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Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband (APV)

Verbraucherzentrale siegt zum vierten Mal vor Gericht: Wir dürfen weiter von dem Beitritt zum Allgemeinen Patienten-Verband (APV) abraten.

Stand: 17.02.2015

Der Allgemeine Patienten-Verband (APV) mit Sitz in Marburg an der Lahn besteht seit ca. 40 Jahren. Auch schon seit Jahrzehnten ist sein Präsident der Arzt Christian Zimmermann. Er erweckte bei seinen öffentlichen Auftritten in den Medien häufig den Eindruck, er werde Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt fühlen, zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen, wenn sie Mitglied seines Vereins werden.

Seit langem erreichen uns Beschwerden über den Verein. Schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift Ökotest einen warnenden Artikel.

Als die Beschwerden bei uns immer mehr wurden, schauten wir uns die Satzung genauer an und stellten fest, dass viele ihrer Regelungen nicht unseren Vorstellungen von einem seriösen Patienten-Verband entsprechen. So warnten wir im September 2007 öffentlich vor einem Beitritt zu diesem Verband, gestützt auf eine Analyse der Satzung (siehe weiter unten).

Verbraucherzentrale siegt zum vierten Mal vor Gericht

Gegen einen Teil unserer Veröffentlichung erwirkte der APV, nachdem wir seine Abmahnung nicht befolgten, einen Monat später eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln. Aber unsere Rechtsmittel hatten Erfolg: Die einstweilige Verfügung wurde durch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2008 aufgehoben. In allen Punkten wurde zu unseren Gunsten entschieden und dem APV die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16. Mai 2008, Az. 6 U 46/08) wurde dies rechtskräftig bestätigt.

Doch der streitbare Präsident klagte weiter, um uns die Warnung zu verbieten. Aber auch vor dem Landgericht Hamburg, wo die Verhandlung in der Hauptsache am 8. Juni 2010 stattfand, hatte er keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen und der APV hatte wieder die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Urteil vom 9. Juni 2010, Az. 416 O 173/08).

Gegen das Urteil legte der APV Berufung bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 5 U 178/10) wies das Gericht die Berufung zurück und legte dem Kläger APV die Kosten auf. Das Gericht bestätigte erneut die Auffassung des Kölner Oberlandesgerichts, dass eine Wettbewerbsabsicht auf Seiten der Verbraucherzentrale nicht gegeben sei und die Verbraucherzentrale die Warnung im Interesse des Verbraucherschutzes auf ihre Webseite stellte, um Verbraucher hinsichtlich der Folgen eines Beitritts zum APV aufzuklären. Zudem bescheinigt das Gericht dem APV einen „nicht sachgerechten Umgang mit Austrittswilligen“. Er habe an austrittswillige Mitglieder Bestätigungsschreiben versandt, „die standardmäßige Formulierungen enthielten, und nicht – wie bei Kündigung in anderen Vereinen üblich – die Kündigung wertneutral bestätigt. Die Kündigenden wurden vielmehr u.a. durch Appelle, sich loyal gegenüber anderen Patienten zu verhalten, unter Druck gesetzt, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen und führt aus: „Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Argumente des APV gegen unsere Warnung: Anwälte des APV hatten in allen Instanzen behauptet, wir stünden zu diesem Verein in einem Wettbewerbsverhältnis, weil auch die Verbraucherzentrale Hamburg Patientenberatung anbietet, und wir seien darauf aus, mit der Veröffentlichung einem Konkurrenten zu schaden. Die Gerichte dagegen erkannten jedes Mal, dass wir uns im Rahmen unserer satzungsgemäßen Aufgaben um eine objektive Information der Verbraucher bemüht haben. Der gesamte Beitrag sei „von der Zielsetzung der Verbraucheraufklärung geprägt, schreibt etwa das Landgericht Köln. Auch alle Einzelaussagen unserer Veröffentlichung wurden für berechtigt befunden. Soweit wir Tatsachen behauptet hatten, konnten wir sie beweisen, wie etwa die Beschwerden von APV-Mitgliedern oder die Auszüge aus der Satzung. Und wo es um Meinungsäußerungen ging, wie etwa bei der Warnung, folgten die Gerichte voll und ganz unseren Begründungen und sahen in keinem Fall einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des APV-Präsidenten. Unsere Warnung sei keine Schmähkritik, sondern eine „legitime Auseinandersetzung in der Sache und unsere Äußerungen „ausnahmslos zulässige Meinungsäußerungen oder wahre Tatsachenbehauptungen.

