Recht auf Reparatur kommt: Das gilt ab 31. Juli 2026
Ein Smartphone mit Displayschaden, ein defekter Staubsauger oder eine Waschmaschine, die nach wenigen Jahren streikt: Bisher lohnte sich eine Reparatur oft nicht oder war gar nicht möglich. Ab Ende Juli gilt das neue Recht auf Reparatur. Wir erklären die Hintergründe.
Das Wichtigste in Kürze
- Recht auf Reparatur: Hersteller sind ab 31. Juli 2026 verpflichtet, bestimmte Geräte zu fairen Preisen zu reparieren und Ersatzteile bereitzustellen – auch nach Ablauf der Gewährleistung. Das spart Geld und schont die Umwelt.
- Kostenfreie Reparatur: Ist die Ware mangelhaft, können Verbraucherinnen und Verbraucher zwei Jahre ab Kauf bzw. Übergabe Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer oder der Verkäuferin geltend machen. Dann ist die Reparatur kostenfrei.
- Längere Gewährleistung: Wer sich bei einem Defekt innerhalb der ersten zwei Jahre für die Reparatur eines Geräts entscheidet statt für einen Neukauf, profitiert von einer längeren Gewährleistungsfrist. Aus zwei werden drei Jahre.
Ab dem 31. Juli 2026 treten neue Regelungen in Kraft, um das Recht auf Reparatur der EU in Deutschland umzusetzen. Damit erhalten Sie erstmals einen direkten Anspruch auf Reparatur defekter Produkte gegenüber dem Hersteller.
Ziel dieser Neuregelung ist es, Geräte länger nutzbar zu machen, Ressourcen zu schonen und unnötige Neukäufe zu vermeiden.
Wichtige Info: Dieser Anspruch besteht unabhängig von Ihren bekannten Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer oder der Verkäuferin. Sie können sich auf dieses neue Recht berufen, selbst wenn Sie die Sachen selbst verursacht haben oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Für welche Geräte besteht das Recht auf Reparatur?
Ab dem 31. Juli 2026 greift das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller für viele haushaltsübliche Geräte. Für einige dieser Produktgruppen sind Hersteller zudem bereits verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen. Zu diesen Geräten gehören unter anderem:
- Großgeräte: Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Kühlgeräte wie Kühlschränke oder Gefriertruhen.
- Unterhaltungselektronik: Fernseher und Monitore.
- Mobile Geräte: Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone.
Darüber hinaus unterliegen weitere Produkte – wie Staubsauger, Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher – ebenfalls der neuen Pflicht zur Reparierbarkeit. Für diese Geräte gibt es aktuell jedoch noch keine explizite Verpflichtung für Hersteller, Ersatzteile vorzuhalten. Künftig sollen weitere Produktgruppen und Anforderungen an die Ersatzteilhaltung folgen.
Wie lange gilt das Recht auf Reparatur?
Wie lange Hersteller Reparaturen ermöglichen müssen, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. Die Verpflichtung besteht in der Regel sieben oder zehn Jahre.
Die Frist beginnt nicht mit dem Kauf des Geräts, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige Modell eines Geräts zuletzt auf den Markt gebracht wurde. Deshalb können auch Geräte erfasst sein, die bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass für das jeweilige Produkt bereits eine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen gilt.
Beispiel: Für Smartphones müssen Hersteller seit dem 20. Juni 2025 sieben Jahre lang Ersatzteile bereitstellen. War ein Handy erstmalig im Dezember 2025 und zuletzt im Dezember 2027 erhältlich, müssen dessen Ersatzteile bis Dezember 2034 verfügbar sein.
Wie lange müssen Hersteller Ersatzteile bereitstellen?
| Produktgruppe | Ersatzteile müssen bereitgestellt werden für * | Lieferfrist für Ersatzteile |
| Geschirrspüler | 7 oder 10 Jahre (je nach Ersatzteil) | 15 Arbeitstage |
| Kühlgeräte (z. B. Kühlschränke, Gefriergeräte) | 7 oder 10 Jahre (je nach Ersatzteil) | 15 Arbeitstage |
| Fernseher und Monitore | 7 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Waschmaschinen | 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Wäschetrockner | 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone | 7 Jahre | 5 oder 10 Arbeitstage (je nach Ersatzteil) |
| Staubsauger und Saugroboter | Derzeit keine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen | - |
| Bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher | Derzeit keine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen | - |
* ab Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells
Hinweis: Die Fristen beginnen nicht mit Ihrem Kauf, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige Modell zuletzt auf den Markt gebracht wurde. Deshalb können auch Geräte erfasst sein, die Sie bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft haben.
