Das sind die aktuellen Pfändungsfreigrenzen
Seit dem 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen fürs Nettoeinkommen. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wir empfehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern zu prüfen, ob Banken, Arbeitgeber und Sozialleistungsträger die aktuelle Tabelle verwenden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der unpfändbare Grundbetrag für Nettoeinkommen beträgt ab dem 1. Juli 2024 monatlich 1.499,99 Euro.
- Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag.
- Die Freigrenzen werden jährlich an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.
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Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle 1.499,99 Euro pro Monat. Bislang betrug die Grenze 1.409,99 Euro. Wer Unterhalt zahlen muss, erhält einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 2.059,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur dann, wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten.
Auch beim Pfändungsschutzkonto wird der Grundfreibetrag von 1.410 Euro auf 1.500 Euro erhöht.
- Pfändungstabelle: Pfändungsfreigrenzen für Einkommen, gültig ab dem 1. Juli 2024
Rechenbeispiel
Bei einem alleinstehenden Schuldner, der monatlich 1.600 Euro netto verdient, sind lediglich 75,78 Euro zur Pfändung freigegeben. Er darf also 1.524,22 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten.
Regelmäßig angepasst
Maßstab für Erhöhungen der Freigrenzen ist vor allem die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Durch eine Dynamisierungsregelung werden die Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages überprüft und gegebenenfalls angehoben. Menschen mit Schulden soll so das Existenzminimum erhalten bleiben und gleichzeitig ein Anreiz gegeben werden, Einkommen zu erzielen und nicht vom Bürgergeld leben zu müssen.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen bleiben nun für ein Jahr unverändert. Die nächste Überprüfung findet zum 1. Juli 2025 statt.
Anwendung der aktuellen Tabelle prüfen
Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch. Es gibt keine Übergangsregelung. Sowohl Banken als auch Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeweils ab dem 1. Juli die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Dennoch empfehlen wir, sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob diese die aktuelle Pfändungstabelle anwenden. Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Betroffene die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.
Individuelle Freibeträge selbst ändern
Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldnerinnen und Schuldner jedoch selbst ändern lassen. Wer also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie etwa Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden.
Unser Angebot
Wir bieten verschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Kurzberatung an – persönlich oder am Telefon. Vereinbaren Sie einfach unter Tel. (040) 248 32-209 einen Termin. Die Beratung ist kostenlos, denn sie wird in der Regel von der Freien und Hansestadt Hamburg gefördert. Nur wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, müssen Sie für unsere Hilfe zahlen.