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Plünderei beim P-Konto

Haben Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen und mussten anschließend höhere Kontoführungsentgelte zahlen, wurden Leistungen eingeschränkt oder die Kreditlinie gelöscht? Das darf nicht sein! Unrechtmäßig gezahlte Entgelte können Sie zurückfordern.

Portemonnaie mit Kleingeld

Das Wichtigste in Kürze

  1. Einmalige Entgelte für die Umwandlung eines regulären Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sind nicht rechtmäßig.
  2. Nach der Kontoumwandlung sind weder erhöhte monatliche Kontoführungsgebühren noch Leistungseinschränkungen rechtens.
  3. Zu viel gezahlte Entgelte können Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale zurückfordern.
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Stand: 24.05.2023

Verbraucherinnen und Verbraucher können von ihrem Kreditinstitut verlangen, ihr bisheriges Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) fortzuführen – auch dann, wenn eine Pfändung des Guthabens noch nicht unmittelbar droht. Nach der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto dürfen Banken und Sparkassen Sie nicht benachteiligen. Einige Beispiele:

  • Für den Vorgang der Umwandlung in ein P-Konto dürfen Geldinstitute kein Entgelt verlangen.
  • Die Kontoführungsgebühren fürs Pfändungsschutzkontos dürfen nicht höher sein als die für ein allgemeines Girokonto. Eine Erhöhung des Grundpreises beispielsweise müssen Sie nicht hinnehmen.
  • Vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch aufgehoben werden.
  • Kreditlinien dürfen nicht automatisch gelöscht werden.

In mehreren Fällen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Sachen P-Konto gegen Kreditinstitute geklagt und Recht bekommen.

Automatische Leistungseinschränkungen sind unzulässig

So legte die Deutsche Bank in ihren Vertragsbedingungen fest, dass Leistungen wie die „db-Card“ und die Kreditkarte nach der Umwandlung nicht mehr genutzt werden konnten. Außerdem wurden Leistungen nach dem Kontomodell „db-Aktivkonto“ abgerechnet, obwohl die Kunden dieses Modell nicht vereinbart hatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte diese Praxis als unzulässig und schützt so Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Benachteiligung durch Banken (Urteil vom 16. Juli 2013, Az. XI ZR 260/12).

Erhöhte Entgelte sind nicht erlaubt

Im selben Verfahren gegen die Deutsche Bank entschied das höchste deutsche Gericht: Für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung, Konten mit einem Pfändungsschutz auszustatten, darf kein zusätzliches Entgelt berechnet werden. Im Fall der Deutschen Bank wurden 8,99 Euro pro Monat verlangt. Damit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung in der Entscheidung gegen die Sparkasse Bremen vom November 2012 (Urteil vom 13. November 2012, Az. XI ZR 145/12).

Die Bremer Sparkasse hatte für die Führung des Pfändungsschutzkontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Damit mussten betroffene Kundinnen und Kunden monatlich bis zu 3,50 Euro mehr zahlen als zuvor – und das ebenfalls bei teilweise weniger Leistung. Auch hier urteilte das Gericht zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. In den zusätzlichen Entgelten für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sah es eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden. 

Zuvor hatten mehrere Oberlandesgerichte ebenso entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2012, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil vom 23. März 2012, Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische OLG (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 2 U 10/11) sehen in den Extra-Entgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.

Kreditlinie darf nicht automatisch gelöscht werden

Außerdem darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto die bestehende Kreditlinie nicht automatisch durch das Finanzinstitut gelöscht werden. Demnach ist eine Zusatzvereinbarung unwirksam, die vorsah, dass Bankkundinnen und -kunden mit der Umstellung auf das P-Konto ihren Dispokredit verlieren, ihre Kreditkarten nicht mehr nutzen und am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnehmen können. Denn eine solche Regelung hätte für Kundinnen und Kunden schwerwiegende Nachteile, da sie in diesem Fall kein Bargeld mehr am Automaten erhalten oder Rechnungen nicht mehr per Einzugs­ermächtigung zahlen können.

Ein Dispositionskredit muss umgebucht werden

Mittlerweile wurde sogar eine Gesetzesänderung vorgenommen. Danach darf ein P-Konto zwar nur als Guthabenkonto geführt werden, eine eventuell vorhandene Überziehung soll dann aber auf ein separates Konto umgebucht werden. Banken dürfen damit nur dann aufrechnen, wenn auf dem P-Konto etwas pfändbar wäre. Lassen Sie sich also von Ihrer Bank nicht unter Druck setzen, eine „Rückführungsvereinbarung“ zu unterschreiben!

Unser Rat

Die Umwandlung und Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) muss Ihnen ohne zusätzliche Kosten von Seiten Ihres Kreditinstituts ermöglicht werden. Man darf Sie nicht extra zur Kasse bitten. 

Geld, das Ihre Bank oder Sparkasse für die Umwandlung oder Führung eines P-Kontos von Ihnen verlangt hat, sollten Sie zurückfordern.

Wir haben einen Musterbrief für Sie vorbereitet, den Sie nutzen können, um zu Unrecht gezahlte Entgelte für die Umwandlung oder Führung eines P-Kontos zurückzufordern.

Mehr über das P-Konto

Das P-Konto wurde Mitte 2010 eingeführt und soll einen Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen, sodass die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge, etwa für die Miete, ausführen kann. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto darf Sie nichts kosten und muss zügig geschehen.

Von Beginn an mussten wir beobachten, dass Geldinstitute ihre Kundinnen und Kunden von der Einrichtung solcher Konten abschrecken: Häufig wird das P-Konto in Preisverzeichnissen als gesondertes Kontomodell aufgeführt und ein erhöhtes Entgelt für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften verlangt. Gleichzeitig heben Geldinstitute bislang vereinbarte Kontoführungsfunktionen auf, zum Beispiel entfallen Online-Banking und die Nutzung von Selbstbedienungs-Einrichtungen und Girocard.

Versucht eine Bank oder Sparkasse, die Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto in ihren Sonderbedingungen mit weiteren Entgelten für den Bankkunden zu verbinden, ziehen die Betroffenen den Kürzeren. Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Bank oder Sparkasse aber schon ein Rahmenvertrag – wird also bereits ein Girokonto für Sie geführt – gelten nach Auffassung der Gerichte bei der Umwandlung in ein P-Konto die ursprünglichen Vereinbarungen über die bankvertraglichen Leistungen fort. Das P-Konto basiert also auf Ihrem bestehenden Girokonto und ersetzt dieses nicht.

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