommen wird, sondern sogar gewünscht ist.
  3. Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ schränkt die Datenerhebung durch Krankenkassen beim Bezug von Krankengeld deutlich ein. Es gibt nur noch wenige Informationen, die Krankenkassen von Krankengeldbezieherinnen und -beziehern einholen dürfen. Telefonate sind lediglich nach vorheriger Zustimmung erlaubt.
  4. Einmal pro Monat bietet die Verbraucherzentrale eine kostenlose Online-Sprechstunde zum Thema Krankengeld an. Interessierte können sich einfach anmelden.
Stand: 19.07.2022

Ist man in Deutschland wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, hat man bis zu 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die ersten sechs Wochen erhält man aber üblicherweise die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von seinem Arbeitgeber, erst danach wird gesetzlich Krankenversicherten das sogenannte Krankengeld gezahlt. Dieses ist niedriger als der Lohn bzw. die Lohnfortzahlung – es beträgt 70 Prozent vom Bruttolohn, maximal 90 Prozent des Nettolohns.

Wonach darf mich die Kasse fragen?

Unstrittig ist, dass Krankenkassen bestimmte Informationen erfragen müssen und auch dürfen, um das Krankengeld auszahlen zu können. Dazu gehören beispielsweise die Kontonummer und die Höhe des Gehalt. Auch müssen sie die Möglichkeit haben, Missbrauch vorzubeugen und den Behandlungserfolg sicherzustellen. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder am Behandlungserfolg können sie vom Medizinischen Dienst überprüfen lassen. Ihre Krankenkasse darf bezüglich der Frage, ob sie den Medizinischen Dienst zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit einschaltet, aber nur die Informationen nutzen, die sie bereits rechtmäßig erhoben hat. Lediglich in zwei Ausnahmefällen darf sie Sie kontaktieren und diese sind:

  • Sie darf fragen, ob eine Wiederaufnahme Ihrer Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt diese voraussichtlich erfolgt.
  • Sie darf fragen, ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.

Beide Nachfragen sollen offenbar dazu dienen, eine unnötige Beauftragung des Medizinisches Dienstes zu verhindern. Dass die Kassen danach fragen dürfen, bedeutet übrigens nicht, dass Sie hierauf zu jeder Zeit eine belastbare, verbindliche und allgemeingültige Antwort haben müssen. Antworten Sie ehrlich, was aber auch bedeutet, dass Sie die Subjektivität Ihrer Selbsteinschätzung, ihre Wandelbarkeit und ihre doch oft engen Grenzen formulieren dürfen. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Antworten auf die Fragen wirklich nicht wissen, oder glauben, dass es schon morgen anders sein könnte, ist auch eine solche Auskunft möglich.

Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen in einem engen Rahmen bei den Leistungserbringern (bspw. Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt), die Ihnen Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt haben, Informationen erheben, um 

  • die Diagnosen in der AU-Bescheinigung zu konkretisieren,
  • zu erfahren, welche weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorgesehen sind,
  • über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Kenntnis zu erlangen oder
  • zu erfahren, in welchem Umfang ALG I-Empfänger bei der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

Wonach darf die Krankenkasse nicht (mehr) fragen?

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ verbietet Ihrer Krankenkasse jegliche weitere Datenerhebung oder Informationsbeschaffung, die über das oben beschriebene Maß hinausgeht: Sie sind also zu keiner Angabe von Informationen verpflichtet, die nicht unter die beschriebenen Ausnahmen fallen. Früher übliche (wenn auch in rechtlichen Graubereichen befindliche) Fragen, zum Beispiel nach einer Selbsteinschätzung Ihres Befindens, nach der Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes oder einem Rentenantrag sind nicht mehr erlaubt. Das gilt auch für natürlich schon immer klar rechtswidrige Fragen nach Problemen beim Arbeitsplatz, familiären Ärgernissen oder Urlaubsplänen.

Regelmäßige Online-Sprechstunde

Ob Burnout, Unfall oder komplizierte Operation – wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, hat meist einen Anspruch auf Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Doch der Bezug der Leistung geht oft mit Fragen einher. Die wichtigsten beantworten wir regelmäßig in einer kostenlosen Online-Sprechstunde an. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach für eine der geplanten Veranstaltungen an. 

⇒ Zur Anmeldung via Edudip

Auf welchem Wege darf mich die Krankenkasse kontaktieren? Darf mich die Kasse anrufen?