Muss die Reparatur kostenlos erfolgen?
Nein. Das neue Recht auf Reparatur begründet keinen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur.
Hersteller dürfen für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses kann Arbeits- und Materialkosten sowie den üblichen Gewinn umfassen. Die Kosten dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Reparatur abhalten.
Um die Kosten besser einschätzen zu können, müssen Hersteller auf ihrer Internetseite typische Reparaturpreise veröffentlichen.
Was passiert, wenn die Reparatur nicht erfolgreich ist?
Führt die Reparatur nicht zum Erfolg und funktioniert das Gerät weiterhin nicht ordnungsgemäß, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Je nach Einzelfall können Sie:
- eine erneute Reparatur verlangen,
- einen anderen Reparaturbetrieb beauftragen, wenn der Hersteller die Reparatur verweigert, und die entstandenen Kosten vom Hersteller zurückfordern oder
- einen Teil der Reparaturkosten erstattet verlangen.
Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Was gilt, wenn der Hersteller im Ausland sitzt?
Ist der Hersteller nicht in Deutschland ansässig, geht der Reparaturanspruch nicht verloren. Sie können sich stattdessen an den vom Hersteller benannten Bevollmächtigten oder an den Importeur des Produkts wenden.
Kann ich auch eine freie Werkstatt oder ein Repair-Café beauftragen?
Ja. Das Recht auf Reparatur schließt Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder Repair-Cafés nicht aus.
Ein wichtiger Bestandteil der neuen Regelungen ist vielmehr, dass Hersteller für viele Produkte Ersatzteile bereitstellen müssen. Dadurch sollen auch unabhängige Reparaturbetriebe leichter an die benötigten Teile gelangen. In manchen Fällen sind Ersatzteile allerdings gar nicht erforderlich oder können – etwa in Repair-Cafés – mithilfe eines 3D-Druckers nachgefertigt werden.
Recht auf Reparatur, Gewährleistung oder Garantie – wo liegen die Unterschiede?
Geht ein Gerät kaputt, stellen sich oft dieselben Fragen: Wer ist mein Ansprechpartner? Welche Rechte habe ich? Und gilt jetzt das Recht auf Reparatur, die gesetzliche Gewährleistung oder eine Garantie? Die drei Ansprüche unterscheiden sich deutlich.
| Recht auf Reparatur | Gewährleistung | Garantie | |
| Ansprechperson | Hersteller | Verkäufer | Hersteller oder Verkäufer |
| Kosten | Angemessenes Entgelt möglich | kostenlos | abhängig von den Garantiebedingungen |
| Dauer | je nach Produkt 7 oder 10 Jahre | grundsätzlich 2 Jahre, bei Reparatur künftig bis zu 3 Jahre | frei festlegbar |
| Abdeckung eines selbst verursachten Schadens | ja | nein | nein |
Die gesetzliche Gewährleistung gilt grundsätzlich zwei Jahre für Neuware. Der Verkäufer oder die Verkäuferin haftet für Mängel, deren Ursache bereits bei der Übergabe der Ware bestand. In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass dies der Fall war. Danach müssen Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Aber: Beim Kauf von Privatpersonen oder bei Gebrauchtwaren können abweichende Regelungen gelten.
Neu ist: Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn Sie sich innerhalb der Gewährleistung für eine Reparatur entscheiden.
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers. Inhalt, Dauer und Umfang können frei festgelegt werden. Sie ergänzt die gesetzliche Gewährleistung, ersetzt diese aber nicht. Eine beim Kauf angebotene Garantieversicherung lohnt sich dagegen häufig nicht. Sie verursacht zusätzliche Kosten und bietet oftmals nur eingeschränkte Leistungen.
Unser Rat
Ist ein Gerät innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mangelhaft, sollten Sie sich grundsätzlich immer zuerst an den Verkäufer oder die Verkäuferin wenden. Diese müssen die Kosten der Nacherfüllung tragen – also insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Ab dem 31. Juli 2026 gilt außerdem: Entscheiden Sie sich für eine Reparatur statt für ein Ersatzgerät, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Das Recht auf Reparatur ergänzt diese Ansprüche. Es ist vor allem dann hilfreich, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder der Schaden selbst verursacht wurde. Allerdings müssen Sie die Reparatur grundsätzlich bezahlen. Während der Verkäufer oder die Verkäuferin im Gewährleistungsfall die Reparatur kostenlos durchführen oder veranlassen müssen, darf der Hersteller beim Recht auf Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen.