P-Konto: Banken müssen über beabsichtigtes Ablaufen der Bescheinigung informieren
Viele Kreditinstitute „befristen“ die Bescheinigungen über höhere Freibetragsgrenzen für Pfändungsschutzkonten. Seit Dezember 2021 ist laut Gesetz eine Bescheinigung für mindestens zwei Jahre zu beachten. Banken und Sparkassen müssen Betroffene mindestens zwei Monate vorher darauf hinweisen, dass sie eine neue Bescheinigung verlangen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit Dezember 2021 dürfen Banken erst nach zwei Jahren die Vorlage neuer Bescheinigungen für höhere Freibeträge auf Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) verlangen.
- Legt der Kunde dann keine neue vor, hat das zur Folge, dass nach dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums Geld an Gläubiger abgeführt wird, das laut Bescheinigung eigentlich nicht pfändbar wäre – und zwar Beträge, die oberhalb des Grundfreibetrags liegen, aber noch innerhalb des höheren Freibetrags.
- Banken müssen ihre Kundinnen und Kunden mindestens zwei Monate vorher auf den Wunsch nach einer neuen Bescheinigung hinweisen und zudem den Betrag mitteilen, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
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Früher legte jede Bank oder Sparkasse nach Gutdünken eigene Laufzeiten für höhere Freibetragsgrenzen auf P-Konten fest, obwohl eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Doch oft wussten Kundinnen und Kunden nichts davon und dass dadurch eine Bescheinigung abzulaufen drohte und sich so der Pfändungsfreibetrag des Kontos wieder auf den pfändungsfreien Sockelbetrag verringerte.
Das ist seit Dezember 2021 anders: Bescheinigungen für höhere Freibeträge auf Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) müssen laut Gesetz für mindestens zwei Jahre beachtet werden. Kreditinstitute müssen außerdem mindestens zwei Monate vorher darauf hinweisen, wenn sie eine neue Bescheinigung verlangen wollen. Außerdem müssen sie den Betrag mitteilen, der mit Verstreichen des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
Warum die Bescheinigungen wichtig sind
Höhere Freibeträge, die den Betroffenen eigentlich für weitere Personen in ihrem Haushalt zustehen, sind nach Ablauf einer P-Konto-Bescheinigung zur Pfändung freigegeben – das Geld ist also nicht mehr vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt. Allerdings passiert das nicht sofort, sondern die Gelder bleiben noch für einen weiteren Monat verfügbar, bevor sie an Gläubiger abgeführt werden dürfen.
Sind Bescheinigungen für höhere Freibeträge völlig überraschend abgelaufen, kamen Betroffene oft verzweifelt zu uns in die Schuldnerberatung, weil sie Miete und Strom nicht mehr bezahlen oder ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen können. Denn das Geld, das sie hierfür eigentlich bräuchten, wurde bereits von anderen abgezogen.
Wie ein P-Konto hilft
Auf einem Pfändungsschutzkonto ist für jeden Kalendermonat eine bestimmte Geldsumme als Grundfreibetrag pfändungsfrei. Der Sockelbetrag in Höhe von 1.410 Euro ist ohne Bescheinigung für jeden Kalendermonat automatisch pfändungsfrei gestellt und damit vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Hat man gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, lebt in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch II, erhält bestimmte andere Sozialleistungen oder Kindergeld, können über den Grundfreibetrag hinausgehende, weitere Freibeträge zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden. Hierfür muss eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung vorgelegt werden, die der Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger oder anerkannte Stellen im Sinne der Insolvenzordnung ausstellen wie beispielsweise die Verbraucherzentrale Hamburg.
Unser Angebot
Unsere Schuldnerberatung hilft weiter, wenn Sie Probleme mit dem P-Konto haben. Unter Tel. (040) 24832-109 können Sie sich direkt beraten lassen oder einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.