Ihre Krankenkasse darf die Informationen ausschließlich schriftlich – digital oder per Brief – von Ihnen einholen. Nur wenn Sie einer telefonischen Erhebung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben, kommt auch ein Telefonat in Frage. Dieses ist von der Krankenkasse zu protokollieren – und Sie haben ein Auskunftsrecht auf das Protokoll, worauf Ihre Kasse Sie auch hinweisen muss. Schon vor der Gesetzesnovelle waren Sie nicht verpflichtet, telefonisch Auskunft zu geben – die Kasse durfte es aber versuchen. Wir empfehlen Ihnen, keine Erlaubnis für eine telefonische Kontaktausnahme zu geben; zu oft berichten uns Betroffene in unseren Beratungen von überrumpelnden oder gar aggressiven Anrufen.

Was darf der Medizinische Dienst fragen?

Bestehen von Seiten der Krankenkasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder am voraussichtlichen Behandlungserfolg, kann sie diese vom Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen. Doch Zweifel können die Kassen nur auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen formulieren (siehe oben) und so die Fälle auswählen, die sie zur Überprüfung dem Medizinischen Dienst vorlegen möchten. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (oder auch, dass sie nicht mehr besteht) ist eine ärztliche Aufgabe, die von Krankenkasse gar nicht geleistet werden kann – dafür gibt es ja den MD. Der Medizinische Dienst darf Gesundheitsdaten erfragen – allerdings nur soweit es im konkreten Einzelfall erforderlich ist (§ 275 SGB V).

Beispiel

Frau M. hatte im September 2017 von ihrer Krankenkasse, der HEK, ein Anschreiben erhalten, dem ein zweiseitiger Fragebogen mit Fragen unter anderem zum medizinischen Verlauf und zur Situation am Arbeitsplatz beigefügt war. In diesem Schreiben heißt es, dass der Fragebogen gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst erstellt wurde. Frau M. wurde gebeten, den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen innerhalb von zehn Tagen an die Krankenkasse zurückzusenden. Als dies nicht geschah, wurde im weiteren Schreiben dessen Zusendung sogar unter Fristsetzung von weiteren zehn Tagen angemahnt. Die Patientin hatte den Eindruck, dass ihr bei Nichtbeantwortung sofort das Krankengeld gestrichen würde. Die HEK hatte mit keiner Silbe darauf hingewiesen, dass das Ausfüllen des Fragebogens freiwillig und die Einwilligung zur Datennutzung jederzeit widerruflich ist.

Wann darf auch die Krankenkasse mehr Fragen stellen?

Sollten Sie der individuellen Beratung und Hilfestellung nach §44 Absatz 4 SGB V zugestimmt haben (häufig „Krankengeldfallmanagement“ genannt), gelten unsere Hinweise nicht. Dann darf Ihnen die Kasse auch andere Fragen stellen und Sie im Zweifel anrufen.  Zur individuellen Beratung und Hilfestellung nach §44 Absatz 4 SGB V gehören Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Zu denken ist hier an Beratung bezüglich alternativer Behandlungsmethoden oder die Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringern. Die Krankenkasse muss die Versicherten vorab schriftlich über Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Beratung, ihre Freiwilligkeit, die damit einhergehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung informieren – und Versicherte müssen diesem schriftlich zugestimmt haben. Es handelt sich um ein Recht der Versicherten, aus dessen Ablehnung keine Nachteile entstehen dürfen.

Leider benutzen einige Kassen die Vorschrift, um an Daten des Versicherten heranzukommen, etwa um bei Bezug von Krankengeld die Leistungsdauer zu verkürzen oder ihn zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags zu verpflichten, ohne auf das Verweigerungsrecht hinzuweisen. Im Einzelfall lassen sie dabei sogar die Grenzen zwischen den getrennten Erhebungsbefugnissen von Krankenkassen und dem MD verschwimmen. 

Wichtig: Sollten Sie kein „Krankengeldfallmanagement“ mehr wollen, können Sie Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen.

Danke für ihren Hinweis

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ soll Ihre Rechte als Patientin oder Patient stärken. Wir sind gespannt, wie die Krankenkassen in der Praxis mit den Bestimmungen umgehen werden. Wenn Sie die Erfahrung machen, dass sich Ihre Krankenkasse nicht an die neuen Vorgaben hält, senden Sie uns eine Mail an: patientenschutz@vzhh.de.

Informieren Sie bitte außerdem den Bundesdatenschutzbeauftragten.

Bücher und Broschüren