Gründe für unsere Warnung vorm APV

Anlass unserer Warnung ist eine genauere Analyse von Satzung und Beitragsordnung des APV, die wir für unseriös und undemokratisch halten. Hier einige Zitate aus der Satzung und der Beitragsordnung des Allgemeinen Patienten-Verbands APV, die beide vollständig auf der Homepage www.patienten-verband.de zu finden sind (wir fanden sie am 4. September 2007 und ergänzt am 25. August 2010).

Gemeinnützigkeit zweifelhaft

Die Satzung enthielt zum Zeitpunkt unserer Warnung keinen Hinweis auf Gemeinnützigkeit. Daher kann der APV damals gar nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sein. Durch eine Satzungsänderung hat er im Juni 2009 die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung in die Satzung eingefügt. Ob er seitdem aber tatsächlich vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, bezweifeln wir, denn erstens ist so eine Anerkennung nicht so einfach zu bekommen, und zweitens würde der Verein das auf seiner Homepage wahrscheinlich sichtbar hervorheben. Das konnten wir jedoch bisher nicht feststellen.

Keine verbindlichen Zusagen

Die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen, ist Zweck des Vereins (Satzung § 1). Es folgen weitere Ziele – allerdings keine konkreten Verpflichtungen oder Zusagen. Es wird kein Schutzbrief ausgegeben, der den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung in definierten Fällen gäbe. Einklagbar sind Rat und Tat nicht, wie mehrere Gerichte feststellten, als Mitglieder wegen fehlender Unterstützung vor Ablauf der Kündigungsfrist den Verein verlassen wollten.

Hoher Beitrag

Der Mindest-Beitrag ist einkommensabhängig gestaffelt und orientiert sich an 1 % der Höhe der monatlichen Netto-Einkünfte bis zu einer Obergrenze der Netto-Einkünfte in Höhe von 2000.- Euro. (Beitragsordnung Abs. 3). Für den monatlichen Mindest-Beitrag gilt somit folgende Staffel (Euro): Ab 500.- 5.- / ab 1000.- 10.- / ab 1500.- 15.- / ab 2000.- 20.-. (Beitragsordnung Abs. 4). Das ist aber noch nicht alles: Jedes Mitglied entrichtet einen monatlichen Zusatz-Beitrag nach Wertschätzung der Ziele des Verbandes. Die Angabe eines Zusatzbeitrages ist bei jedem Mitglied erforderlich. Hier haben insbesondere gut verdienende Mitglieder die Möglichkeit, den Verband durch einen angemessenen Zusatz-Beitrag zu unterstützen. (Beitragsordnung Abs. 5).

Zwang zum Bankeinzug

Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monats fällig und werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung unter Angabe der Bankverbindung und Mitteilung von Mindest-Beitrag und Zusatz-Beitrag ist deshalb Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband.“ (Beitragsordnung Abs. 8).

Keine Mitgliederversammlungen

„Die Gründungsversammlung ist die erste Hauptversammlung. „Die folgenden Hauptversammlungen sind ordentliche Vertreterversammlungen, an denen die Mitglieder des Präsidiums und die von den Vereinsmitgliedern gewählten Obmänner teilnehmen. Im Verlaufe von drei Jahren soll mindestens eine Hauptversammlung durchgeführt werden. (Satzung § 7) – wohlgemerkt soll“, nicht „muss!

