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P wie Pfändungsschutz

Jeder Verbraucher hat das Recht, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, ein so genanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Damit besteht automatisch Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro - egal, ob das Geld aus Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünften, Sozialleistungen oder sonstigen Einkünften stammt.

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt seit 1. Juli 2010 zunächst neben dem bisherigen Pfändungsschutz. Seit 1. Januar 2012 besteht nur noch die Schutzmöglichkeit über das P-Konto.

Aus Girokonto wird P-Konto

Wer ein Girokonto hat, kann es bei seinem Geldinstitut einfach in ein P-Konto umwandeln lassen. Dies gilt auch, wenn das Konto schon gepfändet wird. Die Umwandlung darf nichts kosten und muss zügig geschehen - im Fall einer Pfändung spätestens nach vier Tagen. Allerdings gibt es weiterhin keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto.

Sie dürfen immer nur ein einziges P-Konto führen. Ihre Bank kann dies durch eine Anfrage bei der Schufa überprüfen. Außerdem gilt: ein P-Konto immer nur für eine Person. Eine gemeinsame Kontoinhaberschaft („und- oder „oder“-Konto) ist nicht erlaubt, wohl aber die Unterschriftsbevollmächtigung.

Pfändungsfreie Freibeträge

Der Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro ist automatisch, also ohne Bescheinigung, für jeden Kalendermonat pfändungsfrei. Hierüber können Sie als Inhaber des Girokontos frei verfügen. Man kann Geld bar abheben, Daueraufträge und Überweisungen veranlassen oder Einzugsermächtigungen erteilen.

Wenn man gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II lebt, bestimmte andere Sozialleistungen oder Kindergeld erhält, kann ein über den Grundfreibetrag hinausgehender, weiterer Betrag aufgrund einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden.

Der weitergehende Betrag muss entweder durch den Arbeitgeber, die Familienkasse, den Sozialleistungsträger oder eine anerkannte Person/geeignete Stelle im Sinne von § 305 der Insolvenzordnung, wie die Verbraucherzentrale Hamburg, bescheinigt werden.

Seit 1. Juli 2011 gelten für Unterhaltspflichtige folgende Freibeträge:

1.416,11 Euro (Unterhalt für 1 Person)
1.631,84 Euro (Unterhalt für 2 Personen)
1.847,57 Euro (Unterhalt für 3 Personen)
2.063,30 Euro (Unterhalt für 4 Personen)
2.279,03 Euro (Unterhalt für 5  und mehr Personen)

Ungenutzte Freibeträge

Über den pfändungsfreien Betrag kann einen kompletten Kalendermonat lang in voller Höhe verfügt werden. Der nicht verbrauchte Teil wird auf den nächsten Monat übertragen.

Beachten Sie: Der „unverbrauchte“ Betrag kann pfändungsfrei nur bis zur Höhe des unpfändbaren Betrags übertragen werden. Es kann also maximal der doppelte unpfändbare Betrag auf dem Konto angespart werden, um beispielsweise teurere Haushaltsgegenstände zu kaufen.

Pfändung aufheben

Trotz des Pfändungsschutzes können (vergebliche) Pfändungsversuche durch die Gläubiger lästig werden. Ein Antrag auf Aufhebung einer Pfändung und auf die zeitlich befristete Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontoguthabens ist grundsätzlich ab Eingang einer Pfändung möglich.

Auf einem P-Konto kann nicht nur eine einzelne Kontopfändung aufgehoben werden. Das Vollstreckungsgericht kann auch anordnen, dass das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten keinerlei Pfändung unterworfen ist. Dadurch wird das Konto insgesamt frei. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn auch schon beim Arbeitgeber gepfändet wird.

Um die Pfändung aufzuheben, müssen Sie zum Beispiel mit Kontoauszügen nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind. Zusätzlich müssen Sie glaubhaft machen, z .B. mit einer Versicherung an Eides statt, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind.

Entgelt für P-Konto

Verlangt ein Geldinstitut Extra-Entgelte für die Führung des P-Kontos, teilen Sie uns dies bitte mit! Hier hat der Verbraucherzentrale Bundesverband schon zahlreiche erfolgreiche Abmahnungen ausgesprochen.

Stand vom Mittwoch, 4. Januar 2012

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