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Doppelprovisionen bei Riester: Holen Sie Ihr Geld zurück!

Viele Riester-Sparer – vor allem Eltern und Geringverdiener – mussten in der Vergangenheit für ihre Versicherungen doppelte Abschluss- und Vertriebskosten zahlen. Laut Bundesfinanzministerium darf das nicht sein. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie Ihr Geld zurückfordern. Nutzen Sie dafür unseren Musterbrief.

Vater mitTochter

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Bundesfinanzministerium hat klar gestellt, dass die mehrfache Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten auf Riester-Rentenversicherungen verboten ist.
  2. Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale können betroffene Kunden ihren Versicherer auffordern, mehrfach gezahlte Kosten zu erstatten.
  3. Das Verbot der Doppelprovision gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Stand: 05.03.2020

Gute Nachricht für alle Riester-Sparer: Künftig dürfen Versicherer für Riester-Rentenversicherungen keine doppelten Abschluss- und Vertriebskosten mehr erheben, wenn Kunden ihren Eigenbetrag senken und dann wieder anheben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundesfinanzministerium haben dies untersagt. 

Beispiele: Uns liegt der Fall eines Verbrauchers vor, der wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit seinen Eigenbeitrag senkte und später wieder auf den ursprünglichen anhob. Dafür knöpfte ihm die Versicherungsgesellschaft über 3.500 Euro (!) ab. Ein anderer reduzierte seinen Eigenbeitrag, weil er für seine Kinder Zulagen bekam. Pro Kinderzulage kassierte sein Versicherer mehr als 300 Euro zu viel an Abschluss- und Vertriebskosten.

Dass eine derartige Abzocke zu Lasten der Altersvorsorge nicht mehr möglich ist, ist gut und richtig. Dass so etwas in der Vergangenheit überhaupt praktiziert werden konnte, ist ein Unding! Umso wichtiger ist es, dass Versicherungsunternehmen mehrfach einbehaltene Abschluss- und Vertriebskosten schleunigst an ihre Kunden zurückzahlen. Wir gehen davon aus, dass sämtliche Versicherer ihre Riester-Sparer entschädigen werden. Denn: Kundenbeschwerden zu bereits erhobenen Abschluss- und Vertriebskosten sind laut BaFin im Sinne der Verbraucher zu behandeln. Dabei spielt keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag abgeschlossen wurde.

Geld mit Musterbrief zurückfordern

Das Problem: Die Versicherer sind nicht verpflichtet, alle Kunden zu ermitteln und unaufgefordert zu entschädigen. Wenn Sie mehrfach Abschluss- und Vertriebskosten zahlen mussten, müssen Sie also selbst aktiv werden, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Leider können Sie anhand Ihrer Vertragsunterlagen nicht nachvollziehen, ob man Sie mehrmals zur Kasse gebeten hat. 

Die Lösung: Fordern Sie Ihren Versicherer zur Prüfung Ihres Vertrags und der erhobenen Abschluss- und Vertriebskosten auf. Dafür können Sie unseren Musterbrief nutzen. Beachten Sie, es muss sich um eine Rentenversicherung handeln. Mit Riesterzulagen geförderte Bank- und Fondssparpläne sind nicht betroffen.

Eine Bitte: Informieren Sie uns über die Reaktion Ihres Versicherers.

Gut zu wissen

Dass Verbraucher mit einer Riester-Rentenversicherung oft mehrfach zur Kasse gebeten werden, belegt auch eine Umfrage unseres Marktwächter-Teams: Dabei erklärten 15 von 34 Unternehmen, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben – entweder auf Zulagen und/oder auf Beitragswiedererhöhungen.

Betroffen oder nicht?

Alle Riester-Rentenversicherungen, auf die noch Beiträge entrichtet werden, können mit höheren Kosten belegt worden sein. Aber auch für bereits gekündigte, beitragsfrei gestellte oder sich in der Rentenphase befindende Verträge können Versicherer zu viel Geld verlangt haben.

Trifft eine der folgenden Konstellationen auf Sie zu? Dann könnten sie doppelte Abschluss- und Vertriebskosten für Ihre Riester-Rentenversicherung gezahlt haben.

  1. Sie haben Ihren Eigenbeitrag zur Riester-Rentenversicherung schon einmal gesenkt, weil Sie beispielsweise Kinderzulagen in entsprechender Höhe erhalten haben.
  2. Nachdem die Kinderzulagen weggefallen sind, haben Sie die Eigenbeiträge wieder erhöht.
  3. Sie haben den Eigenbeitrag gesenkt, weil Sie arbeitslos geworden sind oder Ihre Arbeitszeit reduziert und dadurch weniger verdient haben. Später haben Sie Ihre Eigenbeiträge wieder erhöht.
  4. Sie haben eine Beitragszahlungspause eingelegt und danach wieder angefangen, Beiträge einzuzahlen
  5. Sie haben nach der Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro zum 1. Januar 2018 Ihren Eigenbeitrag entsprechend gesenkt. 

Unsere Forderungen

Bislang müssen Versicherer ihre Kunden nicht darüber informieren, dass sie mehrfach Provisionen für ihre Verträge erhoben haben. Doch weder im Versicherungsvertrag noch in den sonstigen Vertragsunterlagen müssen die zusätzlichen Kosten und Provisionen erwähnt werden.

Versicherer sollten von sich aus tätig werden, alle betroffenen Kunden über die mehrfach erhobenen Kosten und Provisionen informieren und entschädigen. Die Intransparenz der Versicherungsverträge kann nicht zu Lasten der Versicherten gehen.

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