Hohe Hürden für die Wahl der Obmänner

„In jedem Land der Bundesrepublik und in Berlin ist von den dort ansässigen Vereinsmitgliedern ein Obmann zu wählen (§ 8 Abs. a). „Die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Die Zulassung eines Wahlvorschlages aus dem Mitgliederkreis ist davon abhängig, dass mindestens 50 Vereinsmitglieder einen Wahlvorschlag für ihren Bereich unterschreiben (§ 8 Abs. b). Wir wissen nicht, ob die Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, 50 Wahlvorschläge pro Region zusammenzubringen. Erstens müssen dafür in einer Region 50 Mitglieder existieren; zweitens müssen die sich kennen und auf irgendeinem Wege Kandidaten für den Posten als Obmänner (oder Obfrauen) bestimmen. Von den uns bekannten, teilweise schon langjährigen Vereinsmitgliedern hatte keines jemals eine Liste der Mitglieder seines Bundeslandes bekommen oder an einer Versammlung zur Wahl eines Obmannes teilgenommen. Wahlversammlungen wären ja sogar gegen die Satzung, denn die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren(§ 8 Abs. b). Versammlungen sind also gar nicht vorgesehen. Wie soll man sich da als Einzelmitglied mit 50 anderen Mitgliedern – schriftlich! – zusammentun und einen Obmann wählen?

Die Amtszeit der bestellten Obmänner beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl fort (§ 8 Abs. d). Die Satzung bestimmt nicht, dass die Obmänner alle drei Jahre neu gewählt werden müssen. Es wäre also theoretisch möglich, dass die nach Vereinsgründung bestellten Obmänner bis heute im Amt sind.

Keine Transparenz

An zwei Stellen in der Satzung ist von einer Vereinszeitschrift die Rede. Es muss eine solche aber nicht geben: Die Einberufung einer Hauptversammlung … ist in schriftlicher Form vorzunehmen oder durch die Vereinszeitschrift zu veröffentlichen… (§ 9 Abs. a), und im Paragraphen über die Hauptversammlung: „Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Beteiligten an der Hauptversammlung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. (§ 10 Abs. c). Die Vereinszeitschrift ist also nicht zwingender Bestandteil des Vereinslebens.

Kündigungsfrist zwei Jahre

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren (§ 11 Abs. c). So lange muss man den Mitgliedsbeitrag weiter bezahlen, denn das ist die längste Kündigungsfrist, die das Gesetz erlaubt (§ 39 BGB).

Psychischer Druck

Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigten, erhielten Briefe folgenden Inhalts: Die Schlagkraft der Ärzteverbände beruht darauf, dass die Ärzte in aller Regel lebenslang in ihren Verbänden Mitglied sind. Wir streben deshalb an, dass auch unsere Mitglieder auf Dauer im Allgemeinen Patienten-Verband bleiben, weil anders dieses Ziel einer Gegenmacht nicht erreicht werden kann. Sie haben bei der Aufnahme eine entsprechende Zusage gemacht. Wir würden uns deshalb freuen, wenn Sie die Kündigung zurücknehmen. Oder: … weisen wir darauf hin, dass Sie erst nach Schadenseintritt unserem Verband beigetreten sind und wir Ihr Anliegen entgegenkommenderweise im Rahmen einer Kulanzregelung betreuten. Angesichts der Kulanzregelung bei Schadenseintritt vor Verbandsbeitritt hatten Sie überhaupt keine Ansprüche an den Verband. Gleichwohl sind wir für Sie tätig geworden…“ Und: „Desweiteren erlauben wir uns den Hinweis, dass andere Mitglieder schon seit Jahren durch ein erhebliches persönliches Engagement unseren Verband unterstützen. Sie dagegen haben nie am Verbandsleben teilgenommen, geschweige denn Aufgaben im Verband übernommen… Diese letzte Passage ist deswegen besonders interessant, weil es laut Satzung für Mitglieder schwierig ist, am Vereinsleben mitzuwirken (siehe oben).

Unser Rat

Wir können nur weiterhin vor dem Allgemeinen Patienten-Verband (APV) warnen und raten von einer Vereinsmitgliedschaft ab.

Bücher und Broschüren