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P wie Pfändungsschutz

Im Falle einer Kontopfändung ist Ihr Kontoguthaben nur auf einem Pfändungsschutzkonto ausreichend geschützt. Es bietet Ihren Einkünften unbürokratischen Schutz. Wir haben zusammengestellt, was Sie darüber wissen müssen.

Stempel mit dem Schriftzug P-Konto

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hat grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto mit einem Pfändungsfreibetrag.
  2. Über den pfändungsfreien Betrag können Kontoinhaber einen kompletten Kalendermonat in voller Höhe verfügen; nicht verbrauchte Teile werden auf die nächsten drei Monate übertragen.
  3. Geldinstitute müssen die gewünschte Umwandlung in das sogenannte P-Konto kostenlos und zeitnah vornehmen.
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Stand: 05.06.2024

Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hat das Recht, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Damit besteht automatisch Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag – egal, ob das Geld aus Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünften, Sozialleistungen oder sonstigen Einkünften stammt. Die Schutzmöglichkeit besteht seit 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto. Die Höhe des Grundfreibetrags wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Aus Girokonto wird P-Konto

Wer ein Girokonto hat, kann es bei seinem Geldinstitut einfach in ein P-Konto umwandeln lassen. Dies gilt auch, wenn das Konto schon gepfändet wird. Die Umwandlung darf nichts kosten und muss zügig geschehen – im Falle einer Pfändung spätestens nach vier Tagen.

Sie dürfen immer nur ein einziges P-Konto führen. Ihre Bank kann dies durch eine Anfrage bei der Schufa überprüfen. Außerdem gilt: ein P-Konto immer nur für eine Person. Eine gemeinsame Kontoinhaberschaft („und“- oder „oder“-Konto) ist nicht erlaubt, wohl aber eine Bevoll­mächtigung zur Unterschrift.

Pfändungsfreie Freibeträge

Der Grundfreibetrag ist automatisch – also ohne Bescheinigung – für jeden Kalendermonat pfändungsfrei. Hierüber können Sie als Inhaber des Girokontos frei verfügen. Man kann Geld bar abheben, Daueraufträge und Überweisungen veranlassen oder Einzugsermächtigungen erteilen. 

Wenn man gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II lebt, bestimmte andere Sozialleistungen oder Kindergeld erhält, kann ein über den Grundfreibetrag hinausgehender, weiterer Betrag aufgrund einer Bescheinigung zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden.

Der weitergehende Betrag muss entweder durch den Arbeitgeber, die Familienkasse, den Sozial­leistungs­träger oder eine anerkannte Person/ geeignete Stelle im Sinne von § 305 der Insolvenzordnung (z.B. die Verbraucherzentrale Hamburg) bescheinigt werden.

Ungenutzte Freibeträge

Über den pfändungsfreien Betrag kann einen kompletten Kalendermonat lang in voller Höhe verfügt werden. Der nicht verbrauchte Teil des innerhalb der Freigrenzen eingegangenen Geldes wird in den nächsten Monat übertragen.

Dies gilt auch für Geld, das am Monatsende für den nächsten Monat eingeht. Sie können bis zur Höhe des Freibetrags in den nächsten Monat übertragen. Allerdings sollten Sie dieses übertragene Geld dann im neuen Monat komplett ausgeben, sonst gilt es als pfändbar, auch wenn es das ursprünglich nicht war. Sie sollten daher vorsichtig sein und das aus dem Vormonat übertragene Guthaben verbrauchen. Lassen Sie maximal die neuen Gutschriften (bis zum Freibetrag) auf dem Konto stehen.

Pfändung aufheben

Trotz des Pfändungsschutzes können (vergebliche) Pfändungsversuche durch die Gläubiger lästig werden. Ein Antrag auf Aufhebung einer Pfändung und auf die zeitlich befristete Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontoguthabens ist grundsätzlich ab Eingang einer Pfändung möglich. 

Auf einem P-Konto kann nicht nur eine einzelne Kontopfändung aufgehoben werden. Das Vollstreckungsgericht kann auch anordnen, dass das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten keinerlei Pfändung unterworfen ist. Dadurch wird das Konto insgesamt frei. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn auch schon beim Arbeitgeber gepfändet wird.

Um die Pfändung aufzuheben, müssen Sie zum Beispiel mit Kontoauszügen nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antrag­stellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gut geschrieben worden sind. Zusätzlich müssen Sie glaubhaft machen, zum Beispiel mit einer Versicherung an Eides statt, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind.

Unser Tipp

Verlangt ein Geldinstitut Extra-Entgelte für die Führung eines P-Kontos oder schränkt es Leistungen ein, fordern Sie Ihre Bank zur Rückzahlung dieser unberechtigten Kosten auf. Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Artikel „Plünderei beim P-Konto”, in dem Sie auch einen Musterbrief zum Download finden, um Ihre Forderungen durchzusetzen.

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